Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war im Zeitpunkt der Kreditgewährung eine kleine eigenständige Bank im Burgenland in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Sie hatte nur 7 Beschäftigte, darunter die beiden beklagten Geschäftsleiter. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ist auf deren Arbeitsvertrag entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen das DHG anzuwenden. Die Bank war Mitglied eines Revisionverbandes, der sie jährlich einer Prüfung gemäß § 24 KWG sowie nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz unterzog. Die beiden Beklagten waren nach der Satzung der Genossenschaft als Geschäftsleiter nach dem KWG für die Führung der Bankgeschäfte zuständig, während dem Vorstand und dem Aufsichtsrat im wesentlich nur Überprüfungsaufgaben und die Genehmigung bestimmter Geschäfte zukamen. Nach der von diesen festgelegten Geschäftsordnung tragen die Geschäftsleiter die gemeinsame Verantwortung, haben aber die sachliche Zuständigkeit in einem Geschäftsverteilungsplan festzulegen. Im Rahmen der danach bestehenden sachlichen Zuständigkeit eines Geschäftsleiters kommt dem anderen Geschäftsleiter die Pflicht zur sorgfältigen Überwachung zu. Der für den Kreditbereich zuständige Erstbeklagte hatte die Bearbeitung der Kreditanträge einschließlich der Bonitätsprüfung und Vorbereitung zur Beschlussfassung in der Geschäftsleitersitzung bzw für den Vorstand oder Aufsichtsrat über, wobei auch die entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden.Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war im Zeitpunkt der Kreditgewährung eine kleine eigenständige Bank im Burgenland in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Sie hatte nur 7 Beschäftigte, darunter die beiden beklagten Geschäftsleiter. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ist auf deren Arbeitsvertrag entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen das DHG anzuwenden. Die Bank war Mitglied eines Revisionverbandes, der sie jährlich einer Prüfung gemäß Paragraph 24, KWG sowie nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz unterzog. Die beiden Beklagten waren nach der Satzung der Genossenschaft als Geschäftsleiter nach dem KWG für die Führung der Bankgeschäfte zuständig, während dem Vorstand und dem Aufsichtsrat im wesentlich nur Überprüfungsaufgaben und die Genehmigung bestimmter Geschäfte zukamen. Nach der von diesen festgelegten Geschäftsordnung tragen die Geschäftsleiter die gemeinsame Verantwortung, haben aber die sachliche Zuständigkeit in einem Geschäftsverteilungsplan festzulegen. Im Rahmen der danach bestehenden sachlichen Zuständigkeit eines Geschäftsleiters kommt dem anderen Geschäftsleiter die Pflicht zur sorgfältigen Überwachung zu. Der für den Kreditbereich zuständige Erstbeklagte hatte die Bearbeitung der Kreditanträge einschließlich der Bonitätsprüfung und Vorbereitung zur Beschlussfassung in der Geschäftsleitersitzung bzw für den Vorstand oder Aufsichtsrat über, wobei auch die entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden.
In verschiedenen Konsortialkreditverträgen mit einer anderen, offensichtlich dem gleichen Revisionsverband zugehörigen Bank beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin als “stiller Konsorte” bei bestimmten Finanzierungen mit 50 bis 100 % und übernahm insoweit auch das Kreditrisiko. Die andere Bank trat als Konsortialführer gegenüber den Kunden auf und hatte für die ordnungsgemäße Gestion, insbesondere die Überwachung der Erfüllung der Darlehensvereinbarungen zu sorgen. Generell verwaltet der Konsortialführer als Treuhänder die Sicherheiten. Der Konsortialführer war auch primär für die Prüfung der Kreditansuchen, die Einholung von Unterlagen und die Abwicklung zuständig. Das Muster für den Konsortialvertrag wurde von einem früheren Mitarbeiter des Revisionverbandes auf Basis von Konsulentenverträgen für beide Banken erstellt.
