Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Erklärungen des Anton S*** bei der Erstattung der Strafanzeige gegen den Kläger keinen Anschluß als Privatbeteiligten enthalten, ist zutreffend, so daß darauf verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Erklärungen des Anton S*** bei der Erstattung der Strafanzeige gegen den Kläger keinen Anschluß als Privatbeteiligten enthalten, ist zutreffend, so daß darauf verwiesen werden kann (Paragraph 48, ASGG).
Nach dem auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag verfallen Ansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer wegen Schäden, die der Dienstnehmer verursacht hat, binnen drei Monaten ab Kenntnis des Dienstgebers, wenn sie bis dahin nicht schriftlich geltend gemacht worden sind. Diese Frist wird ebenso wie die (kurze) Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB erst in Lauf gesetzt, wenn der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1489 mwH). Soll nämlich die schriftliche Geltendmachung ernst gemeint sein, muß ihr auch die darin in der Regel angedrohte Klage mit entsprechender Aussicht auf Erfolg nachfolgen können. Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch darauf, daß er vom Beklagten durch eine gerichtlich strafbare Handlung geschädigt wurde, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 1489 ABGB iVm § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB). Diesen auf vorsätzliche Schadenszufügung durch eine gerichtlich strafbare Handlung gestützten Schadenersatzanspruch konnte der Kläger erst erheben, nachdem ihm auch die subjektiven Merkmale der Tat, nämlich, daß sich der Beklagte die Paletten mit dem Vorsatz zueignete, sich unrechtmäßig zu bereichern, so weit bekannt geworden waren, daß er mit Aussicht auf Erfolg Klage erheben konnte. Gewiß hätte der Kläger den Beklagten schon nach Überprüfung der Unterlagen der (Tochterfirma der) Firma S*** O*** über die an den Beklagten im Laufe der Jahre ausgefolgten Paletten, also spätestens am 1. April 1986 wegen Verletzung dienstvertraglicher Pflichten und allfälliger fahrlässiger Schadenszufügung in Anspruch nehmen können, dabei aber Einwendungen des Beklagten iS des § 2 DHG (Mäßigung des Ersatzanspruches) gewärtigen müssen. Die zur erfolgreichen Einbringung einer auf vorsätzliche Schadenszufügung gestützten Klage notwendigen Tatumstände waren aber dem Kläger am 1. April 1986 nicht bekannt. Der Angestellte des Klägers, Anton S***, gab bei der Anzeigeerstattung beim Gendarmeriepostenkommando Köflach an, daß nach den Erhebungen bei der Tochterfirma der Firma S*** O*** tatsächlich ein Abgang von 775 Stück Paletten bestehe und folglich der Schluß (!) naheliege, daß der Beklagte die in seiner Gewahrsame befindlichen Paletten irgendwo veräußert hat. Anton S*** bat daher um geeignete Erhebungen. Der Beklagte hat den mit der Anzeige erhobenen Verdacht zunächst bestritten und behauptet, daß es sich um Fehler bei den Lieferscheinen handeln müsse; die Palettenscheine seien von der Dienstgeberfirma nur mit Widerwillen angenommen worden; er sei bestrebt gewesen, "der Firma die genaue Zahl der Paletten zurückzubringen". Auch in seinem Antrag an das Einigungsamt Graz auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung gemäß § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG erklärte der Kläger ausdrücklich, daß der Schwund der restlichen Paletten bisher nicht habe aufgeklärt werden können, und der nicht widerlegte Verdacht bestehe, daß sich der damalige Antragsgegner und nunmehrige Beklagte die Paletten selbst angeeignet und an dritte Personen weiterveräußert habe. Der anwaltlich vertretene Beklagte bestritt dies energisch und behauptete, sich nicht um eine einzige Palette bereichert zu haben; das Vorbringen des Klägers sei eine haltlose, infame und allen Tatsachen widersprechende Darstellung, gegen die er sich strafrechtliche Schritte vorbehalte. Erst am 24. Juni 1986 gab der Beklagte vor der Gendarmerie die Veruntreuung der Paletten zu. Er erklärte sich bereit, den aus seiner strafbaren Handlung entstandenen Schaden gutzumachen und sich diesbezüglich mit dem Kläger persönlich ins Einvernehmen zu setzen. Dies hat er aber dann nicht getan. Daß der Kläger von diesem Geständnis verständigt wurde, hat der Beklagte nicht behauptet. Der Vertreter des Klägers im Verfahren vor dem Einigungsamt Graz hat aber erst am 10. Dezember 1986 von der Verurteilung des Klägers Kenntnis erlangt.Nach dem auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag verfallen Ansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer wegen Schäden, die der Dienstnehmer verursacht hat, binnen drei Monaten ab Kenntnis des Dienstgebers, wenn sie bis dahin nicht schriftlich geltend gemacht worden sind. Diese Frist wird ebenso wie die (kurze) Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB erst in Lauf gesetzt, wenn der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1489, mwH). Soll nämlich die schriftliche Geltendmachung ernst gemeint sein, muß ihr auch die darin in der Regel angedrohte Klage mit entsprechender Aussicht auf Erfolg nachfolgen können. Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch darauf, daß er vom Beklagten durch eine gerichtlich strafbare Handlung geschädigt wurde, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (Paragraph 1489, ABGB in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB). Diesen auf vorsätzliche Schadenszufügung durch eine gerichtlich strafbare Handlung gestützten Schadenersatzanspruch konnte der Kläger erst erheben, nachdem ihm auch die subjektiven Merkmale der Tat, nämlich, daß sich der Beklagte die Paletten mit dem Vorsatz zueignete, sich unrechtmäßig zu bereichern, so weit bekannt geworden waren, daß er mit Aussicht auf Erfolg Klage erheben konnte. Gewiß hätte der Kläger den Beklagten schon nach Überprüfung der Unterlagen der (Tochterfirma der) Firma S*** O*** über die an den Beklagten im Laufe der Jahre ausgefolgten Paletten, also spätestens am 1. April 1986 wegen Verletzung dienstvertraglicher Pflichten und allfälliger fahrlässiger Schadenszufügung in Anspruch nehmen können, dabei aber Einwendungen des Beklagten iS des Paragraph 2, DHG (Mäßigung des Ersatzanspruches) gewärtigen müssen. Die zur erfolgreichen Einbringung einer auf vorsätzliche Schadenszufügung gestützten Klage notwendigen Tatumstände waren aber dem Kläger am 1. April 1986 nicht bekannt. Der Angestellte des Klägers, Anton S***, gab bei der Anzeigeerstattung beim Gendarmeriepostenkommando Köflach an, daß nach den Erhebungen bei der Tochterfirma der Firma S*** O*** tatsächlich ein Abgang von 775 Stück Paletten bestehe und folglich der Schluß (!) naheliege, daß der Beklagte die in seiner Gewahrsame befindlichen Paletten irgendwo veräußert hat. Anton S*** bat daher um geeignete Erhebungen. Der Beklagte hat den mit der Anzeige erhobenen Verdacht zunächst bestritten und behauptet, daß es sich um Fehler bei den Lieferscheinen handeln müsse; die Palettenscheine seien von der Dienstgeberfirma nur mit Widerwillen angenommen worden; er sei bestrebt gewesen, "der Firma die genaue Zahl der Paletten zurückzubringen". Auch in seinem Antrag an das Einigungsamt Graz auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG erklärte der Kläger ausdrücklich, daß der Schwund der restlichen Paletten bisher nicht habe aufgeklärt werden können, und der nicht widerlegte Verdacht bestehe, daß sich der damalige Antragsgegner und nunmehrige Beklagte die Paletten selbst angeeignet und an dritte Personen weiterveräußert habe. Der anwaltlich vertretene Beklagte bestritt dies energisch und behauptete, sich nicht um eine einzige Palette bereichert zu haben; das Vorbringen des Klägers sei eine haltlose, infame und allen Tatsachen widersprechende Darstellung, gegen die er sich strafrechtliche Schritte vorbehalte. Erst am 24. Juni 1986 gab der Beklagte vor der Gendarmerie die Veruntreuung der Paletten zu. Er erklärte sich bereit, den aus seiner strafbaren Handlung entstandenen Schaden gutzumachen und sich diesbezüglich mit dem Kläger persönlich ins Einvernehmen zu setzen. Dies hat er aber dann nicht getan. Daß der Kläger von diesem Geständnis verständigt wurde, hat der Beklagte nicht behauptet. Der Vertreter des Klägers im Verfahren vor dem Einigungsamt Graz hat aber erst am 10. Dezember 1986 von der Verurteilung des Klägers Kenntnis erlangt.
Selbst wenn man annimmt, daß dem Kläger dieses Wissen zuzurechnen ist - Dr. R*** war mit der Erwirkung der nachträglichen Zustimmung des Einigungsamtes Graz, aber offenbar nicht mit der Verfolgung der privatrechtlichen Ansprüche des Klägers beauftragt, der selbt erst am 20. Jänner 1987 dem Landesgericht für Strafsachen Wien mitteilte, er habe über das Bezirksgericht Voitsberg von der Verurteilung des Beklagten erfahren - war die mit Schreiben vom 26. Februar 1987 an den Beklagten gerichtete Aufforderung noch rechtzeitig. Die Ansprüche des Klägers sind daher nicht verfallen. Auf die Frage der Sittenwidrigkeit der Verfallsklausel ist daher nicht einzugehen.
Der Revision ist somit Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO.