Rechtssatz RS0031302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031302
Entscheidungsdatum
07.11.1989
Rechtssatz
Ein Gläubiger, der erst durch die Annahme eines vor der (verspäteten) Einleitung eines Ausgleichsverfahrens gestellten Anbotes nach der Eröffnung des Ausgleiches Gläubiger der nachmaligen gemeinschuldnerischen Gesellschaft geworden ist, ist aber, wenn ihm seine Unkenntnis von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zugerechnet werden kann, vom Schutzbereich der gegen Konkursverzögerung bestehenden Schutzgesetz erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031302
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00615_8900000_001