In weiterer Folge wurde der Erstbeklagte dann regelmäßig nur von dem Geschäftsleiter der anderen Bank verständigt, dass ein Finanzierungsanliegen - zumeist über einen bestimmten Rechtsanwalt hinsichtlich Liegenschaftstransaktionen - bestehe. Es wurde dann nur noch über den Umfang der Beteiligung im Rahmen eines Konsortialvertrags verhandelt. Nach diesem sollte zumeist die Bank des Erstbeklagten vorrangig bedient werden. Der Erstbeklagte erhielt dann die Kreditverträge, Schuldscheine und Pfandurkunden sowie entsprechende Treuhandschreiben des Rechtsanwaltes. Die in diesen Schreiben dargestellten Projektbeschreibungen und Rentabilitätsberechnungen etc halten in weiten Bereichen einer Überprüfung durch einen Kreditgeber nicht stand und sind zur Kreditvergabe nicht geeignet. Der Erstbeklagte verlangte aber keine weiteren Unterlagen für die Beurteilung der Kredite, weil es die andere Bank ohnehin übernommen hatte, eine Überprüfung der Liegenschaften, sowie eine dem Baufortschritt entsprechende Auszahlung vorzunehmen. Diese führte aber eine solche Überprüfung nicht durch. Die nicht unmittelbar für die Liegenschaftskäufe verwendeten Beträge wurden von dem Rechtsanwalt widmungswidrig verwendet. Eine vom Erstbeklagten beim Kreditschutzverband durchgeführte Überprüfung des Rechtsanwaltes brachte ein sehr gutes Ergebnis, obwohl dieser tatsächlich zu dieser Zeit bereits zahlungsunfähig war. Bereits anhand der dem Erstbeklagten vorliegenden Unterlagen war ersichtlich, dass die Kreditvaluta sofort ausbezahlt wurde.
Die Ansprüche zwischen den beiden Banken aus den Konsortialverhältnissen wurden mit eine Betrag von S 53,400.000,- verglichen.
In zeitlicher Reihenfolge entwickelten sich die Konsortialkredite in der Zeit von Juli 1992 bis August 1993 wie folgt:
Der erste konsortial finanzierte Kredit über insgesamt 21,5 Mio S zum Ankauf einer ungarischen Firma war nur mit einem Abtretungsanbot betreffend Geschäftsanteile an einer GesmbH ungenügend gesichert. Die Kreditnehmerin war zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet und der Kredit führte schließlich zu einem Totalausfall.
Die zur Besicherung des Kredites über S 7,000.000,- an den zweiten Kreditnehmer zur Finanzierung des Baues einer Wohnhausanlage dienenden Hypotheken wurden nicht einverleibt, der Kreditnehmer ging in Konkurs.
Beim dritten Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 8,000.000 zum Ankauf und Ausbau eines Dachbodens war zur Besicherung nur eine Hypothek auf den zu erwerbenden Anteilen an der Liegenschaft sowie eine Rückzahlungsgarantie des Rechtsanwaltes vereinbart.
Beim vierten Kreditnehmer mit einer Kreditsumme von S 9,900.000 für den Ankauf eine Liegenschaft;
beim fünften Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 8,340.000,- zum Bau von Wohneinheiten (Totalausfall),
beim sechsten Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen über S 16,675.000 zur Errichtung von Wohneinheiten
beim siebenten Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 8,000.000,- zum Ankauf einer Liegenschaft und die Herstellung von Musterhäusern;
beim 10. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 4,000.000 für den Ankauf von Liegenschaftsteilen und die Errichtung von 2 Doppelwohnhäusern,
beim 11. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 14,000.000 für den Ankauf einer Liegenschaft und die Errichtung von 10 Doppelwohnhäusern (hohe Vorbelastungen; Haftfreistellung des Konsortialführers),
beim 12. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 11,000.000 für den Ankauf einer Liegenschaft und die Renovierung des Hauses (Haftfreistellung des Konsortialführers)
beim 13. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 4,700.000 zur Fertigstellung eines Doppelwohnhauses (Vorbelastungen),
beim 14. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 6,500.000 zur Fertigstellung eines Doppel- und Einfamilienhauses (keine erstrangige Pfandrechtsbegründung wegen Vorpfandrechten)
beim 15. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 26,050.000 für den Ankauf einer Liegenschaft und die Renovierung des Hauses (aufgrund des Grundbuchsstandes im Zeitpunkt der Einräumung war bereits die vereinbarte erstrangige Begründung des Pfandrechtes unmöglich)
beim 17. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 12,862.000 für den Ankauf einer Liegenschaft und die Errichtung von 13 Einfamilienhäusern (Totalausfall),
beim 18. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 10,210.000 für die Errichtung einer Wohnhausanlage (Haftfreistellung des Konsortialführers),
beim 19. Kreditnehmer mit einem Kreditvolumen von S 8,860.000 für den Ankauf einer Liegenschaft und die Errichtung von 24 Häusern (Widmungswidrige Verwendung),
erfolgte jeweils eine im Wesentlichen idente Sicherung
Beim achten bereits überschuldeten Kreditnehmer mit offensichtlichen Liquiditätsproblemen, der mehreren Abstattungs- und Betriebsmittelkredite erhielt, erfolgte nur eine nachrangige ungenügende hypothekarische Sicherung.
