Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob durch die Gesetzesänderung des § 159 StGB im Zivilprozess die Bindung an den einer Verurteilung nach der alten Fassung dieser Gesetzesstelle zugrundeliegenden Tatbestand wegfällt, bereits in seinen Entscheidungen 9 Ob 247/01s, 2 Ob 71/02h und 3 Ob 142/02g Stellung genommen.Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob durch die Gesetzesänderung des Paragraph 159, StGB im Zivilprozess die Bindung an den einer Verurteilung nach der alten Fassung dieser Gesetzesstelle zugrundeliegenden Tatbestand wegfällt, bereits in seinen Entscheidungen 9 Ob 247/01s, 2 Ob 71/02h und 3 Ob 142/02g Stellung genommen.
Zu 9 Ob 247/01s wurde ausgeführt, die Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse werde durch deren materielle Rechtskraft bewirkt (RIS-Justiz RS0074219, insbes 1 Ob 612/95, SZ 68/195; SZ 70/60 uva). Solange daher diese nicht beseitigt ist, sei davon auszugehen, dass der Beklagte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg kausal waren (EvBl 2000/190). Dass durch eine spätere Gesetzesänderung des § 159 StGB der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, müsse ohne Einfluss bleiben, weil ja davon die - einzig relevante - Rechtskraft des Strafurteiles nicht betroffen werde (RIS-Justiz RS0074219 T 20). Zu 2 Ob 71/02h wurde im Hinblick auf die auch dort zufolge Novellierung des § 159 StGB während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Änderung der Rechtslage erörtert, dass bei deliktischen Schuldverhältnissen im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt bilde (RIS-Justiz RS0116364). Auch im Falle des Schutzgesetzes gemäß § 159 StGB sei die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nach der damals geltenden Norm (Verhaltensregel), die der Schädiger im Wirtschaftsleben zu beachten hatte, vorzunehmen. Die Übergangsvorschrift des Art III Abs 2 BGBl I 2000/58 besage, dass die geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden seien, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden sei; der Täter komme also im anderen Fall in den Genuss der milderen Fassung des § 159 StGB, obwohl im Zeitpunkt der Tat noch eine strengere Norm galt (vgl § 61 StGB). Diese strafrechtliche Übergangsvorschrift betreffe aber nur den öffentlich-rechtlichen Anspruch des Staates auf Bestrafung. Dass dieser fallengelassen werde, ziehe keineswegs zwangsläufig auch einen rückwirkenden Entfall der zivilrechtlichen Haftung nach sich. Ein solcher Eingriff in den privatrechtlichen Schadenersatzanspruch des Geschädigten sei mit der strafrechtlichen Begünstigung des Täters nicht verbunden.Zu 9 Ob 247/01s wurde ausgeführt, die Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse werde durch deren materielle Rechtskraft bewirkt (RIS-Justiz RS0074219, insbes 1 Ob 612/95, SZ 68/195; SZ 70/60 uva). Solange daher diese nicht beseitigt ist, sei davon auszugehen, dass der Beklagte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg kausal waren (EvBl 2000/190). Dass durch eine spätere Gesetzesänderung des Paragraph 159, StGB der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, müsse ohne Einfluss bleiben, weil ja davon die - einzig relevante - Rechtskraft des Strafurteiles nicht betroffen werde (RIS-Justiz RS0074219 T 20). Zu 2 Ob 71/02h wurde im Hinblick auf die auch dort zufolge Novellierung des Paragraph 159, StGB während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Änderung der Rechtslage erörtert, dass bei deliktischen Schuldverhältnissen im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt bilde (RIS-Justiz RS0116364). Auch im Falle des Schutzgesetzes gemäß Paragraph 159, StGB sei die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nach der damals geltenden Norm (Verhaltensregel), die der Schädiger im Wirtschaftsleben zu beachten hatte, vorzunehmen. Die Übergangsvorschrift des Artikel römisch drei, Absatz 2, BGBl römisch eins 2000/58 besage, dass die geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden seien, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden sei; der Täter komme also im anderen Fall in den Genuss der milderen Fassung des Paragraph 159, StGB, obwohl im Zeitpunkt der Tat noch eine strengere Norm galt vergleiche Paragraph 61, StGB). Diese strafrechtliche Übergangsvorschrift betreffe aber nur den öffentlich-rechtlichen Anspruch des Staates auf Bestrafung. Dass dieser fallengelassen werde, ziehe keineswegs zwangsläufig auch einen rückwirkenden Entfall der zivilrechtlichen Haftung nach sich. Ein solcher Eingriff in den privatrechtlichen Schadenersatzanspruch des Geschädigten sei mit der strafrechtlichen Begünstigung des Täters nicht verbunden.
In seinem, eine außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückweisenden Beschluss zu 3 Ob 142/02g hat der Oberste Gerichtshof auf die beiden eben wiedergegebenen Entscheidungen verwiesen und dazu betont, dass durch sie bereits klargestellt worden sei, dass der nachträgliche Wegfall des strafrechtlichen Tatbestands infolge der Änderung des § 159 StGB durch das Bundesgesetz BGBl I 2000/58 an der Bindungswirkung des verurteilenden Strafurteiles im Zivilverfahren nichts zu ändern vermöge.In seinem, eine außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückweisenden Beschluss zu 3 Ob 142/02g hat der Oberste Gerichtshof auf die beiden eben wiedergegebenen Entscheidungen verwiesen und dazu betont, dass durch sie bereits klargestellt worden sei, dass der nachträgliche Wegfall des strafrechtlichen Tatbestands infolge der Änderung des Paragraph 159, StGB durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 2000/58 an der Bindungswirkung des verurteilenden Strafurteiles im Zivilverfahren nichts zu ändern vermöge.
