Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage ob jemand, der erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen einer GmbH dessen Gläubiger geworden ist, vom Schutzbereich des § 85 GmbHG aF oder des § 159 Abs. 1 StGB erfaßt ist, mit anderen Worten: ob auch ein solcher Gläubiger den Geschäftsführer der Gesellschaft im Durchgriffsweg für den Ausfall, den er wegen der Insolvenz der Gesellschaft erlitten hat, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in Anspruch nehmen kann, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist auch berechtigt. Der Auffassung der Klägerin, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung des Beklagten bestünden, ist beizupflichten:Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage ob jemand, der erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen einer GmbH dessen Gläubiger geworden ist, vom Schutzbereich des Paragraph 85, GmbHG aF oder des Paragraph 159, Absatz eins, StGB erfaßt ist, mit anderen Worten: ob auch ein solcher Gläubiger den Geschäftsführer der Gesellschaft im Durchgriffsweg für den Ausfall, den er wegen der Insolvenz der Gesellschaft erlitten hat, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in Anspruch nehmen kann, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist auch berechtigt. Der Auffassung der Klägerin, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung des Beklagten bestünden, ist beizupflichten:
Nach ständiger Rechtsprechung können Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine ausreichende Deckung gefunden haben, den oder die Geschäftsführer nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB über den Schadenersatz (§§ 1293 ff) direkt auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen diese organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das gerade den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezweckt, verursacht haben (SZ 42/104; GesRZ 1979, 36 = SZ 51/88; GesRZ 1981, 183; RdW 1984, 42; RdW 1988, 14; RZ 1989/39). Ein solches Schutzgesetz war auch der im vorliegenden Fall noch anzuwendende § 85 Abs. 1 GmbHG aF (ebenso wie nunmehr § 69 KO: RdW 1988, 14), wonach der Geschäftsführer einer GmbH in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG bereits im Zeitpunkt der Überschuldung verpflichtet war, die Einleitung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (GesRZ 1981, 183; RZ 1989/39). Auch § 159 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 161, 309 StGB, wonach (ua) der Geschäftsführer einer GmbH fahrlässige Krida zu verantworten hat, wenn er in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht, eine Schuld zahlt, ein Pfand bestellt oder die Geschäftsaufsicht, das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt, ist ein solches Schutzgesetz zugunsten aller Gläubiger der Gesellschaft, also insbesondere auch jener neuen Gläubiger, die erst nach dem Zeitpunkt, ab dem die Einleitung eines Insolvenzverfahrens schuldhaft unterlassen wurde, mit dem späteren Gemeinschuldner kontrahieren (RdW 1988, 14). § 159 Abs. 1 Z 2 StGB unterscheidet sich von § 85 Abs. 1 GmbHG aF einerseits dadurch, daß er neben der sogenannten "Konkursverzögerung" weitere Tathandlungen umfaßt, andererseits aber nicht bloß den Eintritt der Überschuldung, sondern den der Zahlungsunfähigkeit fordert. Auch § 159 Abs. 1 Z 1 StGB (fahrlässige Krida durch fahrlässiges Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit) ist ein Schutzgesetz zugunsten der alten und der neuen Gläubiger der Gesellschaft (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 142).Nach ständiger Rechtsprechung können Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine ausreichende Deckung gefunden haben, den oder die Geschäftsführer nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB über den Schadenersatz (Paragraphen 1293, ff) direkt auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen diese organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das gerade den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezweckt, verursacht haben (SZ 42/104; GesRZ 1979, 36 = SZ 51/88; GesRZ 1981, 183; RdW 1984, 42; RdW 1988, 14; RZ 1989/39). Ein solches Schutzgesetz war auch der im vorliegenden Fall noch anzuwendende Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG aF (ebenso wie nunmehr Paragraph 69, KO: RdW 1988, 14), wonach der Geschäftsführer einer GmbH in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG bereits im Zeitpunkt der Überschuldung verpflichtet war, die Einleitung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (GesRZ 1981, 183; RZ 1989/39). Auch Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 161, 309, StGB, wonach (ua) der Geschäftsführer einer GmbH fahrlässige Krida zu verantworten hat, wenn er in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht, eine Schuld zahlt, ein Pfand bestellt oder die Geschäftsaufsicht, das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt, ist ein solches Schutzgesetz zugunsten aller Gläubiger der Gesellschaft, also insbesondere auch jener neuen Gläubiger, die erst nach dem Zeitpunkt, ab dem die Einleitung eines Insolvenzverfahrens schuldhaft unterlassen wurde, mit dem späteren Gemeinschuldner kontrahieren (RdW 1988, 14). Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unterscheidet sich von Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG aF einerseits dadurch, daß er neben der sogenannten "Konkursverzögerung" weitere Tathandlungen umfaßt, andererseits aber nicht bloß den Eintritt der Überschuldung, sondern den der Zahlungsunfähigkeit fordert. Auch Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (fahrlässige Krida durch fahrlässiges Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit) ist ein Schutzgesetz zugunsten der alten und der neuen Gläubiger der Gesellschaft (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 142).
Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin nach dem Eintritt der Überschuldung aber noch vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens Gläubigerin der Gesellschaft geworden, wenn sie selbst im Sinne der - allerdings bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes den Auftrag zur Verzollung erteilt hätte; auf einen derartigen Vertrag hat jedoch die Klägerin ihre Gläubigereigenschaft nicht gestützt. Geht man aber vom übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile aus, daß die GmbH die Verzollung im Auftrag des Warenversenders durchgeführt hat und der Klägerin nur die Stellung der Warenempfängerin zugekommen ist, so konnte dadurch kein (Speditions-) Vertrag zwischen der GmbH und der Klägerin begründet werden (Schlegelberger HGB5 VI 409 Rz 9c zu § 407). Der Speditionsvertrag könnte zwar im Einzelfall so gestaltet sein, daß auch dem Empfänger unmittelbare Ansprüche daraus gegenüber dem Spediteur zustehen (Schlegelberger aaO 410 f Rz 9d zu § 407). Ob auch derartige Ansprüche des Empfängers aus einem nicht von ihm geschlossenen Vertrag in den Schutzbereich des § 85 GmbHG aF oder des § 159 Abs. 1 StGB fallen, braucht aber diesmal nicht beurteilt zu werden, weil die Klägerin gar nicht vorgetragen hat, durch welche besondere Gestaltung des zwischen der Versenderin und der GmbH geschlossenen Vertrages ihr eine Gläubigerstellung (Anspruch auf Weiterleitung geleisteter Zölle) gegenüber der GmbH eingeräumt worden wäre. Die GmbH ist mit der Klägerin erst durch einen weiteren Akt, nämlich durch die Verrechnung der vorgeschriebenen Zölle, für deren Zahlung den Warenempfänger (Klägerin) gemäß § 174 Abs. 4 ZollG gegenüber der Zollbehörde die Mithaftung trifft, in geschäftlichen Kontakt getreten. Wenngleich die GmbH zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Rechnungen keinen vertraglichen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung der Zölle an sie hatte, so liegt doch in der Fakturierung das Anbot an die Klägerin, die (allenfalls) an sie (die GmbH) gezahlten Beträge an das Zollamt weiterzuleiten. Dieses Anbot der GmbH konnte erst durch die Zahlung der Klägerin an die GmbH angenommen worden sein; Behauptungen über andere rechtsgeschäftliche Willenserklärungen in dieser Richtung hat die Klägerin nicht aufgestellt. Erst mit dieser Zahlung ist aber zwischen der Klägerin und der GmbH schlüssig ein Vertrag zustande gekommen, auf Grund dessen die Klägerin gegenüber der GmbH den primären vertraglichen Anspruch (Erfüllungsanspruch) auf Weiterleitung der verrechneten und gezahlten Beträge an das Zollamt erworben hat. Nach den maßgeblichen Feststellungen ist diese als Annahmeerklärung zu wertende Zahlung aber erst am 15.Dezember 1981 geleistet worden, nachdem bereits am 10. Dezember 1981 das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden war.Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin nach dem Eintritt der Überschuldung aber noch vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens Gläubigerin der Gesellschaft geworden, wenn sie selbst im Sinne der - allerdings bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes den Auftrag zur Verzollung erteilt hätte; auf einen derartigen Vertrag hat jedoch die Klägerin ihre Gläubigereigenschaft nicht gestützt. Geht man aber vom übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile aus, daß die GmbH die Verzollung im Auftrag des Warenversenders durchgeführt hat und der Klägerin nur die Stellung der Warenempfängerin zugekommen ist, so konnte dadurch kein (Speditions-) Vertrag zwischen der GmbH und der Klägerin begründet werden (Schlegelberger HGB5 römisch sechs 409 Rz 9c zu Paragraph 407,). Der Speditionsvertrag könnte zwar im Einzelfall so gestaltet sein, daß auch dem Empfänger unmittelbare Ansprüche daraus gegenüber dem Spediteur zustehen (Schlegelberger aaO 410 f Rz 9d zu Paragraph 407,). Ob auch derartige Ansprüche des Empfängers aus einem nicht von ihm geschlossenen Vertrag in den Schutzbereich des Paragraph 85, GmbHG aF oder des Paragraph 159, Absatz eins, StGB fallen, braucht aber diesmal nicht beurteilt zu werden, weil die Klägerin gar nicht vorgetragen hat, durch welche besondere Gestaltung des zwischen der Versenderin und der GmbH geschlossenen Vertrages ihr eine Gläubigerstellung (Anspruch auf Weiterleitung geleisteter Zölle) gegenüber der GmbH eingeräumt worden wäre. Die GmbH ist mit der Klägerin erst durch einen weiteren Akt, nämlich durch die Verrechnung der vorgeschriebenen Zölle, für deren Zahlung den Warenempfänger (Klägerin) gemäß Paragraph 174, Absatz 4, ZollG gegenüber der Zollbehörde die Mithaftung trifft, in geschäftlichen Kontakt getreten. Wenngleich die GmbH zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Rechnungen keinen vertraglichen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung der Zölle an sie hatte, so liegt doch in der Fakturierung das Anbot an die Klägerin, die (allenfalls) an sie (die GmbH) gezahlten Beträge an das Zollamt weiterzuleiten. Dieses Anbot der GmbH konnte erst durch die Zahlung der Klägerin an die GmbH angenommen worden sein; Behauptungen über andere rechtsgeschäftliche Willenserklärungen in dieser Richtung hat die Klägerin nicht aufgestellt. Erst mit dieser Zahlung ist aber zwischen der Klägerin und der GmbH schlüssig ein Vertrag zustande gekommen, auf Grund dessen die Klägerin gegenüber der GmbH den primären vertraglichen Anspruch (Erfüllungsanspruch) auf Weiterleitung der verrechneten und gezahlten Beträge an das Zollamt erworben hat. Nach den maßgeblichen Feststellungen ist diese als Annahmeerklärung zu wertende Zahlung aber erst am 15.Dezember 1981 geleistet worden, nachdem bereits am 10. Dezember 1981 das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden war.
