Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers macht keine Rechtsfragen von dem im § 502 Abs 1 ZPO genannten Gewicht geltend, weshalb sie unzulässig ist.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers macht keine Rechtsfragen von dem im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Gewicht geltend, weshalb sie unzulässig ist.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 1 Ob 144/01k = GesRZ 2002, 86 = RdW 2002, 342 = WBl 2002, 325 = ZIK 2002, 92, sehr ausführlich mit Fragen der Haftung des Aufsichtsrats auseinandergesetzt. Durch dieses eine GesmbH betreffende Erkenntnis wurde auch klargestellt, dass die dort entwickelten Grundsätze im Wesentlichen ebenso für die Haftung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft Geltung haben. Hier wie dort gründet der Masseverwalter seinen Schadenersatzanspruch auf den durch die behauptete Konkursverschleppung bzw die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetretenen Betriebsverlust. Der Umfang des Aufgabengebiets des Aufsichtsrats wurde in der genannten Entscheidung als geringer als jenes der Geschäftsführer definiert. Er beschränke sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer bei Zutreffen der Voraussetzungen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Auch die vom Aufsichtsrat zu erwartende Tätigkeit sei wesentlich geringer als jene von Geschäftsführern. Das Gesetz gehe von einer nebenberuflichen Tätigkeit aus, mit (nunmehr) wenigstens vier Sitzungen im Jahr. Der Aufsichtsrat sei weder Vorgesetzter der Geschäftsführer noch ein "Supergeschäftsführungsorgan". Die Geschäftsführung bleibe stets den Geschäftsführern vorbehalten und es komme dem Aufsichtsrat im Regelfall ihnen gegenüber kein Weisungsrecht zu (nichts anderes gilt für die Aktiengesellschaft, für welche die Mindestanzahl der abzuhaltenden Sitzungen im § 94 Abs 3 AktG normiert ist und § 95 AktG die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats definiert, zu welchen das Weisungsrecht nicht zählt [EvBl 1978/4]).Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 1 Ob 144/01k = GesRZ 2002, 86 = RdW 2002, 342 = WBl 2002, 325 = ZIK 2002, 92, sehr ausführlich mit Fragen der Haftung des Aufsichtsrats auseinandergesetzt. Durch dieses eine GesmbH betreffende Erkenntnis wurde auch klargestellt, dass die dort entwickelten Grundsätze im Wesentlichen ebenso für die Haftung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft Geltung haben. Hier wie dort gründet der Masseverwalter seinen Schadenersatzanspruch auf den durch die behauptete Konkursverschleppung bzw die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetretenen Betriebsverlust. Der Umfang des Aufgabengebiets des Aufsichtsrats wurde in der genannten Entscheidung als geringer als jenes der Geschäftsführer definiert. Er beschränke sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer bei Zutreffen der Voraussetzungen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Auch die vom Aufsichtsrat zu erwartende Tätigkeit sei wesentlich geringer als jene von Geschäftsführern. Das Gesetz gehe von einer nebenberuflichen Tätigkeit aus, mit (nunmehr) wenigstens vier Sitzungen im Jahr. Der Aufsichtsrat sei weder Vorgesetzter der Geschäftsführer noch ein "Supergeschäftsführungsorgan". Die Geschäftsführung bleibe stets den Geschäftsführern vorbehalten und es komme dem Aufsichtsrat im Regelfall ihnen gegenüber kein Weisungsrecht zu (nichts anderes gilt für die Aktiengesellschaft, für welche die Mindestanzahl der abzuhaltenden Sitzungen im Paragraph 94, Absatz 3, AktG normiert ist und Paragraph 95, AktG die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats definiert, zu welchen das Weisungsrecht nicht zählt [EvBl 1978/4]).
