Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO; Kuderna, ASGG2 § 45 Anm 2; 9 ObA 167/93; 9 ObA 94/94 ua) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht vor.Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO; Kuderna, ASGG2 Paragraph 45, Anmerkung 2; 9 ObA 167/93; 9 ObA 94/94 ua) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht vor.
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 46 Abs 1 ASGG). Der Revisionswerber verweist bezüglich der Zulässigkeit seiner Revision ausschließlich auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Zulassung der Revision. Entgegen dessen Rechtsauffassung kommt es aber auf die Lösung der Frage der Beweislastverteilung gar nicht an; sie vermag daher im vorliegenden Fall auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu begründen.Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG). Der Revisionswerber verweist bezüglich der Zulässigkeit seiner Revision ausschließlich auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Zulassung der Revision. Entgegen dessen Rechtsauffassung kommt es aber auf die Lösung der Frage der Beweislastverteilung gar nicht an; sie vermag daher im vorliegenden Fall auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu begründen.
Führt das Beweisverfahren zu keiner Überzeugung, bleibt der Sachverhalt also unklar ("non liquet"), muß trotzdem eine Entscheidung gefällt werden. Hier greifen die Beweislastregeln ein; sie kommen zur Anwendung, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt, wenn also der entscheidende Sachverhalt nicht feststellbar ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 878, 888; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 vor § 266; EFSlg 34.497, 46.659 ua). Trifft das Gericht hingegen eine eindeutige (sei es positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz (EFSlg 55.039).Führt das Beweisverfahren zu keiner Überzeugung, bleibt der Sachverhalt also unklar ("non liquet"), muß trotzdem eine Entscheidung gefällt werden. Hier greifen die Beweislastregeln ein; sie kommen zur Anwendung, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt, wenn also der entscheidende Sachverhalt nicht feststellbar ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 878, 888; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 vor Paragraph 266,; EFSlg 34.497, 46.659 ua). Trifft das Gericht hingegen eine eindeutige (sei es positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz (EFSlg 55.039).
Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beklagte strafgerichtlich wegen des Verbrechens der Untreue zum Nachteil der Gesellschaft verurteilt, wobei durch seine Tathandlungen ein S 500.000 übersteigender Schaden herbeigeführt wurde. Von den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen des Beklagten ist allerdings (unstrittig) nur ein Teil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der strafgerichtlich verurteilte Beklagte muß dieses Strafurteil gegen sich gelten lassen, denn niemand kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe (SZ 68/195 [verstärkter Senat]; RIS-Justiz RS0074219). Bei Vermögensdelikten besteht eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, zwar nicht hinsichtlich des die Wertgrenzen übersteigenden Schadens, weil er nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen gehört, wohl aber hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000 (9ObA 254/98p/s RIS-Justiz RS0074219/T 8). Der Beklagte kann sich daher im vorliegenden Zivilverfahren nicht erfolgreich darauf berufen, daß er keinen Schaden der Gesellschaft herbeigeführt habe. Es ist vielmehr bindend davon auszugehen, daß der Gesamtschaden zumindest S 500.000 betrug, wovon allerdings nur (unstrittig) ein Teil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
§ 25 GmbHG enthält einen allgemeinen Auffangtatbestand für alle Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers und bestimmt zugleich den für den Geschäftsführer geltenden objektiven Sorgfaltsmaßstab. Es geht dabei um die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat (RIS-Justiz RS0059449). Dem Geschäftsführer kommen wegen der Verwaltung fremden Vermögens treuhänderische Funktionen und eine besondere Vertrauensstellung zu (RIS-Justiz RS0059774). Ihn trifft die Beweislast, daß er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt nicht verletzt hat (EvBl 1986/86 = GesRZ 1986, 97; RIS-Justiz RS0059608, RS0059642). Dieser Beweis ist dem Beklagten nicht gelungen.Paragraph 25, GmbHG enthält einen allgemeinen Auffangtatbestand für alle Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers und bestimmt zugleich den für den Geschäftsführer geltenden objektiven Sorgfaltsmaßstab. Es geht dabei um die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat (RIS-Justiz RS0059449). Dem Geschäftsführer kommen wegen der Verwaltung fremden Vermögens treuhänderische Funktionen und eine besondere Vertrauensstellung zu (RIS-Justiz RS0059774). Ihn trifft die Beweislast, daß er die ihm nach Paragraph 25, GmbHG obliegende Sorgfalt nicht verletzt hat (EvBl 1986/86 = GesRZ 1986, 97; RIS-Justiz RS0059608, RS0059642). Dieser Beweis ist dem Beklagten nicht gelungen.