Der auf eine Schutzgesetzverletzung gegründete Schadenersatzanspruch wird - neben der Kausalität und der Rechtswidrigkeit - auch durch den Schutzzweck der Norm begrenzt: Auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens ist danach nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (EvBl 1967/270; SZ 45/67; SZ 50/24; SZ 54/108 uva; Koziol-Welser I8 418; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1311; Bydlinski, Schadensverursachung 63 f; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 149 ff). § 85 GmbHG aF und § 159 Abs. 1 Z 2 StGB schützen aber auch neue Gläubiger, die nach dem Eintritt der Insolvenz im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Schuldner bzw ihrer Organe mit dem späteren Gemeinschuldner kontrahiert haben (Doralt, Zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH, JBl 1972, 120 ff Ä123Ü; derselbe, Unbeschränkte Haftungen bei Insolvenz der GmbH, GesRZ 1982, 88 ff Ä94Ü; Reich-Rohrwig aaO 144; NZ 1986, 17; RdW 1988, 14). Personen, die trotz Kenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Gläubiger einer GmbH geworden sind, gehören nicht zu den durch diese Normen begünstigten Personen (vgl Doralt, GesRZ 1982, 94); der vollinformierte Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens mit dem nachmaligen Gemeinschuldner kontrahiert, handelt vielmehr auf eigene Gefahr.Der auf eine Schutzgesetzverletzung gegründete Schadenersatzanspruch wird - neben der Kausalität und der Rechtswidrigkeit - auch durch den Schutzzweck der Norm begrenzt: Auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens ist danach nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (EvBl 1967/270; SZ 45/67; SZ 50/24; SZ 54/108 uva; Koziol-Welser I8 418; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1311,; Bydlinski, Schadensverursachung 63 f; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 149 ff). Paragraph 85, GmbHG aF und Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schützen aber auch neue Gläubiger, die nach dem Eintritt der Insolvenz im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Schuldner bzw ihrer Organe mit dem späteren Gemeinschuldner kontrahiert haben (Doralt, Zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH, JBl 1972, 120 ff Ä123Ü; derselbe, Unbeschränkte Haftungen bei Insolvenz der GmbH, GesRZ 1982, 88 ff Ä94Ü; Reich-Rohrwig aaO 144; NZ 1986, 17; RdW 1988, 14). Personen, die trotz Kenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Gläubiger einer GmbH geworden sind, gehören nicht zu den durch diese Normen begünstigten Personen vergleiche Doralt, GesRZ 1982, 94); der vollinformierte Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens mit dem nachmaligen Gemeinschuldner kontrahiert, handelt vielmehr auf eigene Gefahr.
Die Frage, ob ein Gläubiger, der erst durch die Annahme eines vor der (verspäteten) Einleitung eines Ausgleichsverfahrens gestellten Anbotes nach der Eröffnung des Ausgleiches Gläubiger der nachmaligen gemeinschuldnerischen Gesellschaft geworden ist, vom Schutzbereich des § 85 GmbHG aF oder des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB erfaßt ist, ist - soweit ersichtlich - bisher in Lehre und Rechtsprechung nicht behandelt worden. Wenn auch ein solcher Gläubiger in der Regel eine voll zu befriedigende Geschäftsführungsforderung erwirbt, die im Fall eines Anschlußkonkurses als Masseforderung zu behandeln ist (§ 10 Abs. 4 AO, § 46 KO), läuft er doch in Gefahr, daß seine Forderung mangels zureichender Mittel nicht (voll) befriedigt werden kann. Das ist auch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Da das nachfolgende Konkursverfahren auch kein Anschlußkonkurs war, hat die Klägerin im Konkurs auch keine Masseforderung erworben. Mit Rücksicht darauf, daß sie ihren Sitz in Wien hat, mußte ihr am 15.Dezember 1981 auch noch nicht bekannt sein, daß