Entscheidungsgründe:
Der Beklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 1983, 6 E Vr 2564/81-56, rechtskräftig schuldig erkannt, in Wien in der Zeit von September 1980 bis Jänner 1981 als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von 101.630,12 S einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der WIENER G*** für Arbeiter und Angestellte, vorsätzlichDer Beklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 1983, 6 E römisch fünf r 2564/81-56, rechtskräftig schuldig erkannt, in Wien in der Zeit von September 1980 bis Jänner 1981 als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von 101.630,12 S einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der WIENER G*** für Arbeiter und Angestellte, vorsätzlich
vorenthalten zu haben; er habe hiedurch das Vergehen nach § 114 ASVG begangen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 1984, 6 E Vr 2564/81-92, wurde er weiters schuldig erkannt, in Wien als Geschäftsführer der Helmut S*** & Co GmbH und der Helmut S*** & Co GmbH & Co KG, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, fahrlässig in der Zeit von 1977 bis Anfang 1981 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften insbesondere dadurch herbeigeführt zu haben, daß er zur Führung der Geschäfte und zur Finanzierung der nachhaltig und schwer defizitären Geschäftsführung fremde Mittel in Anspruch nahm, die zum wirtschaftlichen Leistungsvermögen in krassem Mißverhältnis standen; er habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB begangen.vorenthalten zu haben; er habe hiedurch das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG begangen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 1984, 6 E römisch fünf r 2564/81-92, wurde er weiters schuldig erkannt, in Wien als Geschäftsführer der Helmut S*** & Co GmbH und der Helmut S*** & Co GmbH & Co KG, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, fahrlässig in der Zeit von 1977 bis Anfang 1981 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften insbesondere dadurch herbeigeführt zu haben, daß er zur Führung der Geschäfte und zur Finanzierung der nachhaltig und schwer defizitären Geschäftsführung fremde Mittel in Anspruch nahm, die zum wirtschaftlichen Leistungsvermögen in krassem Mißverhältnis standen; er habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen.
Über das Vermögen der genannten Gesellschaften wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. März 1981, S 35, 36/81, der Konkurs eröffnet; er wurde mit Beschluß dieses Gerichtes vom 19. Mai 1981 mangels kostendeckenden Vermögens wieder aufgehoben. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 482.901,39 S sA im wesentlichen mit der Begründung, dieser Betrag hafte an Beitragsrückständen (einschließlich Zinsen und Nebengebühren) für bei der Helmut S*** & Co GmbH & Co KG beschäftigte Dienstnehmer für den Zeitraum von September 1980 bis Februar 1981 unberichtigt aus. Der Beklagte hafte als Geschäftsführer der Gesellschaft wegen deliktischen Verhaltens für diese Verbindlichkeit. Der Klagsbetrag umfasse 149.241,18 S an einbehaltenen, aber nicht abgeführten Dienstnehmeranteilen; diesbezüglich habe der Beklagte den Deliktstatbestand nach § 114 ASVG verwirklicht. Im übrigen habe der Beklagte den Deliktstatbestand nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB gesetzt und hafte aus diesem Grund für den gesamten verschuldeten Beitragsrückstand. Die Höhe der Klagsforderung ergebe sich aus dem vorliegenden Rückstandsausweis. Eine Befriedigung aus dem Vermögen der Beitragsschuldnerin bzw. aus der Konkursmasse sei nicht zu erwarten.Über das Vermögen der genannten Gesellschaften wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. März 1981, S 35, 36/81, der Konkurs eröffnet; er wurde mit Beschluß dieses Gerichtes vom 19. Mai 1981 mangels kostendeckenden Vermögens wieder aufgehoben. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 482.901,39 S sA im wesentlichen mit der Begründung, dieser Betrag hafte an Beitragsrückständen (einschließlich Zinsen und Nebengebühren) für bei der Helmut S*** & Co GmbH & Co KG beschäftigte Dienstnehmer für den Zeitraum von September 1980 bis Februar 1981 unberichtigt aus. Der Beklagte hafte als Geschäftsführer der Gesellschaft wegen deliktischen Verhaltens für diese Verbindlichkeit. Der Klagsbetrag umfasse 149.241,18 S an einbehaltenen, aber nicht abgeführten Dienstnehmeranteilen; diesbezüglich habe der Beklagte den Deliktstatbestand nach Paragraph 114, ASVG verwirklicht. Im übrigen habe der Beklagte den Deliktstatbestand nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB gesetzt und hafte aus diesem Grund für den gesamten verschuldeten Beitragsrückstand. Die Höhe der Klagsforderung ergebe sich aus dem vorliegenden Rückstandsausweis. Eine Befriedigung aus dem Vermögen der Beitragsschuldnerin bzw. aus der Konkursmasse sei nicht zu erwarten.