Wie in der genannten Entscheidung weiters dargestellt wird, könne aus der Verweisung des die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder betreffenden § 99 AktG auf § 84 AktG und der dort gebrauchten Wendung der "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" keine Ausweitung der Pflichten des Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft gegenüber jenem einer GesmbH (dort gemäß §§ 33, 25 Abs 1 GmbHG "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes") abgeleitet werden. Hauptaufgabe der Aufsichtsratsmitglieder beider juristischer Personen sei es, die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands bezüglich Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit wahrzunehmen. Sie richte sich gegen Mängel der Geschäftsführung; vor allem durch Verletzung dieser Überwachungspflicht könnten sich die Mitglieder des Aufsichtsrats ersatzpflichtig machen. Sie hätten für den Mangel jener Sorgfalt einzustehen, die man nach Lage der Dinge von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied, also von einem Menschen, der in geschäftlichen und finanziellen Belangen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit besitze, schwierige, rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssten zumindest über die Fähigkeit, die Vorgänge in diesem Unternehmen sachgerecht zu beurteilen, verfügen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats seien von einem erhöhten objektiven Sorgfaltsmaßstab, der sich in der praktischen Anwendung von jenem des § 1299 ABGB kaum abhebe, betroffen.Wie in der genannten Entscheidung weiters dargestellt wird, könne aus der Verweisung des die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder betreffenden Paragraph 99, AktG auf Paragraph 84, AktG und der dort gebrauchten Wendung der "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" keine Ausweitung der Pflichten des Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft gegenüber jenem einer GesmbH (dort gemäß Paragraphen 33, 25, Absatz eins, GmbHG "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes") abgeleitet werden. Hauptaufgabe der Aufsichtsratsmitglieder beider juristischer Personen sei es, die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands bezüglich Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit wahrzunehmen. Sie richte sich gegen Mängel der Geschäftsführung; vor allem durch Verletzung dieser Überwachungspflicht könnten sich die Mitglieder des Aufsichtsrats ersatzpflichtig machen. Sie hätten für den Mangel jener Sorgfalt einzustehen, die man nach Lage der Dinge von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied, also von einem Menschen, der in geschäftlichen und finanziellen Belangen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit besitze, schwierige, rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssten zumindest über die Fähigkeit, die Vorgänge in diesem Unternehmen sachgerecht zu beurteilen, verfügen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats seien von einem erhöhten objektiven Sorgfaltsmaßstab, der sich in der praktischen Anwendung von jenem des Paragraph 1299, ABGB kaum abhebe, betroffen.
Zwar hafte das Mitglied des Organs auch bei nur leichter Fahrlässigkeit, seine Haftung sei aber keine Erfolgshaftung. Nicht jedes gewagte Geschäft könne ihm als Verschulden zugerechnet werden. Damit, dass eine Maßnahme für das Unternehmen auch ungünstig ausfallen könne, müsse immer gerechnet werden. Dies liege im Wesen des geschäftlichen Risikos, das das Unternehmen und nicht deren gesetzlicher Vertreter persönlich zu tragen habe. Die unrichtige Beurteilung der Folgen eines bestimmten Verhaltens beruhe noch nicht auf Fahrlässigkeit, sofern nur die Beurteilung selbst nicht auf Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen sei. Der Fehlschlag unternehmerischer Entscheidungen sei nicht schon an sich pflichtwidrig, würde dem Organ doch sonst das Unternehmerrisiko aufgebürdet, das stets bei der Gesellschaft bleibe; nur die Verletzung der Pflicht zu branchen-, größen- oder situationsadäquatem Bemühen könne dem Organ als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Das Unternehmerrisiko, insbesondere also das Risiko, dass sich Maßnahmen infolge unvorhersehbarer Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als nachteilig erweisen oder dass sorgfältig erstellte Prognosen nicht zutreffen, habe die Gesellschaft und nicht das Organmitglied zu tragen. Die Prüfung pflichtwidrigen Verhaltens habe sich deshalb an der Sicht ex ante zu orientieren.
