Rechtssatz RS0095872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095872
Entscheidungsdatum
07.11.1989
Rechtssatz
§ 159 Abs 1 Z 2 StGB umfaßt auch Tathandlungen wie die Inanspruchnahme der Vorleistung eines Geschäftspartners; die Benachteiligung einer einzigen Person, die erst durch diese Tathandlung zum Gläubiger wurde, genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes.Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB umfaßt auch Tathandlungen wie die Inanspruchnahme der Vorleistung eines Geschäftspartners; die Benachteiligung einer einzigen Person, die erst durch diese Tathandlung zum Gläubiger wurde, genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095872
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00615_8900000_004