Im Hinblick auf diese Entscheidungen liegt eine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor; reicht doch, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes annehmen zu können, schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 2 Ob 130/01h; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 502). Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls erfüllt. Da die eine Bindung an die strafrechtliche Beurteilung des Beklagten bejahenden Rechtsmeinungen der Vorinstanzen somit mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang stehen und der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nichts vorbringt, das an der Richtigkeit dieser Judikatur zweifeln ließe, ist kein tauglicher Zulassungsgrund gegeben, zumal vom Beklagten auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird:Im Hinblick auf diese Entscheidungen liegt eine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor; reicht doch, um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes annehmen zu können, schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 2 Ob 130/01h; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 502,). Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls erfüllt. Da die eine Bindung an die strafrechtliche Beurteilung des Beklagten bejahenden Rechtsmeinungen der Vorinstanzen somit mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang stehen und der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nichts vorbringt, das an der Richtigkeit dieser Judikatur zweifeln ließe, ist kein tauglicher Zulassungsgrund gegeben, zumal vom Beklagten auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird:
Neben der Kritik an der von den Vorinstanzen angenommenen Bindung an seine strafrechtliche Verurteilung wendet sich der Beklagte allein noch dagegen, dass die Vorinstanzen seine Haftung auch für jene (Kredit-)Zinsen in Höhe von 12 % pA bejaht haben, zu deren Ersatzleistung an die G***** GmbH die V***** GmbH mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. 9. 1994, 37 Cg 228/94x, verpflichtet wurde. Der Zuspruch (auch) dieser Zinsen steht allerdings im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB aF die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin pönalisiert und sich der Schutzzweck dieser Vorschrift auf die Vermeidung aller Schäden, die dem Gläubiger durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden, erstreckt (RdW 1989, 63; EvBl 1999/179; 1 Ob 228/99g; RIS-Justiz RS0027570). Der Geschäftsführer einer GmbH, der - wie hier - durch ein im § 159 Abs 1 Z 1 StGB aF unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, hat daher dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, den Vertrauensschaden zu ersetzen (vgl RIS-Justiz RS0016412). In der Entscheidung 2 Ob 268/98w, ecolex 1999/132, auf die der Revisionswerber seine Ansicht, er könne höchstens zum Ersatz der gesetzlichen Zinsen verpflichtet werden, stützen will, hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass Zinsen und Nebengebühren nur insoweit begehrt werden können, als sie nach den Normen des bürgerlichen Rechtes über den Schadenersatz vorgesehen sind. Die klagende Partei habe keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 59 ASVG oder auf Zuschläge nach § 113 ASVG. Verzugszinsen für aufgelaufene Beitragsrückstände seien (nämlich) vom zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfasst, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen lägen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollten. Bei den hier in Rede stehenden Kreditzinsen handelt es sich hingegen um einen Vertrauensschaden, der der G***** GmbH als adäquate Folge der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin durch den Beklagten aufgelaufen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellt sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht. Mangels einer solchen erweist sich die Revision als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Neben der Kritik an der von den Vorinstanzen angenommenen Bindung an seine strafrechtliche Verurteilung wendet sich der Beklagte allein noch dagegen, dass die Vorinstanzen seine Haftung auch für jene (Kredit-)Zinsen in Höhe von 12 % pA bejaht haben, zu deren Ersatzleistung an die G***** GmbH die V***** GmbH mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. 9. 1994, 37 Cg 228/94x, verpflichtet wurde. Der Zuspruch (auch) dieser Zinsen steht allerdings im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach die Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB aF die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin pönalisiert und sich der Schutzzweck dieser Vorschrift auf die Vermeidung aller Schäden, die dem Gläubiger durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden, erstreckt (RdW 1989, 63; EvBl 1999/179; 1 Ob 228/99g; RIS-Justiz RS0027570). Der Geschäftsführer einer GmbH, der - wie hier - durch ein im Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB aF unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, hat daher dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, den Vertrauensschaden zu ersetzen vergleiche RIS-Justiz RS0016412). In der Entscheidung 2 Ob 268/98w, ecolex 1999/132, auf die der Revisionswerber seine Ansicht, er könne höchstens zum Ersatz der gesetzlichen Zinsen verpflichtet werden, stützen will, hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass Zinsen und Nebengebühren nur insoweit begehrt werden können, als sie nach den Normen des bürgerlichen Rechtes über den Schadenersatz vorgesehen sind. Die klagende Partei habe keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach Paragraph 59, ASVG oder auf Zuschläge nach Paragraph 113, ASVG. Verzugszinsen für aufgelaufene Beitragsrückstände seien (nämlich) vom zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfasst, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen lägen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollten. Bei den hier in Rede stehenden Kreditzinsen handelt es sich hingegen um einen Vertrauensschaden, der der G***** GmbH als adäquate Folge der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin durch den Beklagten aufgelaufen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellt sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht. Mangels einer solchen erweist sich die Revision als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittel des Beklagten hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittel des Beklagten hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).