Wie aus § 70 Abs 1 AktG abzuleiten sei, seien auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl diene, einzubeziehen. Auch die Mitglieder des Aufsichtsrats haben widerstreitende Interessen in Wahrnehmung pflichtgemäßen Ermessens und unter eigener Verantwortung gegeneinander abzuwägen. Nur eklatanter Ermessensmissbrauch könne unter diesem Gesichtspunkt haftbar machen.Wie aus Paragraph 70, Absatz eins, AktG abzuleiten sei, seien auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl diene, einzubeziehen. Auch die Mitglieder des Aufsichtsrats haben widerstreitende Interessen in Wahrnehmung pflichtgemäßen Ermessens und unter eigener Verantwortung gegeneinander abzuwägen. Nur eklatanter Ermessensmissbrauch könne unter diesem Gesichtspunkt haftbar machen.
Diese allgemeinen Überlegungen zum Umfang der Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder haben auch die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt. Die Anwendung auf den konkreten Einzelfall ist - wie noch darzustellen sein wird - auch nicht unter grober Verkennung von Sinn und Gehalt dieser Rechtssätze erfolgt, die eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erforderlich machte.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 8 Ob 141/99i = SZ 73/157 = RdW 2001, 81 = ZIK 2001, 36 = ÖBA 2001, 560 ausgeführt, dass der Bericht über die Abschlussprüfung eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Tätigkeit des Vorstandes durch den zu seiner Kontrolle, seiner Bestellung und Abberufung zuständigen Aufsichtsrat bilde, und daher auch den Zweck habe, eine vorsätzliche unrichtige Rechnungslegung des Vorstandes zum Schaden der Gesellschaft aufzudecken und damit eine weitere Schädigung der geprüften Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten des Vorstands zu verhindern. Bereits damit ist der Rechtsansicht des Revisionswerbers, der Aufsichtsrat habe den Jahresabschluss (neuerlich) selbständig zu prüfen, der Boden entzogen, sodass nur der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen ist, dass die im zitierten Erkenntnis vertretene Ansicht in der Lehre gut verankert ist. So führt Strasser (in Jabornegg/Strasser, KommzAktG4 §§ 95 bis 97 Rz 55) unter anderem aus, die im § 96 Abs 1 AktG vorgeschriebene Prüfung sei der Sache nach eigentlich eine Nachprüfung. Die Aufsichtsratsmitglieder könnten bei dieser Nachprüfung von dem durch die Abschlussprüfung, die auf Prüfungen durch Sachverständige und eigenverantwortliche Revisoren beruhe, ermittelten Ergebnis ausgehen, sofern sich keine gegenteiligen Indizien zeigten und kein Anlass bestehe, Rechnungspositionen bis auf den Grund nachzugehen. Von den Aufsichtsratsmitgliedern werde durch § 96 Abs 1 AktG nicht verlangt, dass sie die bereits von Fachleuten vorgenommene Abschlussprüfung in aller Tiefe und Breite wiederholen, sie müssten sich aber über die Ordnungsmäßigkeit und fachliche Unbedenklichkeit des Jahresabschlusses und seines Beiwerks ein eigenes Bild machen, um beurteilen zu können, ob der Jahresabschluss vom Aufsichtsrat gebilligt und damit gemäß § 125 Abs 2 AktG ohne Einschaltung der Hauptversammlung festgestellt werden könne. In gleichem Sinn argumentiert der Autor (aaO Rz 11) auch hinsichtlich des