Rechtssatz RS0059774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059774
Entscheidungsdatum
06.11.2024
Rechtssatz
Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesonders von seiner Liquidität, zu verschaffen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Schädigung dritter Personen, insbesondere durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit, hintanzuhalten. Zu diesem Zweck hat der Geschäftsführer unter Umständen Weisungen an Handlungsbevollmächtigte zu erteilen, sich den Abschluss von Rechtsgeschäften vorzubehalten oder erteilte Handlungsvollmacht zu widerrufen bzw einzuschränken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 545/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 545/80
Veröff: SZ 53/53 = GesRZ 1981,111; hiezu Kutschera zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 25 GmbHG GesRZ 1982,243
- 8 Ob 505/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 505/80
nur: Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten. (T1)
- 3 Ob 521/84
Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 521/84
Auch; nur: Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört es, das Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten, sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesonders von seiner Liquidität, zu verschaffen. (T2)
Beisatz: Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer ist verpflichtet, das Unternehmen nach gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu leiten und sich über alle relevanten wirtschaftlichen Umstände und Entwicklungen zu orientieren und sich stets ein genaues Bild von der Lage des Unternehmens, insbesondere hinsichtlich des Ganges der Geschäfte, der Umsatzentwicklung und der Konkurrenzfähigkeit des Angebots zu machen. (T3)
Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97
- 11 Os 158/88
Entscheidungstext OGH 21.03.1989 11 Os 158/88
Vgl auch; nur T2; Veröff: SSt 60/19
- 11 Os 23/89
Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115 S 260
- 8 Ob 563/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1990 8 Ob 563/89
Ähnlich; Beisatz: Dem Geschäftsführer kommen wegen der Verwaltung fremden Vermögens (EvBl 1977/135) treuhänderische Funktionen und eine besondere Vertrauensstellung zu. (T4)
Veröff: GesRZ 1990,225 = WBl 1990,313 = ecolex 1991,324
- 9 ObA 101/99i
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
Ähnlich; Beis wie T4
- 6 Ob 99/17b
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 99/17b
Vgl; Beisatz: Die Erstellung des Jahresabschlusses zählt zu den zentralen Geschäftsleitungsaufgaben und stellt eine Kernverpflichtung der Geschäftsführung im Rahmen der Finanzgebarung dar. (T5)
Beisatz: Hier: Zur Haftung eines ehemaligen Geschäftsführers für verschiedene Abgabennachforderungen. (T6)
- 6 Ob 11/18p
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 11/18p
Auch; nur T1
- 6 Ob 202/19b
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 202/19b
Vgl
- 6 Ob 98/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 98/24s
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059774
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0010OB00545_8000000_004