Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 183/02s×

Entscheidung 7 Ob 183/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob183/02s

Entscheidungsdatum

13.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Gerald F*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Werner G*****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen EUR 27.421,28 (= S 377.325,02) sA, über den Berichtigungsantrag des Klägers hinsichtlich des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2002, GZ 7 Ob 183/02s-57, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat die (ordentliche) Revision des Beklagten mangels Vorliegens einer iSd Paragraph 502, Absatz 2, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Weiters wurde der Antrag des Klägers auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten habe er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung könne daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und sei deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).

Der Kläger begehrt mit seinem beim Obersten Gerichthof direkt eingebrachten, an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gerichteten, am 4. 11. 2002 eingelangten und am selben Tag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes dem Vorsitzenden des erkennenden Senates "zur zuständigen Erledigung" übermittelten Schreiben, die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofes dahin zu berichtigen, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm an Kosten der Revisionsbeantwortung EUR 1.377,90 zu ersetzen. Der Antragsteller macht geltend, "nur versehentlich" keinen ausdrücklichen Antrag auf Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit gestellt zu haben. Aus von ihm verwendeten Judikaturzitaten sei erschließbar, dass seinen Ausführungen auch die Rüge der Zulässigkeit innegewohnt habe.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass dies unzutreffend ist, weil der Kläger lediglich Ausführungen machte, wonach das Rechtsmittel des Beklagten unberechtigt sei und auf die Unzulässigkeit mit keinem Wort hingewiesen hat, stellt demnach der "Berichtigungsantrag" lediglich den Versuch dar, die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofes anzufechten. Hiefür steht das Berichtigungsverfahren nach den Paragraphen 419, 430, ZPO nicht zur Verfügung. Von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten kann keine Rede sein.

Der Berichtigungsantrag ist daher abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil Kosten im Berichtigungsantrag nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E67516 7Ob183.02s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00183.02S.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0070OB00183_02S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016412 Rechtssatz 06.12.1988Zivilrecht
Der Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein im § 159 Abs 1 Z 1 StGB unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, haftet dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit …
RS0027570 Rechtssatz 11.10.1988Zivilrecht
Die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der …
RS0074219 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachf …
RS0103384 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer …
RS0116364 Rechtssatz 18.04.2002Zivilrecht
Bei deliktischen Schuldverhältnissen bildet im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt. (Hier: Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nach der damals geltenden Norm d …