Wahrheits- und Vollständigkeitsgehalts des Vorstandsberichts. Nur bei offensichtlich unvollständigen oder wahrheitswidrigen oder widersprüchlichen Informationen oder Berichten des Vorstands sei der Aufsichtsrat verpflichtet, durch entsprechende Nachfragen, Vorhalte und Beharren auf Aufklärung und/oder Ergänzung einer Sache auf den Grund zu gehen. Offensichtlich im Sinne der Begründung einer Nachfragepflicht des Aufsichtsrats sei ein Berichtsfehler dann, wenn er einer Person auffallen müsse, die jene Fähigkeiten aufweise, die ein Aufsichtsratsmitglied haben solle.Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 8 Ob 141/99i = SZ 73/157 = RdW 2001, 81 = ZIK 2001, 36 = ÖBA 2001, 560 ausgeführt, dass der Bericht über die Abschlussprüfung eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Tätigkeit des Vorstandes durch den zu seiner Kontrolle, seiner Bestellung und Abberufung zuständigen Aufsichtsrat bilde, und daher auch den Zweck habe, eine vorsätzliche unrichtige Rechnungslegung des Vorstandes zum Schaden der Gesellschaft aufzudecken und damit eine weitere Schädigung der geprüften Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten des Vorstands zu verhindern. Bereits damit ist der Rechtsansicht des Revisionswerbers, der Aufsichtsrat habe den Jahresabschluss (neuerlich) selbständig zu prüfen, der Boden entzogen, sodass nur der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen ist, dass die im zitierten Erkenntnis vertretene Ansicht in der Lehre gut verankert ist. So führt Strasser (in Jabornegg/Strasser, KommzAktG4 Paragraphen 95 bis 97 Rz 55) unter anderem aus, die im Paragraph 96, Absatz eins, AktG vorgeschriebene Prüfung sei der Sache nach eigentlich eine Nachprüfung. Die Aufsichtsratsmitglieder könnten bei dieser Nachprüfung von dem durch die Abschlussprüfung, die auf Prüfungen durch Sachverständige und eigenverantwortliche Revisoren beruhe, ermittelten Ergebnis ausgehen, sofern sich keine gegenteiligen Indizien zeigten und kein Anlass bestehe, Rechnungspositionen bis auf den Grund nachzugehen. Von den Aufsichtsratsmitgliedern werde durch Paragraph 96, Absatz eins, AktG nicht verlangt, dass sie die bereits von Fachleuten vorgenommene Abschlussprüfung in aller Tiefe und Breite wiederholen, sie müssten sich aber über die Ordnungsmäßigkeit und fachliche Unbedenklichkeit des Jahresabschlusses und seines Beiwerks ein eigenes Bild machen, um beurteilen zu können, ob der Jahresabschluss vom Aufsichtsrat gebilligt und damit gemäß Paragraph 125, Absatz 2, AktG ohne Einschaltung der Hauptversammlung festgestellt werden könne. In gleichem Sinn argumentiert der Autor (aaO Rz 11) auch hinsichtlich des Wahrheits- und Vollständigkeitsgehalts des Vorstandsberichts. Nur bei offensichtlich unvollständigen oder wahrheitswidrigen oder widersprüchlichen Informationen oder Berichten des Vorstands sei der Aufsichtsrat verpflichtet, durch entsprechende Nachfragen, Vorhalte und Beharren auf Aufklärung und/oder Ergänzung einer Sache auf den Grund zu gehen. Offensichtlich im Sinne der Begründung einer Nachfragepflicht des Aufsichtsrats sei ein Berichtsfehler dann, wenn er einer Person auffallen müsse, die jene Fähigkeiten aufweise, die ein Aufsichtsratsmitglied haben solle.