das Landesgericht Salzburg am 10. Dezember 1981 über das Vermögen der GmbH den Ausgleich eröffnet hatte. Auch ein solcher Gläubiger ist aber, wenn ihm seine Unkenntnis von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zugerechnet werden kann, vom Schutzbereich der gegen Konkursverzögerung bestehenden Schutzgesetze erfaßt. Daß der Klägerin dadurch auch ein Schaden erwachsen ist, ergibt sich schon daraus, daß sie ohne die Konkursverzögerung durch den Beklagten mit der GmbH nicht kontrahiert hätte.Die Frage, ob ein Gläubiger, der erst durch die Annahme eines vor der (verspäteten) Einleitung eines Ausgleichsverfahrens gestellten Anbotes nach der Eröffnung des Ausgleiches Gläubiger der nachmaligen gemeinschuldnerischen Gesellschaft geworden ist, vom Schutzbereich des Paragraph 85, GmbHG aF oder des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erfaßt ist, ist - soweit ersichtlich - bisher in Lehre und Rechtsprechung nicht behandelt worden. Wenn auch ein solcher Gläubiger in der Regel eine voll zu befriedigende Geschäftsführungsforderung erwirbt, die im Fall eines Anschlußkonkurses als Masseforderung zu behandeln ist (Paragraph 10, Absatz 4, AO, Paragraph 46, KO), läuft er doch in Gefahr, daß seine Forderung mangels zureichender Mittel nicht (voll) befriedigt werden kann. Das ist auch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Da das nachfolgende Konkursverfahren auch kein Anschlußkonkurs war, hat die Klägerin im Konkurs auch keine Masseforderung erworben. Mit Rücksicht darauf, daß sie ihren Sitz in Wien hat, mußte ihr am 15.Dezember 1981 auch noch nicht bekannt sein, daß das Landesgericht Salzburg am 10. Dezember 1981 über das Vermögen der GmbH den Ausgleich eröffnet hatte. Auch ein solcher Gläubiger ist aber, wenn ihm seine Unkenntnis von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zugerechnet werden kann, vom Schutzbereich der gegen Konkursverzögerung bestehenden Schutzgesetze erfaßt. Daß der Klägerin dadurch auch ein Schaden erwachsen ist, ergibt sich schon daraus, daß sie ohne die Konkursverzögerung durch den Beklagten mit der GmbH nicht kontrahiert hätte.
Dem Beklagten fällt aber auch eine weitere, vom Vorbringen der Klägerin gleichfalls umfaßte Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB (Eingehen einer neuen Schuld in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit) zur Last. Nach den maßgebenden, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen war die GmbH bereits Ende Juni 1981 nicht bloß überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig (siehe insbesondere auch das Gutachten ON 13 S 339 im Akt 21 a E Vr 1600/82, Hv 31/83 des Erstgerichtes); der Beklagte hätte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon damals erkennen können - unbewußte Fahrlässigkeit genügt (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, 1061 Rz 15 zu § 159; EvBl 1954/292 uva) -, wenn er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Bilanzerstellung nachgekommen wäre. Durch die Annahme der in der Zeit vom 6.November bis 27.November 1981 durchgeführten Verzollungsaufträge und den Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Klägerin ist aber der Beklagte zum Schaden der Klägerin eine neue Verbindlichkeit eingegangen. Die GmbH ist durch ihre Verzollungsmaßnahmen gegenüber der Zollbehörde zur Abgabenschuldnerin geworden; durch die Nichterfüllung dieser - auch gegenüber der KlägerinDem Beklagten fällt aber auch eine weitere, vom Vorbringen der Klägerin gleichfalls umfaßte Schutzgesetzverletzung im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Eingehen einer neuen Schuld in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit) zur Last. Nach den maßgebenden, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen war die GmbH bereits Ende Juni 1981 nicht bloß überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig (siehe insbesondere auch das Gutachten ON 13 S 339 im Akt 21 a E römisch fünf r 1600/82, Hv 31/83 des Erstgerichtes); der Beklagte hätte die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon damals erkennen können - unbewußte Fahrlässigkeit genügt (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, 1061 Rz 15 zu Paragraph 159,; EvBl 1954/292 uva) -, wenn er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Bilanzerstellung nachgekommen wäre. Durch die Annahme der in der Zeit vom 6.November bis 27.November 1981 durchgeführten Verzollungsaufträge und den Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Klägerin ist aber der Beklagte zum Schaden der Klägerin eine neue Verbindlichkeit eingegangen. Die GmbH ist durch ihre Verzollungsmaßnahmen gegenüber der Zollbehörde zur Abgabenschuldnerin geworden; durch die Nichterfüllung dieser - auch gegenüber der Klägerin
übernommenen - Verbindlichkeiten ist die Klägerin, welche als Warenempfängerin für diese Zollschuld gemäß § 174 Abs. 4 ZollG mithaftete und daraus von der Zollbehörde auch in Anspruch genommen wurde, zu Schaden gekommen. Die GmbH war mangels liquider Mittel nicht in der Lage, die Zölle aus eigenem zu tragen oder die bei ihr eingelangte, von einem anderen Gläubiger in Anspruch genommene Zahlung der Klägerin weiterzuleiten. § 159 Abs. 1 Z 2 StGB umfaßt auch Tathandlungen wie die Inanspruchnahme der Vorleistung eines Geschäftspartners (WK zum StGB, 53, Rz 2 zu § 159); die Benachteiligung einer einzigen Person, die erst durch diese Tathandlung zum Gläubiger wurde, genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes (Hartmann-Rieder, Das österreichische Strafrecht I3, 775 Anm 34 zu § 159; Leukauf-Steininger aaO Rz 11 f zu § 159). Daran ändert auch der Freispruch des Beklagten im Strafverfahren nichts; er bewirkt lediglich, daß eine bindende Entscheidung des Strafgerichtes (§ 268 ZPO) nicht vorliegt. Die Prüfungspflicht des Zivilrichters fällt dadurch aber nicht weg (GesRZ 1981, 111). Mit den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung, unter Berücksichtigung des Wertes der vom Vater des Beklagten nachträglich in die GmbH eingebrachten Liegenschaften hätte sich zum 31. Dezember 1981 keine Überschuldung ergeben, das Erstgericht hätte darüber ergänzende Feststellungen treffen müssen, vermag der Beklagte keinen Feststellungsmangel aufzuzeigen. Die Einbringung der Grundstücke war im maßgebenden Zeitpunkt nicht geschehen; die GmbH hatte zum Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Vater des Beklagten auch keinen Rechtsanspruch auf die Einbringung dieser Grundstücke. Durch die Weiterführung der Geschäfte ist aber auch der Schuldenstand der GmbH vergrößert worden. Die nachträgliche Einbringung der Grundstücke konnte die bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit nicht mehr beseitigen. Die festgestellte Ressortverteilung der Geschäftsführer ändert an der Verantwortlichkeit des Beklagten ebenfalls nichts. Eine Ressortverteilung kann schon aus Gläubigerschutzgründen die nichtkaufmännischen Geschäftsführer nie vollständig von ihrer Überwachungspflicht entbinden (Doralt, GesRZ 1982, 88 ff Ä96Ü). Auch die festgestellte Absprache mit der Salzburger Sparkasse, die auf das bei ihr bestehende Konto der GmbH einlangenden Zölle an das Zollamt weiterzuleiten, kann den Beklagten nicht entschuldigen. Nach der von ihm veranlaßten Überweisung der Zahlung der Klägerin auf dieses Konto und der Abtretung aller Kundenforderungen an die Salzburger Sparkasse durfte der Beklagte nicht mehr damit rechnen, daß die Salzburger Sparkasse die auf dieses Konto eingehenden Beträge auch weiterleiten werde; tatsächlich ist dies auch nicht geschehen. Die zum Zweck einer solchen Weiterleitung eingeleiteten Schritte blieben erfolglos. Der Rücktritt des Beklagten als Geschäftsführer (eingetragen am 25.November 1981, Neueintragung als Geschäftsführer am 16.Dezember 1981) konnte den Beklagten, den schon damals die Verpflichtung getroffen hatte, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, von seiner Geschäftsführerhaftung nicht mehr befreien (Doralt, GesRZ 1982, 95). Die GmbH hatte bis zum 25.November 1981 aber auch schon die Verzollungsaufträge erhalten und zum Großteil durchgeführt.