Beim neunten Kreditnehmer mit eine Kreditvolumen von S 13,000.000 zur Finanzierung eines Openairkonzertes erfolgte zur Besicherung nur die Rückzahlungsgarantie dieses Rechtsanwaltes, der auch Geschäftsführer und Gesellschafter der den Kredit aufnehmenden GesmbH war.
Beim sechzehnten bereits überschuldeten Kreditnehmer (laufende Exekutionen und Pfändungen) mit eine Kreditvolumen von S 12.000.000 zur Finanzierung eines Liegenschaftsankaufes und eines Bauvorhabens erfolgte die konkrete Besicherung nur durch ein Abtretungsanbot hinsichlich bestimmter Geschäftsanteile und Wechselbürgschaften (Totalausfall; widmungswidrige Verwendung).
Weiters erfolgten etwa Kreditvergaben unmittelbar durch das Bankinstitut der Beklagten, die im Hinblick auf die geringe Größe dieses Instituts wegen der Besicherung durch Werte im Ausland ungewöhnlich waren oder bei denen sich die Besicherung dann als nicht ausreichend herausstellte.
Bei einem Kreditvertrag über S 550.000 zum Ankauf eine Geschäftslokals und einer Maschine unterblieb schließlich eine pfandrechtliche Sicherstellung und die Bürgschaften waren nicht werthaltig. Ein Teilbetrag wurde überhaupt schon vor Abschluss des Kreditvertrages zugezählt.
Bei einem weiteren Kreditnehmer mit einem Betriebsmittelkredit über S 1,500.000,- und einer Haftungsübernahme über S 1,700.000, - erfolgte - neben einer teilweisen Abdeckung durch eine Haftungserklärung nur die unzureichende Sicherstellung durch die Verpfändung von Geschäftsanteilen, die infolge Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht realisierbar waren.
Schließlich kam es auch noch zu einer Kreditvergabe für ein Bauvorhaben, die mit einer Höchstbetragshypothek über S 5,100.000 auf einer Liegenschaft abgesichert war, aus deren Verkauf die Beklagte schließlich aber nur S 1,300.000 erhielt. Das Schätzungsgutachten hatte einen Wert von S 10,361.520,-ausgewiesen, jedoch bestanden Vorlasten von S 7,340.000 zugunsten einer anderen Bank. Daneben bestand noch ein Bürgschaftsvertrag über S 3,900.000,-.
Der bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits im Sommer 1993 tätige Revisor schloss die Kreditprüfung am 6. 9. 1993 ab und äußerte Bedenken, die an die Klägerin und die Revisionstelle weitergleitet wurden, sodass diese bereits am 6. und 8. 9. 1993 vom Eintritt eines Schadens hinsichtlich der Konsortialkredite Kenntnis hatten; dass dies davor der Fall gewesen wäre konnte nicht festgestellt werden. Spätestens am 20. 11. 1993 war der Eintritt eines Schadens aus den Konsortialkrediten auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin bekannt.
Eine von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die andere Konsortialbank erhoben Klage hinsichtlich eines Konsortialvertrags wurde mit Urteil vom 25. 9. 1995 abgewiesen und dieses nach dem Urteil des Berufungsgerichts am 10. 4. 1996 rechtskräftig. In Mai 1996 schlossen die beiden Banken einen umfassenden Vergleich über die Streitigkeiten aus den Konsortialkrediten, nach dem die Konsortialführerin einen Betrag von S 53,4 Mio zahlte und die Erlöse der Konsortialkredite verteilt wurden.