Der Beklagte stellte außer Streit, daß er im Sinne der Bestimmungen des ASVG die auf die Beschäftigten entfallenden Dienstnehmeranteile vom Entgelt in Abzug gebracht habe. Er bestritt aber, die Deliktstatbestände nach § 114 ASVG und § 159 StGB gesetzt zu haben; auch die Höhe des geltend gemachten Beitragsrückstandes bestritt er. Im Rückstandsausweis der Klägerin seien auch Beiträge enthalten, die erst nach Konkurseröffnung aufgelaufen seien. Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sei erst Anfang 1981 eingetreten; der Beklagte könne daher für Beiträge, die vor diesem Zeitpunkt zu entrichten gewesen seien, nicht deliktisch haftbar gemacht werden. Vertrete man die Ansicht, daß er für den ganzen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil genannten Zeitraum ab 1977 hafte, wäre der Klägerin bei Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft im Jänner 1977 ebenfalls ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erwachsen, weil auch damals Rückstände in dieser Höhe vorhanden gewesen seien.Der Beklagte stellte außer Streit, daß er im Sinne der Bestimmungen des ASVG die auf die Beschäftigten entfallenden Dienstnehmeranteile vom Entgelt in Abzug gebracht habe. Er bestritt aber, die Deliktstatbestände nach Paragraph 114, ASVG und Paragraph 159, StGB gesetzt zu haben; auch die Höhe des geltend gemachten Beitragsrückstandes bestritt er. Im Rückstandsausweis der Klägerin seien auch Beiträge enthalten, die erst nach Konkurseröffnung aufgelaufen seien. Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sei erst Anfang 1981 eingetreten; der Beklagte könne daher für Beiträge, die vor diesem Zeitpunkt zu entrichten gewesen seien, nicht deliktisch haftbar gemacht werden. Vertrete man die Ansicht, daß er für den ganzen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil genannten Zeitraum ab 1977 hafte, wäre der Klägerin bei Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft im Jänner 1977 ebenfalls ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erwachsen, weil auch damals Rückstände in dieser Höhe vorhanden gewesen seien.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 406.167,28 S sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von 76.734,11 S sA gerichtete Mehrbegehren der Klägerin ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte war gemeinsam mit Helmut S*** als
Geschäftsführer der Helmut S*** & Co GmbH und als Prokurist der Helmut S*** & Co GmbH & Co KG tätig. Diese war mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Dezember 1976 gegründet worden, wobei als persönlich haftender Gesellschafter die Helmut S*** & Co GmbH (gegründet im November 1976) auftrat. Der Beklagte war am 21. März 1977 in die Komplementärgesellschaft als Geschäftsführer eingetreten und fungierte als Kommanditist der GmbH & Co KG. Zusätzlich erhielt er Mitte 1980 die Einzelprokura in der GmbH & Co KG. Die Geschäftsführung wurde vom Beklagten mit Helmut S*** im gegenseitigen Einvernehmen ausgeübt, wobei die Position des Beklagten dominierte. Wareneinkäufe wurden auf Wechselbasis getätigt, wobei jeweils mit dem Verkaufserlös der auf diese Weise bezogenen Waren ältere Wechselschulden beglichen wurden. Reservekapital war nicht vorhanden; Gewinne wurden nie erwirtschaftet. Deshalb waren die Geschäftsführer gezwungen, auch mit Bankkredit zu arbeiten. Zusätzlich war von der E*** Ö*** S***-C*** eine kurzfristige Überziehungsmöglichkeit des zunächst mit 200.000 S vereinbarten Kreditrahmens gewährt worden, und zwar für den Fall, daß Wechsel präsentiert wurden, aber keine Deckung vorhanden war. Dadurch konnte die Gesellschaft zwar wirtschaften, war jedoch auf die Kulanz der Bank und darauf angewiesen, daß die Gläubiger überhaupt Zahlung auf Wechselbasis akzeptierten. Darüber