übernommenen - Verbindlichkeiten ist die Klägerin, welche als Warenempfängerin für diese Zollschuld gemäß Paragraph 174, Absatz 4, ZollG mithaftete und daraus von der Zollbehörde auch in Anspruch genommen wurde, zu Schaden gekommen. Die GmbH war mangels liquider Mittel nicht in der Lage, die Zölle aus eigenem zu tragen oder die bei ihr eingelangte, von einem anderen Gläubiger in Anspruch genommene Zahlung der Klägerin weiterzuleiten. Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB umfaßt auch Tathandlungen wie die Inanspruchnahme der Vorleistung eines Geschäftspartners (WK zum StGB, 53, Rz 2 zu Paragraph 159,); die Benachteiligung einer einzigen Person, die erst durch diese Tathandlung zum Gläubiger wurde, genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes (Hartmann-Rieder, Das österreichische Strafrecht I3, 775 Anmerkung 34 zu Paragraph 159,; Leukauf-Steininger aaO Rz 11 f zu Paragraph 159,). Daran ändert auch der Freispruch des Beklagten im Strafverfahren nichts; er bewirkt lediglich, daß eine bindende Entscheidung des Strafgerichtes (Paragraph 268, ZPO) nicht vorliegt. Die Prüfungspflicht des Zivilrichters fällt dadurch aber nicht weg (GesRZ 1981, 111). Mit den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung, unter Berücksichtigung des Wertes der vom Vater des Beklagten nachträglich in die GmbH eingebrachten Liegenschaften hätte sich zum 31. Dezember 1981 keine Überschuldung ergeben, das Erstgericht hätte darüber ergänzende Feststellungen treffen müssen, vermag der Beklagte keinen Feststellungsmangel aufzuzeigen. Die Einbringung der Grundstücke war im maßgebenden Zeitpunkt nicht geschehen; die GmbH hatte zum Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Vater des Beklagten auch keinen Rechtsanspruch auf die Einbringung dieser Grundstücke. Durch die Weiterführung der Geschäfte ist aber auch der Schuldenstand der GmbH vergrößert worden. Die nachträgliche Einbringung der Grundstücke konnte die bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit nicht mehr beseitigen. Die festgestellte Ressortverteilung der Geschäftsführer ändert an der Verantwortlichkeit des Beklagten ebenfalls nichts. Eine Ressortverteilung kann schon aus Gläubigerschutzgründen die nichtkaufmännischen Geschäftsführer nie vollständig von ihrer Überwachungspflicht entbinden (Doralt, GesRZ 1982, 88 ff Ä96Ü). Auch die festgestellte Absprache mit der Salzburger Sparkasse, die auf das bei ihr bestehende Konto der GmbH einlangenden Zölle an das Zollamt weiterzuleiten, kann den Beklagten nicht entschuldigen. Nach der von ihm veranlaßten Überweisung der Zahlung der Klägerin auf dieses Konto und der Abtretung aller Kundenforderungen an die Salzburger Sparkasse durfte der Beklagte nicht mehr damit rechnen, daß die Salzburger Sparkasse die auf dieses Konto eingehenden Beträge auch weiterleiten werde; tatsächlich ist dies auch nicht geschehen. Die zum Zweck einer solchen Weiterleitung eingeleiteten Schritte blieben erfolglos. Der Rücktritt des Beklagten als Geschäftsführer (eingetragen am 25.November 1981, Neueintragung als Geschäftsführer am 16.Dezember 1981) konnte den Beklagten, den schon damals die Verpflichtung getroffen hatte, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, von seiner Geschäftsführerhaftung nicht mehr befreien (Doralt, GesRZ 1982, 95). Die GmbH hatte bis zum 25.November 1981 aber auch schon die Verzollungsaufträge erhalten und zum Großteil durchgeführt.
