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Rechtssatz RS0110283×

Rechtssatz RS0110283

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110283

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Rechtssatz

Die Gesellschaft muß nicht nur den Schadenseintritt beweisen, sie hat auch Tatsachen vorzutragen, aus denen ein Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden kann. Kann aus diesem Vorbringen in Verbindung mit dem eingetretenen Erfolg der Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden, ist es Sache des Beklagten, diese Indizwirkung zu erschüttern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 34/97i
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 34/97i
    Veröff: SZ 71/108
  • 1 Ob 228/99g
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 228/99g
    Ähnlich; nur: Die Gesellschaft muß nicht nur den Schadenseintritt beweisen, sie hat auch Tatsachen vorzutragen, aus denen ein Schluß auf die Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers gezogen werden kann. (T1) Beisatz: Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft mbH kann deren Geschäftsführer, der vom Vorwurf der Konkursverschleppung nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB freigesprochen wurde, zwar an sich wegen Verstoßes nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG iVm § 69 Abs 2 KO belangen, doch obliegt es ihm als Vertreter der geschädigten Gesellschaft, den zur Herstellung des Tatbestands erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T2)
  • 3 Ob 287/02f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 287/02f
    Veröff: SZ 2003/133
  • 9 ObA 135/12m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 135/12m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110283

Im RIS seit

24.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_0030OB00034_97I0000_002