Auf gleichem Standpunkt stehen bei vergleichbarer Rechtslage (§ 171 dAktG) Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland. So lehrt Hüffer (Aktiengesetz2 § 171 Rz 9) unter Hinweis auf Judikaturzitate, es hieße die objektiven Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Aufsichtsratsmitglieder misszuverstehen, wenn man eine zweite Abschlussprüfung fordern wollte. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat weiche qualitativ von der Abschlussprüfung ab. Die Sachkunde eines Abschlussprüfers brauche sich das Aufsichtsratsmitglied nicht zuzueignen. Seine Aufgabe sei es vielmehr, den Bericht des Abschlussprüfers durchzuarbeiten, sich ein Urteil über die innere Plausibilität zu bilden, Unverständlichkeiten nachzugehen und das Urteil des Abschlussprüfers an der eigenen Lebens- und Geschäftserfahrung zu messen. Ebenso argumentiert Hoffmann-Becking (in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd 42 § 44 Rz 15), der dem Aufsichtsrat zugesteht, er könne auf Grund der Prüfung durch den Abschlussprüfer davon ausgehen, dass - soweit der Prüfbericht keine Beanstandungen enthalte - das Zahlenwerk des Jahresabschlusses ordnungsgemäß aus den Büchern der Gesellschaft entwickelt worden ist und die Gebote einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung beachtet wurden. Seien keine Bedenken ersichtlich, so seien über das Stadium und die Auswertung des Prüfungsberichts hinaus keine Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats, auch keine Stichproben im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses erforderlich. Nicht anders sieht dies Carsten P. Claussen (in Kölner KommzAktG Bd 2 § 171 Rz 5), nach dem der Aufsichtsrat, hat er keine Veranlassung zu irgendwelchen Bedenken, davon ausgehen kann, dass Abschluss und Prüfung sorgfältig erstellt und richtig sind.Auf gleichem Standpunkt stehen bei vergleichbarer Rechtslage (Paragraph 171, dAktG) Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland. So lehrt Hüffer (Aktiengesetz2 Paragraph 171, Rz 9) unter Hinweis auf Judikaturzitate, es hieße die objektiven Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Aufsichtsratsmitglieder misszuverstehen, wenn man eine zweite Abschlussprüfung fordern wollte. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat weiche qualitativ von der Abschlussprüfung ab. Die Sachkunde eines Abschlussprüfers brauche sich das Aufsichtsratsmitglied nicht zuzueignen. Seine Aufgabe sei es vielmehr, den Bericht des Abschlussprüfers durchzuarbeiten, sich ein Urteil über die innere Plausibilität zu bilden, Unverständlichkeiten nachzugehen und das Urteil des Abschlussprüfers an der eigenen Lebens- und Geschäftserfahrung zu messen. Ebenso argumentiert Hoffmann-Becking (in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd 42 Paragraph 44, Rz 15), der dem Aufsichtsrat zugesteht, er könne auf Grund der Prüfung durch den Abschlussprüfer davon ausgehen, dass - soweit der Prüfbericht keine Beanstandungen enthalte - das Zahlenwerk des Jahresabschlusses ordnungsgemäß aus den Büchern der Gesellschaft entwickelt worden ist und die Gebote einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung beachtet wurden. Seien keine Bedenken ersichtlich, so seien über das Stadium und die Auswertung des Prüfungsberichts hinaus keine Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats, auch keine Stichproben im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses erforderlich. Nicht anders sieht dies Carsten P. Claussen (in Kölner KommzAktG Bd 2 Paragraph 171, Rz 5), nach dem der Aufsichtsrat, hat er keine Veranlassung zu irgendwelchen Bedenken, davon ausgehen kann, dass Abschluss und Prüfung sorgfältig erstellt und richtig sind.
Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ist somit wesentliches Hilfsmittel für die eigenständige Prüfung durch den Aufsichtsrat, die auch die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand bei der Aufstellung des Jahresabschlusses getroffenen bilanzpolitischen Entscheidungen umfasst. Der Aufsichtsrat hat also insbesondere zu prüfen, ob der Vorstand von den bilanzrechtlich bestehenden Ermessensspielräumen zB bei der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten, bei der Festlegung der Abschreibungsmethoden und bei der Bemessung von Rückstellungen oder Wertberichtigungen, sachgemäß Gebrauch gemacht hat (Hoffmann-Becking aaO Rz 14). Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit muss sich am Unternehmensinteresse ausrichten, für das der Bestand des Unternehmens und seine dauerhafte Rentabilität im Unterschied zur kurzfristigen Gewinnmaximierung prägend sind. Soweit es um Ausschüttungs- bzw Thesaurierungspolitik geht, sind ermessensleitende Gesichtspunkte unter Konkretisierung des Unternehmensinteresses das Selbstfinanzierungsinteresse der Aktiengesellschaft, das Dividendeninteresse der Aktionäre und die langfristige Position der Gesellschaft am Kapitalmarkt (Hüffer aaO Rz 8). Insoweit ist wieder auf den im eingangs zitierten Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs zugebilligten Ermessensspielraum bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu verweisen.
