Rechtssatz RS0110283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110283
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Die Gesellschaft muß nicht nur den Schadenseintritt beweisen, sie hat auch Tatsachen vorzutragen, aus denen ein Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden kann. Kann aus diesem Vorbringen in Verbindung mit dem eingetretenen Erfolg der Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden, ist es Sache des Beklagten, diese Indizwirkung zu erschüttern.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 34/97i
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 34/97i
Veröff: SZ 71/108
- 1 Ob 228/99g
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 228/99g
Ähnlich; nur: Die Gesellschaft muß nicht nur den Schadenseintritt beweisen, sie hat auch Tatsachen vorzutragen, aus denen ein Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden kann. (T1) Beisatz: Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft mbH kann deren Geschäftsführer, der vom Vorwurf der Konkursverschleppung nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB freigesprochen wurde, zwar an sich wegen Verstoßes nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG iVm § 69 Abs 2 KO belangen, doch obliegt es ihm als Vertreter der geschädigten Gesellschaft, den zur Herstellung des Tatbestands erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T2)
- 3 Ob 287/02f
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 287/02f
Veröff: SZ 2003/133
- 9 ObA 135/12m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 135/12m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110283
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_0030OB00034_97I0000_002