Rechtssatz RS0116174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116174
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Obgleich § 25 Abs 1 GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen § 84 Abs 1 AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen.Obgleich Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen Paragraph 84, Absatz eins, AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 144/01k
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
Veröff: SZ 2002/26
- 8 ObA 78/02g
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 78/02g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Abgestufte Verantwortlichkeit bei Ressortverteilung zwischen den Geschäftsleitern einer Raiffeisenkasse; grobe Fahrlässigkeit des für die Kreditvergabe unmittelbar Zuständigen. (T1)
- 3 Ob 287/02f
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 287/02f
Veröff: SZ 2003/133
- 8 Ob 6/10f
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
Vgl auch; Beisatz: Die Verantwortlichkeit nach § 84 Abs 1 AktG ist an der Maßfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu messen. Welche Handlungen ein solcher im konkreten Fall setzen bzw unterlassen hätte müssen, ist nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft (Größe, eingesetztes Vermögen, Art des Gesellschaftsgegenstands, wirtschaftliche Lage etc) zu bestimmen. (T2); Veröff: SZ 2010/160
- 6 Ob 198/15h
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
Beisatz: Hier: Zur Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft gegenüber einer Kommanditgesellschaft, deren geschäftsführende Komplementärin die AG war. (T3)
- 6 Ob 69/20w
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 69/20w
Vgl; Beisatz: Die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht auch bei fahrlässigem Fehlverhalten. (T4)
- 6 Ob 58/20b
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 58/20b
Beis wie T2
- 6 Ob 218/20g
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 218/20g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116174
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_009