Rechtssatz RS0060000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0060000
Entscheidungsdatum
01.07.2020
Rechtssatz
Unter Entlastung ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten. Die Befreiung bezieht sich nur auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. (§ 48 ASGG).Unter Entlastung ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten. Die Befreiung bezieht sich nur auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 105/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 105/92
Veröff: EvBl 1993/24 S 129 = WBl 1992,408
- 9 ObA 302/92
Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 302/92
Beisatz: Oder welche für sie erkennbar gewesen wären. (T1)
- 9 ObA 101/99i
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 149/08i
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 149/08i
Beisatz: Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsen erkennbar waren. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung. (T2)
- 6 Ob 22/13y
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 22/13y
Auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T3)
- 6 Ob 88/13d
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
Vgl; Beisatz: Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ‑ getrennt ‑ zu beschließen. (T4); Veröff: SZ 2013/75
- 9 ObA 58/15t
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 58/15t
- 8 ObA 58/18i
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 58/18i
- 11 Os 46/20d
Entscheidungstext OGH 01.07.2020 11 Os 46/20d
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060000
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19920617_OGH0002_009OBA00105_9200000_002