Rechtssatz RS0016412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016412
Entscheidungsdatum
15.01.2008
Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein im § 159 Abs 1 Z 1 StGB unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, haftet dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, nur für den Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber für das Erfüllungsinteresse.Der Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein im Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, haftet dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, nur für den Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber für das Erfüllungsinteresse.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 548/88
Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 548/88
Veröff: GesRZ 1990,42 = RdW 1989,131 = WBl 1989,117 ( Karollus )
- 2 Ob 566/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 566/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung rückständiger Beiträge durch Sozialversicherungsträger . (T1)
- 4 Ob 615/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 615/89
Vgl auch; Veröff: WBl 1990,147
- 1 Ob 2269/96z
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2269/96z
- 2 Ob 268/98w
Entscheidungstext OGH 19.11.1998 2 Ob 268/98w
Auch
- 1 Ob 50/99f
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 50/99f
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/76
- 8 Ob 168/01s
Entscheidungstext OGH 13.12.2001 8 Ob 168/01s
Auch; Beisatz: Fordert ein Neugläubiger das positive Vertragsinteresse, ist die Klage unschlüssig. (T2)
- 7 Ob 183/02s
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 183/02s
Auch
- 5 Ob 259/02b
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 259/02b
Auch; Beisatz: Der Geschäftsführer einer GmbH, der die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schuldhaft herbeigeführt hat, haftet den Gesellschaftsgläubigern, deren Forderungen noch vor Eintritt der Überschuldung bzw der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft begründet wurden, für das Erfüllungsinteresse. (T3)
- 6 Ob 190/04s
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 190/04s
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das bloße Versicherthalten infolge Weiterbeschäftigung trotz Zahlungsunfähigkeit bewirkt noch keine das Vermögen unmittelbar schädigende Verfügung im Sinn des §146 StGB. Der Betrugstatbestand ist damit nicht verwirklicht. Das Klagebegehren kann auch nicht darauf gestützt werden, die Beklagte habe die Klägerin durch Verletzung von behaupteten Aufklärungspflichten von einer früheren Stellung eines Konkursantrags abgehalten. (T4); Veröff: SZ 2005/156
- 6 Ob 196/05z
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 196/05z
Vgl; Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T5); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T6);
- 10 Ob 96/07a
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 96/07a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. (T7) Beisatz: Hier: § 159 Abs 2 StPO. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016412
Dokumentnummer
JJR_19881206_OGH0002_0020OB00548_8800000_001