Wie ebenfalls in der Entscheidung 1 Ob 144/01k ausgeführt, ordnet der für Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 99 AktG sinngemäß anzuwendende § 84 Abs 2 AktG für das Verschulden an der Schädigung der Gesellschaft ausdrücklich die Beweislastumkehr an. Demgemäß hat der klagende Masseverwalter jedenfalls den Eintritt eines Schadens und die Kausalität des beanstandeten Verhaltens der belangten Organmitglieder zu beweisen und auch Tatsachen vorzutragen, von denen ein Schluss auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Aufsichtsratsmitglieds gezogen werden kann (siehe auch SZ 71/108; 1 Ob 228/99g). Auf Grund des nun bereits ausführlich dargestellten Umfangs der die Mitglieder des Aufsichtsrats treffenden Pflichten wäre es daher Aufgabe des Klägers gewesen, primär darzustellen, die Beklagten hätten auf Grund der ihnen vorliegenden Jahresabschlüsse und Prüfberichte sowie der ihnen sonst zugänglichen Unterlagen und Äußerungen des Vorstandsvorsitenden Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Bilanz und der Solvenz der Bank AG haben müssen. Die trotz der Höhe der eingetretenen Verluste zweifellos einzelfallbezogene Beurteilung der Vorinstanzen, Anhaltspunkte für derartige von Aufsichtsratsmitgliedern wahrzunehmende Bedenken seien nicht gegeben gewesen, ist nicht zu beanstanden:Wie ebenfalls in der Entscheidung 1 Ob 144/01k ausgeführt, ordnet der für Aufsichtsratsmitglieder gemäß Paragraph 99, AktG sinngemäß anzuwendende Paragraph 84, Absatz 2, AktG für das Verschulden an der Schädigung der Gesellschaft ausdrücklich die Beweislastumkehr an. Demgemäß hat der klagende Masseverwalter jedenfalls den Eintritt eines Schadens und die Kausalität des beanstandeten Verhaltens der belangten Organmitglieder zu beweisen und auch Tatsachen vorzutragen, von denen ein Schluss auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Aufsichtsratsmitglieds gezogen werden kann (siehe auch SZ 71/108; 1 Ob 228/99g). Auf Grund des nun bereits ausführlich dargestellten Umfangs der die Mitglieder des Aufsichtsrats treffenden Pflichten wäre es daher Aufgabe des Klägers gewesen, primär darzustellen, die Beklagten hätten auf Grund der ihnen vorliegenden Jahresabschlüsse und Prüfberichte sowie der ihnen sonst zugänglichen Unterlagen und Äußerungen des Vorstandsvorsitenden Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Bilanz und der Solvenz der Bank AG haben müssen. Die trotz der Höhe der eingetretenen Verluste zweifellos einzelfallbezogene Beurteilung der Vorinstanzen, Anhaltspunkte für derartige von Aufsichtsratsmitgliedern wahrzunehmende Bedenken seien nicht gegeben gewesen, ist nicht zu beanstanden:
Wie bereits dargestellt, durften die Beklagten die Berichte der Abschlussprüfer ihren Überlegungen zugrundelegen, wurden damit doch den Jahresabschlüssen jeweils uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt und vermochte auch der Kläger keine sich aus den Prüfberichten selbst ergebende Mängel oder Bedenklichkeiten zu behaupten. Im Wesenskern zusammengefasst gründet der Kläger seine Annahme, den Beklagten hätte die Unrichtigkeit der Bilanzen schon seit dem Jahre 1993 auffallen müssen, neben bereits vom Berufungsgericht zutreffend verneinten Randindizien, wie etwa die vom Vorstandsvorsitzenden über ausdrückliche Befragung der Aufsichtsratsmitglieder verneinte Finanzierung eines Fußballklubs, auf die hohen Liquiditätsreserven in Form von Bargeld und jederzeit realisierbaren Bankeinlagen. Dazu ist vorerst darauf zu verweisen, dass die Aufsichtsratsmitglieder keinerlei Veranlassung hatten, die physische Präsenz der in den Bilanzen ausgewiesenen Bargeldbestände persönlich zu überprüfen, weil einerseits bei der anzuwendenden ex ante-Betrachtung massive kriminelle Handlungen des Vorstandsvorsitzenden der Bank AG nicht zu ahnen waren und andererseits die Prüfberichte die stichprobeweise Überprüfung der Kassastände verschiedener Wechselstuben auswiesen, die jweils ohne Beanstandungen verliefen. Auch hinsichtlich der Forderungen gegenüber Kreditinstituten fanden die Abschlussprüfer nach stichprobenweiser Einsichtnahme in die Kontoauszüge keine Bedenklichkeiten.
Es mag wohl zutreffen, dass gerade diese hohen Liquiditätsreserven Dreh- und Angelpunkt der Malversationen des Vorstandsvorsitzenden waren. Mussten die Aufsichtsratsmitglieder aber keine Bedenken am tatsächlichen Vorhandensein dieser Reserven hegen, waren sie nur mehr aufgerufen, die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen gemessen am Unternehmensinteresse zu prüfen, wobei - wie bereits dargestellt - eine Interessensabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen war. Insoweit hier die Vorinstanzen grobe Ermessensfehler als nicht gegeben erachteten, kann ihnen der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht entgegentreten. Ergänzend zur Begründung im angefochtenen Urteil ist in diesem Zusammenhang auf folgende weitere Daten der Bilanzen der Jahre 1994 bis 1997 zu verweisen. Danach ist das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, welches im Jahr 1994 ATS 30,328.290,89 betrug, im Jahr 1995 auf ATS 33,573.251,15, im Jahr 1996 auf ATS 44,137.280,23 und im Jahr 1997 auf ATS 55,039.846,09 gestiegen. Die Provisionserträge, welche offenkundig überwiegend aus dem Betrieb der Wechselstuben bezogen wurden, betrugen im Jahr 1994 ATS 60,272.019,86, im Jahr 1995 ATS 83,796.539,98, im Jahr 1996 ATS 127,669.269,46 und im Jahr 1997 ATS 160,981.601,18. Der Jahresgewinn betrug 1994 bis 1996 zwischen ATS 18 Mio und ATS 20,4 Mio und brach im Jahr 1997 auf rund ATS 7,5 Mio ein. Auch der Kläger vermag nicht zu behaupten, die Beklagten hätten konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Zahlen der genannten Bilanzen unrichtig gewesen seien. Durften die Beklagten aber diese Daten ihren Überlegungen zugrundelegen, ergab sich trotz des steigenden Finanzierungsaufwands jedenfalls eine hohe Rentabilität der Wechselstuben und insgesamt das Vorliegen eines gewinnbringenden Unternehmens. Bei dieser Sachlage kann aber in der Annahme der Vorinstanzen, den Aufsichtsratsmitgliedern falle Pflichtwidrigkeit nicht zur Last, weil sie davon ausgehen durften, der Vorstandsvorsitzende als Mehrheits- bzw (im Umweg über die Privatstiftung) Alleinaktionär nehme aus Gründen langfristiger Unternehmensstrategie Gewinnminderungen in Kauf, keine grobe Fehlbeurteilung gesehen werden.
Die Revision ist zurückzuweisen.