Rechtssatz RS0027570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027570
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 2 StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden (hier: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeträge bejaht.)Die Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden (hier: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeträge bejaht.)
Entscheidungstexte
- 2 Ob 50/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 2 Ob 50/88
Veröff: RdW 1989,63
- 2 Ob 566/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 566/88
- 2 Ob 268/98w
Entscheidungstext OGH 19.11.1998 2 Ob 268/98w
- 1 Ob 50/99f
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 50/99f
Veröff: SZ 72/76
- 1 Ob 228/99g
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 228/99g
Auch
- 7 Ob 183/02s
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 183/02s
Auch
- 5 Ob 259/02b
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 259/02b
Auch
- 6 Ob 196/05z
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 196/05z
Vgl auch; Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T1); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027570
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0020OB00050_8800000_001