Steht fest, daß dem Geschädigten der Ersatz eines Schadens gebührt, ist aber der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, so kann das Gericht - auch von Amts wegen - diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen (§ 273 Abs 1 ZPO). Diesen Weg beschritt das Berufungsgericht nach ausführlicher Erörterung der Beweisschwierigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit einem Identitätsnachweis der Sonder-OB-Ware. Das Berufungsgericht setzte letztlich den Anteil der vom Beklagten zum Vorteil der Gesellschaft eingesetzten Sonder-OB-Ware wertmäßig in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO mit 8 % (der gesamten Sonder-OB-Ware) fest. In Konsequenz dieser Festsetzung ist davon auszugehen, daß die übrige Sonder-OB-Ware (also 92 % von ca S 3,5 Mio) über Veranlassung des Beklagten eigenmächtig und nicht zum Vorteil der Gesellschaft verwendet wurde. Da sohin der Gesellschaft Sonder-OB-Ware jedenfalls im Wert des Klagebetrages von S 2 Mio entzogen wurde, liegt eine dem Unternehmenszweck widersprechende, in Geld meßbare Vermögensminderung, also ein Schaden der Gesellschaft vor (EvBl 1986/86; RIS-Justiz RS0059733). Für diesen pflichtwidrig verursachten und verschuldeten Schaden hat der Beklagte einzustehen (§ 25 Abs 2 GmbHG).Steht fest, daß dem Geschädigten der Ersatz eines Schadens gebührt, ist aber der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, so kann das Gericht - auch von Amts wegen - diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen (Paragraph 273, Absatz eins, ZPO). Diesen Weg beschritt das Berufungsgericht nach ausführlicher Erörterung der Beweisschwierigkeiten insbesondere im Zusammenhang mit einem Identitätsnachweis der Sonder-OB-Ware. Das Berufungsgericht setzte letztlich den Anteil der vom Beklagten zum Vorteil der Gesellschaft eingesetzten Sonder-OB-Ware wertmäßig in Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO mit 8 % (der gesamten Sonder-OB-Ware) fest. In Konsequenz dieser Festsetzung ist davon auszugehen, daß die übrige Sonder-OB-Ware (also 92 % von ca S 3,5 Mio) über Veranlassung des Beklagten eigenmächtig und nicht zum Vorteil der Gesellschaft verwendet wurde. Da sohin der Gesellschaft Sonder-OB-Ware jedenfalls im Wert des Klagebetrages von S 2 Mio entzogen wurde, liegt eine dem Unternehmenszweck widersprechende, in Geld meßbare Vermögensminderung, also ein Schaden der Gesellschaft vor (EvBl 1986/86; RIS-Justiz RS0059733). Für diesen pflichtwidrig verursachten und verschuldeten Schaden hat der Beklagte einzustehen (Paragraph 25, Absatz 2, GmbHG).