Damit sind aber alle Voraussetzungen für den Durchgriffsanspruch im vorliegenden Fall gegeben. Während ein geschädigter Gläubiger (Alt- und Neugläubiger) im Fall der Konkursverzögerung im Hinblick auf den eingeschränkten Zweck dieser Schutzgesetze (§ 85 GmbHG aF; §§ 67 Abs. 1, 96 Abs. 2 und 3 KO; § 159 Abs. 1 Z 2, letzter Fall, StGB), die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu sichern, nur Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens hat (also auf die Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Quote und demjenigen, was die Gläubiger bei pflichtgemäßer Antragstellung erhalten hätten; GesRZ 1981, 183; RdW 1988, 14; RZ 1989/39; vgl Honsell, Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei Insolvenz der GmbH, GesRZ 1984, 134 ff und 207 ff Ä211Ü), hat der durch das Eingehen neuer Verbindlichkeiten im Sinne des § 159 Abs. 1 Z 2 StGB geschädigte Gläubiger, der durch diese Bestimmung weitergehend geschützt ist, Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens, den er durch sein Vertrauen auf die ordnungsgemäße Geschäftsführung erlitten hat (RdW 1988, 14). Im vorliegenden Fall umfaßt dieser Schaden den gesamten zur Weiterleitung überwiesenen Betrag. Der Beklagte hat der Klägerin aber auch die für die Abwehr des Schadens zweckmäßigerweise aufgewendeten Kosten, die als Rettungsaufwand anzusehen sind (Reischauer in Rummel, ABGB Rz 10 zu § 1293, Rz 45 zu § 1304) zu ersetzen. Die vom Vertreter der Klägerin getroffenen Maßnahmen gegenüber der Zollbehörde (Anträge auf Entlassung aus der Gesamtschuld und Abschreibung der Forderung) waren zur Vermeidung einer Doppelzahlung nicht von vornherein aussichtslos, vielmehr durchaus zweckmäßig. Welche Schritte die Klägerin im einzelnen unternommen hat, hat das Berufungsgericht ergänzend festgestellt; der in diesem Zusammenhang in der Revisionsbeantwortung gerügte Feststellungsmangel liegt daher ebenfalls nicht vor.Damit sind aber alle Voraussetzungen für den Durchgriffsanspruch im vorliegenden Fall gegeben. Während ein geschädigter Gläubiger (Alt- und Neugläubiger) im Fall der Konkursverzögerung im Hinblick auf den eingeschränkten Zweck dieser Schutzgesetze (Paragraph 85, GmbHG aF; Paragraphen 67, Absatz eins, 96, Absatz 2 und 3 KO; Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2,, letzter Fall, StGB), die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu sichern, nur Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens hat (also auf die Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Quote und demjenigen, was die Gläubiger bei pflichtgemäßer Antragstellung erhalten hätten; GesRZ 1981, 183; RdW 1988, 14; RZ 1989/39; vergleiche Honsell, Die Haftung der Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei Insolvenz der GmbH, GesRZ 1984, 134 ff und 207 ff Ä211Ü), hat der durch das Eingehen neuer Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB geschädigte Gläubiger, der durch diese Bestimmung weitergehend geschützt ist, Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens, den er durch sein Vertrauen auf die ordnungsgemäße Geschäftsführung erlitten hat (RdW 1988, 14). Im vorliegenden Fall umfaßt dieser Schaden den gesamten zur Weiterleitung überwiesenen Betrag. Der Beklagte hat der Klägerin aber auch die für die Abwehr des Schadens zweckmäßigerweise aufgewendeten Kosten, die als Rettungsaufwand anzusehen sind (Reischauer in Rummel, ABGB Rz 10 zu Paragraph 1293,, Rz 45 zu Paragraph 1304,) zu ersetzen. Die vom Vertreter der Klägerin getroffenen Maßnahmen gegenüber der Zollbehörde (Anträge auf Entlassung aus der Gesamtschuld und Abschreibung der Forderung) waren zur Vermeidung einer Doppelzahlung nicht von vornherein aussichtslos, vielmehr durchaus zweckmäßig. Welche Schritte die Klägerin im einzelnen unternommen hat, hat das Berufungsgericht ergänzend festgestellt; der in diesem Zusammenhang in der Revisionsbeantwortung gerügte Feststellungsmangel liegt daher ebenfalls nicht vor.
Aus den dargelegten Gründen war der Revision Folge zu geben und der stattgebende Teil des Urteils des Erstgerichtes einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.