Geltend gemacht wurden von der Klägerin zuletzt (AS 355) nur die Schäden aus den über den Rechtsanwalt abgewickelten Konsortialkrediten sowie jene aus dem Konsortialkredit an die erste Kreditnehmerin (Absicherung des Erwerbs einer ungarischen GesmbH nur gegen Abtretungsanbot) und den dargestellten Eigenkrediten zum Geschäftsraumkauf, den Betriebsmittel bzw Sicherungskredit sowie den zuletzt genannten Kredit für das Bauvorhaben.
Die Vorinstanzen haben die Haftung des Erstbeklagten für die – eingeklagten - Schäden aus den Konsortialkrediten und den Eigenkrediten im Zusammenhang mit dem Geschäftsraumkauf sowie dem Betriebsmittel- bzw Sicherungskredit in einem Zwischenurteil dem Grunde nach bejaht, jedoch hinsichtlich des zuletzt genannten Eigenkredites für ein Bauvorhaben verneint. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wurde wegen Verfalls der Ansprüche nach § 6 DHG abgewiesen.Die Vorinstanzen haben die Haftung des Erstbeklagten für die – eingeklagten - Schäden aus den Konsortialkrediten und den Eigenkrediten im Zusammenhang mit dem Geschäftsraumkauf sowie dem Betriebsmittel- bzw Sicherungskredit in einem Zwischenurteil dem Grunde nach bejaht, jedoch hinsichtlich des zuletzt genannten Eigenkredites für ein Bauvorhaben verneint. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wurde wegen Verfalls der Ansprüche nach Paragraph 6, DHG abgewiesen.
Die Klägerin releviert in ihrer außerordentlichen Revision im wesentlichen einerseits, dass gegenüber dem Zweitbeklagten der Fristbeginn für die Verfallsfrist des § 6 DHG bzw § 1489 ABGB für die ausgefallenen Konsortialkredite erst später anzusetzen gewesen wäre und macht andererseits geltend, dass das Verschulden des für die Kreditvergabe nicht ressortzuständigen zweitbeklagten Geschäftsführers höher einzuschätzen wäre.Die Klägerin releviert in ihrer außerordentlichen Revision im wesentlichen einerseits, dass gegenüber dem Zweitbeklagten der Fristbeginn für die Verfallsfrist des Paragraph 6, DHG bzw Paragraph 1489, ABGB für die ausgefallenen Konsortialkredite erst später anzusetzen gewesen wäre und macht andererseits geltend, dass das Verschulden des für die Kreditvergabe nicht ressortzuständigen zweitbeklagten Geschäftsführers höher einzuschätzen wäre.
Der zur Haftung herangezogene, für die Kreditvergaben ressortzuständige Erstbeklagte macht in seiner außerordentlichen Revision vor allem geltend, dass sein Verschulden geringer einzuschätzen sei, weil es sich um Konsortialkredite in Zusammenarbeit mit einem “Schwesterunternehmen”, mit dem auch sonst im Rahmen des “Verbandes” zusammengearbeitet worden sei, gehandelt habe. Die Kredite seien über einen Rechtsanwalt abgewickelt worden. Der Erstbeklagte habe auch verschiedene Sorgfaltsleistungen erbracht. Die Bedenken hinsichtlich der Kredite seien auch bereits in einer am 6. 9. 1993 abgeschlossenen Kreditprüfung eines Fachrevisors geltend gemacht worden, sodass davon auszugehen sei, dass diese bereits früher bekannt gewesen seien. Deshalb seien die Schadenersatzansprüche auch verjährt. Der Erstbeklagte habe auch das Mitverschulden der Klägerin eingewendet. Im folgenden macht der Erstbeklagte noch geltend, dass verschiedenen Feststellungen zur Beurteilung seines Verschuldens fehlten. Auch sei der Schadenersatzanspruch durch die Fusionierung der beiden Konsortialbanken erloschen.