Rechtssatz RS0116171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116171
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Rechtssatz
Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 144/01k
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
Veröff: SZ 2002/26
- 8 Ob 262/02s
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 262/02s
Beisatz: Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ist wesentliches Hilfsmittel für die eigenständige Prüfung durch den Aufsichtsrat, die auch die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand bei der Aufstellung des Jahresabschlusses getroffenen bilanzpolitischen Entscheidungen umfasst. (T1); Beisatz: Der Aufsichtsrat hat also insbesondere zu prüfen, ob der Vorstand von den bilanzrechtlich bestehenden Ermessensspielräumen zB bei der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten, bei der Festlegung der Abschreibungsmethoden und bei der Bemessung von Rückstellungen oder Wertberichtigungen, sachgemäß Gebrauch gemacht hat. (T2); Beisatz: Der Aufsichtsrat ist aber nicht verpflichtet, eine nochmalige selbständige Prüfung vorzunehmen. (T3)
- 9 Ob 58/11m
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 58/11m
Vgl auch
- 6 Ob 142/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.08.2024 6 Ob 142/23k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116171
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_006