hinaus wurden in den Jahren 1977 und 1978 beachtliche Anlagewerte auf der Basis kurzfristiger Fremdmittel erworben. Bereits von Geschäftsbeginn an wurden von der GmbH & Co KG (die Komplementärgesellschaft hatte nie eine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet) bei steigendem Umsatz erhebliche Verluste erwirtschaftet. Außerdem wurden erhebliche Mittel für private Zwecke abgezweigt. Per 31. Dezember 1977 war die Gesellschaft mit rund 982.000 S verschuldet, per 31. Dezember 1978 mit rund 2,942.800 S. Auf Grund der Bilanz war dies für den Beklagten erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt deckte das gesamte Umlaufvermögen die kurzfristigen Liefer-, Wechsel- und sonstigen Verbindlichkeiten nur noch zu 53,8 %; es trat die objektive Unmöglichkeit ein, sämtlichen Verpflichtungen binnen angemessener Frist zu entsprechen. Sanierungsmaßnahmen wurden im Jahr 1979 in der Weise getätigt, daß einige Marktstände um ca. 2,800.000 S verkauft wurden. Da jedoch die Überschuldung bereits hoch war und der Verkaufserlös nur zur Befriedigung einiger andrängender Gläubiger verwendet wurde, trat der erwartete Sanierungseffekt nicht ein. Im Jahr 1980 traten in der gesamten Branche Schwierigkeiten auf, sodaß in diesem Jahr besonders empfindliche Verluste erwirtschaftet wurden. Darüber hinaus wurden in dieser Zeit neue Verbindlichkeiten zur Abdeckung bestehender Verpflichtungen eingegangen, wodurch die Überschuldung im Zeitraum vom 1. Jänner 1979 bis 10. März 1981 (Konkurseröffnung) sprunghaft anstieg. Dazu kam noch, daß die E*** Ö*** S***-C*** Anfang 1981 die freiwillig gestatteten Überziehungsmöglichkeiten einstellte, wodurch präsentierte Wechsel nun nicht mehr eingelöst wurden und somit die Gesellschaft nicht mehr in der Lage war, irgendwelche Verbindlichkeiten zu begleichen. In der Zeit von September 1980 bis Februar 1981 hat der Beklagte Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung von insgesamt 119.070,03 S einbehalten und der Klägerin vorsätzlich vorenthalten. Davon beziehen sich 101.630,12 S auf den Zeitraum September 1980 bis Jänner 1981 und 17.439,91 S auf Februar 1981. Insgesamt liefen bis Mai 1981 Beiträge der GmbH & Co KG, die von dieser an die Klägerin abzuführen gewesen wären, in Höhe von 406.980,76 S auf, die im Sinne der Aufgliederung im vorliegenden Rückstandsausweis der Klägerin samt Verzugszinsen und Nebengebühren zum 4. Oktober 1982 einen Betrag von 482.901,39 S ergeben.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Beklagte hafte zunächst persönlich für die von ihm in deliktischer Weise vorenthaltenen Dienstnehmerbeiträge in der Höhe von 101.630,12 S. In diesem Umfang liege eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten gemäß § 114 ASVG vor. Darüber hinaus hafte der Beklagte für die einbehaltenen und nicht abgeführten Dienstnehmerbeiträge für Februar 1981 von 17.439,91 S. Der Beklagte sei auch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden; gemäß § 268 ZPO sei auch insoweit vom Inhalt des Strafurteiles auszugehen. Demnach sei die Gesellschaft zumindest seit Anfang 1981 zahlungsunfähig geworden. Das deliktische Verhalten des Beklagten liege in der fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit, wobei dem Beklagten ein Verschulden seit 31. Dezember 1978 vorzuwerfen sei, weil spätestens mit diesem Zeitpunkt die hohe Verschuldung erkennbar gewesen sei und er bei der folgenden wirtschaftlichen Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers außer Acht gelassen, somit bereits tatbildmäßig gehandelt habe. Für Forderungen der Klägerin an die GmbH & Co KG, die vor dem 31. Dezember 1978 entstanden seien, habe der Beklagte aber mangels vorwerfbaren Verhaltens nicht einzustehen. Weiters habe er Forderungen der Klägerin, die