Rechtssatz RS0055011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055011
Entscheidungsdatum
08.05.2003
Rechtssatz
Die zu § 1489 ABGB entwickelten Grundsätze, daß die Möglichkeit der Schadensermittlung genüge und für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entscheidend sei, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden habe, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen seien, sowie, daß für den Beginn der Verjährung genüge, wenn der Verletzte solche Umstände kenne, die ihm ermöglichen, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen, sind auch auf den Beginn der Frist des § 6 DHG anzuwenden.Die zu Paragraph 1489, ABGB entwickelten Grundsätze, daß die Möglichkeit der Schadensermittlung genüge und für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entscheidend sei, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden habe, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen seien, sowie, daß für den Beginn der Verjährung genüge, wenn der Verletzte solche Umstände kenne, die ihm ermöglichen, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen, sind auch auf den Beginn der Frist des Paragraph 6, DHG anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 46/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 46/83
Veröff: JBl 1984,270 = DRdA 1984,242 (P Bydlinski) = Arb 10324 = RdW 1984,181
- 9 ObA 187/88
Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 187/88
Vgl auch; Veröff: RdW 1988,202
- 9 ObA 71/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 71/91
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 8 ObA 78/02g
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 78/02g
Auch
- 2 Ob 78/03i
Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 78/03i
Auch; Beisatz: Es kommt auf die okjektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten und nicht auf die ex-post-Betrachtung von Sachverständigen an. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055011
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00046_8300000_003