Die Norm des § 273 ZPO stellt inhaltlich einerseits die Einräumung eines - gebundenen - Ermessens an das Gericht dar, den Schaden, von dem feststeht, daß er zu ersetzen ist, nach freier Überzeugung festzusetzen. Anderseits enthält sie eine Einschränkung der allgemeinen Beweislastregel, daß der Kläger (Geschädigte) Bestand und Höhe der Forderung (des Schadens) erweisen müsse (RIS-Justiz RS0040459). Die dem Gericht erteilte Befugnis, im Fall der Unmöglichkeit (oder besonderen Schwierigkeit) des Beweises der Höhe einer Forderung die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen, hat zur Folge, daß den Kläger bezüglich der Forderung keine unbedingte Beweislast trifft (RIS-Justiz RS0040436). Wird § 273 ZPO - wegen Beweisschwierigkeiten - angewendet, ist auf die (dem materiellen Recht zugehörenden) Beweislastregeln nicht mehr Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0040447). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf Überlegungen, ob die besondere Konstellation von Beweisschwierigkeiten des Klägers einerseits und Beweisnähe des Beklagten andererseits (vgl zur Situation bei ärztlichen Behandlungsfehlern: RIS-Justiz RS0106890; vgl auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/420, der - je nach Art der behaupteten Pflichtverletzung - vom Geschäftsführer eine Darlegungs- und Mitwirkungspflicht bei der Beweisführung verlangt) ausnahmsweise eine Umkehr der Regel, daß die geschädigte Gesellschaft die Beweislast trifft, daß ihr durch das Verhalten eines Organs ein Schaden entstanden ist (ecolex 1998, 774; SZ 48/79), rechtfertigt, weil der vom Beklagten zu ersetzende Schaden vom Berufungsgericht ohnehin nach freier Überzeugung gemäß § 273 ZPO festgesetzt wurde (RIS-Justiz RS0040447). Ein Beweislastproblem liegt daher nicht (mehr) vor. Das vom Berufungsgericht trotz Anwendung des § 273 ZPO erörterte Beweislastproblem eignet sich daher nicht zur Begründung der Zulässigkeit der ordentlichen Revision. Es brauchen daher in diesem Zusammenhang auch nicht das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag und daraus resultierende Beweislastfragen erörtert werden.Die Norm des Paragraph 273, ZPO stellt inhaltlich einerseits die Einräumung eines - gebundenen - Ermessens an das Gericht dar, den Schaden, von dem feststeht, daß er zu ersetzen ist, nach freier Überzeugung festzusetzen. Anderseits enthält sie eine Einschränkung der allgemeinen Beweislastregel, daß der Kläger (Geschädigte) Bestand und Höhe der Forderung (des Schadens) erweisen müsse (RIS-Justiz RS0040459). Die dem Gericht erteilte Befugnis, im Fall der Unmöglichkeit (oder besonderen Schwierigkeit) des Beweises der Höhe einer Forderung die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen, hat zur Folge, daß den Kläger bezüglich der Forderung keine unbedingte Beweislast trifft (RIS-Justiz RS0040436). Wird Paragraph 273, ZPO - wegen Beweisschwierigkeiten - angewendet, ist auf die (dem materiellen Recht zugehörenden) Beweislastregeln nicht mehr Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0040447). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf Überlegungen, ob die besondere Konstellation von Beweisschwierigkeiten des Klägers einerseits und Beweisnähe des Beklagten andererseits vergleiche zur Situation bei ärztlichen Behandlungsfehlern: RIS-Justiz RS0106890; vergleiche auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/420, der - je nach Art der behaupteten Pflichtverletzung - vom Geschäftsführer eine Darlegungs- und Mitwirkungspflicht bei der Beweisführung verlangt) ausnahmsweise eine Umkehr der Regel, daß die geschädigte Gesellschaft die Beweislast trifft, daß ihr durch das Verhalten eines Organs ein Schaden entstanden ist (ecolex 1998, 774; SZ 48/79), rechtfertigt, weil der vom Beklagten zu ersetzende Schaden vom Berufungsgericht ohnehin nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 273, ZPO festgesetzt wurde (RIS-Justiz RS0040447). Ein Beweislastproblem liegt daher nicht (mehr) vor. Das vom Berufungsgericht trotz Anwendung des Paragraph 273, ZPO erörterte Beweislastproblem eignet sich daher nicht zur Begründung der Zulässigkeit der ordentlichen Revision. Es brauchen daher in diesem Zusammenhang auch nicht das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag und daraus resultierende Beweislastfragen erörtert werden.
Daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 273 ZPO zu Unrecht angenommen habe, wäre als Verfahrensmangel zu rügen gewesen, was jedoch - zu Recht - nicht geschehen ist (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 273 mwN). Es stellt sich daher in diesem Zusammenhang auch keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts.Daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 273, ZPO zu Unrecht angenommen habe, wäre als Verfahrensmangel zu rügen gewesen, was jedoch - zu Recht - nicht geschehen ist (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 273, mwN). Es stellt sich daher in diesem Zusammenhang auch keine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts.
Die Betragsfestsetzung selbst wird nach heute herrschender Meinung als rechtliche Beurteilung qualifiziert (Rechberger aaO Rz 5 zu § 273 mwN); aber auch insoweit erfolgte keine Beanstandung durch den Revisionswerber. Im übrigen hängt die Anwendbarkeit des § 273 ZPO von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494, RS0007104).Die Betragsfestsetzung selbst wird nach heute herrschender Meinung als rechtliche Beurteilung qualifiziert (Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 273, mwN); aber auch insoweit erfolgte keine Beanstandung durch den Revisionswerber. Im übrigen hängt die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494, RS0007104).
Zu den Einwänden des Revisionswerbers, die beiden außerordentlichen Generalversammlungen wären nicht ordnungsgemäß einberufen worden, es fehle mangels Eintragung der Beschlüsse in ein Protokollbuch an einer wirksamen Beschlußfassung nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG und die Gesellschaft habe durch die Entlastung des Beklagten als Geschäftsführer auf Ersatzansprüche verzichtet, genügt es auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), die sich auf gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnten. Auch insoweit wird vom Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage dargetan.Zu den Einwänden des Revisionswerbers, die beiden außerordentlichen Generalversammlungen wären nicht ordnungsgemäß einberufen worden, es fehle mangels Eintragung der Beschlüsse in ein Protokollbuch an einer wirksamen Beschlußfassung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG und die Gesellschaft habe durch die Entlastung des Beklagten als Geschäftsführer auf Ersatzansprüche verzichtet, genügt es auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO), die sich auf gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnten. Auch insoweit wird vom Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage dargetan.
Aus der von ihm zitierten Entscheidung RdW 1990, 285 ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Sie besagt, daß es für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ehemalige Geschäftsführer einer Gmbh als materiellrechtlicher Voraussetzung einer Beschlußfassung der Gesellschafter bedarf (§ 35 Abs 1 Z 6 GmbHG) - vom Vorliegen einer solchen ist nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen - im übrigen aber die Beschlußfassung keiner besonderen Formvorschrift unterworfen ist und es im Falle der Klage keines weiteren Formalaktes bedarf.Aus der von ihm zitierten Entscheidung RdW 1990, 285 ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Sie besagt, daß es für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ehemalige Geschäftsführer einer Gmbh als materiellrechtlicher Voraussetzung einer Beschlußfassung der Gesellschafter bedarf (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG) - vom Vorliegen einer solchen ist nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen - im übrigen aber die Beschlußfassung keiner besonderen Formvorschrift unterworfen ist und es im Falle der Klage keines weiteren Formalaktes bedarf.
Sein weiterer Einwand, die Gesellschaft habe im Zusammenhang mit der Entlastung nicht bewiesen, daß sie die Schadenersatzansprüche nicht habe erkennen können, läßt unberücksichtigt, daß die gegenständlichen Tathandlungen außerhalb der Buchhaltungsunterlagen vollzogen und daher aus den Unterlagen nicht erkennbar waren (WBl 1993, 229; WBl 1992, 408; SZ 48/79 ua).
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO; der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sie diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO; der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sie diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.