während des Zeitraumes vom 10. März bis 19. Mai 1981 (Konkurseröffnung bis Aufhebung des Insolvenzverfahrens) entstanden seien, nicht zu verantworten, weil gemäß § 1 KO während des Konkursverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen der freien Verfügung der GmbH & Co KG und damit auch ihrer Geschäftsführer entzogen gewesen sei. Ein dieser Bestimmung zuwiderlaufendes deliktisches Verhalten des Beklagten sei weder behauptet noch bewiesen worden. Was den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens anlange, habe der Beklagte nicht zu beweisen vermocht, daß der Klägerin auch bei rechtzeitiger Konkurseröffnung ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden wäre.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Beklagte hafte zunächst persönlich für die von ihm in deliktischer Weise vorenthaltenen Dienstnehmerbeiträge in der Höhe von 101.630,12 S. In diesem Umfang liege eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten gemäß Paragraph 114, ASVG vor. Darüber hinaus hafte der Beklagte für die einbehaltenen und nicht abgeführten Dienstnehmerbeiträge für Februar 1981 von 17.439,91 S. Der Beklagte sei auch wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig verurteilt worden; gemäß Paragraph 268, ZPO sei auch insoweit vom Inhalt des Strafurteiles auszugehen. Demnach sei die Gesellschaft zumindest seit Anfang 1981 zahlungsunfähig geworden. Das deliktische Verhalten des Beklagten liege in der fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit, wobei dem Beklagten ein Verschulden seit 31. Dezember 1978 vorzuwerfen sei, weil spätestens mit diesem Zeitpunkt die hohe Verschuldung erkennbar gewesen sei und er bei der folgenden wirtschaftlichen Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers außer Acht gelassen, somit bereits tatbildmäßig gehandelt habe. Für Forderungen der Klägerin an die GmbH & Co KG, die vor dem 31. Dezember 1978 entstanden seien, habe der Beklagte aber mangels vorwerfbaren Verhaltens nicht einzustehen. Weiters habe er Forderungen der Klägerin, die während des Zeitraumes vom 10. März bis 19. Mai 1981 (Konkurseröffnung bis Aufhebung des Insolvenzverfahrens) entstanden seien, nicht zu verantworten, weil gemäß Paragraph eins, KO während des Konkursverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen der freien Verfügung der GmbH & Co KG und damit auch ihrer Geschäftsführer entzogen gewesen sei. Ein dieser Bestimmung zuwiderlaufendes deliktisches Verhalten des Beklagten sei weder behauptet noch bewiesen worden. Was den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens anlange, habe der Beklagte nicht zu beweisen vermocht, daß der Klägerin auch bei rechtzeitiger Konkurseröffnung ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden wäre.
Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde in ihrem klagsstattgebenden Teil vom Beklagten und in ihrem klagsabweisenden Teil von der Klägerin mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Klägerin Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Klagsstattgebung ab.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß infolge der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB, begangen im Deliktszeitraum von 1977 bis Anfang 1981, auch die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten vor dem 31. Dezember 1978 entstandenen Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin zuzusprechen seien.Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß infolge der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, begangen im Deliktszeitraum von 1977 bis Anfang 1981, auch die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten vor dem 31. Dezember 1978 entstandenen Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin zuzusprechen seien.
