Der erkennende Senat hat zu 2 Ob 543/86 (= RIS-Justiz RS0055035) mit umfassender Begründung entschieden, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch einen Rechtsanwalt gegen kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB verstößt, weil sich weder aus § 10 Abs 2 RAO, § 2 DSt, noch §§ 2 und 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ein derartiges Verbot ableiten lässt. Die Sittenwidrigkeit der von einem Rechtsanwalt erhobenen Verjährungseinrede kann nach den weiteren Ausführungen dieser Entscheidung nur dann angenommen werden, wenn die Interessensabwägung ein krasses Missverhältnis zwischen den verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ergibt (Apathy in Schwimann, ABGB2 V, § 879 Rz 8 ff); dies wurde bezogen auf den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt, der mit dem hier entscheidungsgegenständlichen durchaus vergleichbar ist, verneint.Der erkennende Senat hat zu 2 Ob 543/86 (= RIS-Justiz RS0055035) mit umfassender Begründung entschieden, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch einen Rechtsanwalt gegen kein gesetzliches Verbot im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB verstößt, weil sich weder aus Paragraph 10, Absatz 2, RAO, Paragraph 2, DSt, noch Paragraphen 2 und 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ein derartiges Verbot ableiten lässt. Die Sittenwidrigkeit der von einem Rechtsanwalt erhobenen Verjährungseinrede kann nach den weiteren Ausführungen dieser Entscheidung nur dann angenommen werden, wenn die Interessensabwägung ein krasses Missverhältnis zwischen den verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ergibt (Apathy in Schwimann, ABGB2 römisch fünf, Paragraph 879, Rz 8 ff); dies wurde bezogen auf den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt, der mit dem hier entscheidungsgegenständlichen durchaus vergleichbar ist, verneint.
Von einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bereits dann auszugehen, wenn (wie hier) auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt, der keine gegenteiligen entgegenstehen (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3; 4 Ob 8/98z).Von einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bereits dann auszugehen, wenn (wie hier) auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt, der keine gegenteiligen entgegenstehen (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 3; 4 Ob 8/98z).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den Vertretern das Wissen seines Rechtsanwaltes um die Verjährungsfrist auslösende Umstände zuzurechnen ist, wird auf die einheitliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen (SZ 52/167; 3 Ob 510/82, 3 Ob 1565/91, 9 Ob 88/99b, 1 Ob 64/00v, 5 Ob 18/01k). Demnach gilt das Wissen eines bevollmächtigten Vertreters eines Geschädigten (nur in Beziehung auf rechtserhebliche Tatsachen, die mit dem Vertretungsbereich verbunden sind, in dem er berufen war und tätig wurde, als Wissen der Gesellschaft. Die Ausführungen im Rekurs des Klägers vermögen dem nichts stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit die Beklagte in ihrem Rekurs meint, dass die Frage der Wissenszurechnung bereits nach den vorhandenen Feststellungen beantwortet werden können, ist ihr bloß entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht insoweit eine Verbreiterung der Tatsachengrundlagen angeordnet hat. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann dem nicht entgegentreten.
In den Rekursen beider Parteien werden demnach keine entscheidungswesentlichen Rechtsfragen aufgezeigt. Die Rechtsmittel waren daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Rekurse beider Parteien erfolglos blieben, haben sie die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.