Im übrigen handle es sich bei der Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Gläubiger. Der Beklagte hafte auch für die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und auch für die während des Konkurses aufgelaufenen Beitragsrückstände, weil es ohne sein Verschulden als Geschäftsführer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und demnach auch nicht zum Konkurs der Gesellschaft gekommen, also überhaupt kein Schaden entstanden wäre. Dem Umstand, daß während des Konkursverfahrens das der Exekution unterworfene Vermögen der freien Verfügung der Gemeinschuldnerin und damit des Beklagten (als Geschäftsführer) entzogen gewesen sei, komme daher entgegen der Auffassung des Erstgerichtes keine erhebliche Bedeutung zu. Der Beklagte habe - anders als bei der Konkursverschleppung (§ 159 Abs 1 Z 2 StGB), in welchem Fall die Beachtung des Kausalitätserfordernisses dazu führe, daß die Gläubiger nur die Differenz zwischen dem, was sie von der Gesellschaft erhielten, und dem, was sie bei rechtmäßigem Verhalten des Geschäftsführers zu erhalten hätten, verlangen könnten - den vollen Forderungsausfall zu ersetzen. Es sei daher auch die Frage, ob schon bei Konkurseröffnung über die KG im Jahr 1977 ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erwachsen wäre, bei dem hier maßgeblichen Haftungstatbestand des § 159 Abs 1 Z 1 StGB nicht relevant. Ein anderes Vorbringen, aus dem sich ergeben könnte, daß der Schaden der Klägerin durch die von ihm gemäß § 1311 ABGB zu verantwortende Übertretung des Schutzgesetzes nicht oder doch nicht in dem behaupteten Umfang entstanden sei, habe der Beklagte weder erstattet noch unter Beweis gestellt. Auf eine genauere Abgrenzung der vor und nach der Konkurseröffnung über die Gesellschaft aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge komme es bei der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung nicht an. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft sie im Umfang des Zuspruches eines Betrages von 58.568,17 S sA an die Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.Im übrigen handle es sich bei der Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Gläubiger. Der Beklagte hafte auch für die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und auch für die während des Konkurses aufgelaufenen Beitragsrückstände, weil es ohne sein Verschulden als Geschäftsführer nicht zur Zahlungsunfähigkeit und demnach auch nicht zum Konkurs der Gesellschaft gekommen, also überhaupt kein Schaden entstanden wäre. Dem Umstand, daß während des Konkursverfahrens das der Exekution unterworfene Vermögen der freien Verfügung der Gemeinschuldnerin und damit des Beklagten (als Geschäftsführer) entzogen gewesen sei, komme daher entgegen der Auffassung des Erstgerichtes keine erhebliche Bedeutung zu. Der Beklagte habe - anders als bei der Konkursverschleppung (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), in welchem Fall die Beachtung des Kausalitätserfordernisses dazu führe, daß die Gläubiger nur die Differenz zwischen dem, was sie von der Gesellschaft erhielten, und dem, was sie bei rechtmäßigem Verhalten des Geschäftsführers zu erhalten hätten, verlangen könnten - den vollen Forderungsausfall zu ersetzen. Es sei daher auch die Frage, ob schon bei Konkurseröffnung über die KG im Jahr 1977 ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erwachsen wäre, bei dem hier maßgeblichen Haftungstatbestand des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht relevant. Ein anderes Vorbringen, aus dem sich ergeben könnte, daß der Schaden der Klägerin durch die von ihm gemäß Paragraph 1311, ABGB zu verantwortende Übertretung des Schutzgesetzes nicht oder doch nicht in dem behaupteten Umfang entstanden sei, habe der Beklagte weder erstattet noch unter Beweis gestellt. Auf eine genauere Abgrenzung der vor und nach der Konkurseröffnung über die Gesellschaft aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge komme es bei der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung nicht an. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft sie im Umfang des Zuspruches eines Betrages von 58.568,17 S sA an die Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.