Dem in der Berufung erhobenen Einwand der klagenden Partei, eine Mäßigung des Ersatzanspruchs iS § 3 OrgHG komme nicht in Betracht, weil der Beklagte - damals Präsenzdiener - einem ausdrücklichen Befehl zuwidergehandelt habe, hat das Berufungsgericht entgegengehalten, daß ein solcher Befehl weder behauptet noch festgestellt worden sei. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist dieser Hinweis des Berufungsgerichtes nicht aktenwidrig, weil Feststellungen über einen ausdrücklichen Befehl, das Fahrzeug nicht in Betrieb zu nehmen, nicht getroffen wurden und die Frage, ob die klagende Partei entsprechende Behauptungen aufgestellt hat, von der Interpretation ihres insofern keineswegs eindeutigen Vorbringens abhängt. Daß die Revisionswerberin die Auslegung ihres Vorbringens durch das Berufungsgericht nicht billigt, macht dessen Ausführungen aber nicht aktenwidrig. Ob die - nicht unvertretbare - Auslegung des Berufungsgerichtes zutrifft, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iS § 46 Abs 1 ASGG dar (RS0044273). Überdies kommt der Frage, ob der Beklagte einem Befehl zuwidergehandelt hat, nicht die ihr von der Revisionswerberin zugemessene Bedeutung zu, weil der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der dem § 3 OrgHG vergleichbaren Bestimmung des § 2 DHG die Mäßigung des Ersatzanspruches trotz eines Verstoßes des Schädigers gegen eine ausdrückliche Weisung wiederholt als zulässig erachtet hat (DRdA 1975, 287; WBl 1990, 214).Dem in der Berufung erhobenen Einwand der klagenden Partei, eine Mäßigung des Ersatzanspruchs iS Paragraph 3, OrgHG komme nicht in Betracht, weil der Beklagte - damals Präsenzdiener - einem ausdrücklichen Befehl zuwidergehandelt habe, hat das Berufungsgericht entgegengehalten, daß ein solcher Befehl weder behauptet noch festgestellt worden sei. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist dieser Hinweis des Berufungsgerichtes nicht aktenwidrig, weil Feststellungen über einen ausdrücklichen Befehl, das Fahrzeug nicht in Betrieb zu nehmen, nicht getroffen wurden und die Frage, ob die klagende Partei entsprechende Behauptungen aufgestellt hat, von der Interpretation ihres insofern keineswegs eindeutigen Vorbringens abhängt. Daß die Revisionswerberin die Auslegung ihres Vorbringens durch das Berufungsgericht nicht billigt, macht dessen Ausführungen aber nicht aktenwidrig. Ob die - nicht unvertretbare - Auslegung des Berufungsgerichtes zutrifft, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar (RS0044273). Überdies kommt der Frage, ob der Beklagte einem Befehl zuwidergehandelt hat, nicht die ihr von der Revisionswerberin zugemessene Bedeutung zu, weil der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der dem Paragraph 3, OrgHG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 2, DHG die Mäßigung des Ersatzanspruches trotz eines Verstoßes des Schädigers gegen eine ausdrückliche Weisung wiederholt als zulässig erachtet hat (DRdA 1975, 287; WBl 1990, 214).
Ob und wie weit der Ersatzanspruch iS § 3 OrgHG zu mäßigen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel ist. Eine krasse Fehlbeurteilung liegt aber hier nicht vor, zumal bei Ausübung des Mäßigungsrechtes nach § 3 OrgHG kein strengerer Maßstab anzulegen ist, als nach dem DHG, was besonders für einen Präsenzdiener gilt, der nur vorübergehend und unfreiwillig zu einem das Gesetz vollziehenden Organ der Republik Österreich wurde (EvBl 1979/53). Von der in der Revision behaupteten vorsätzlichen Schadenszufügung kann nach den Feststellungen keine Rede sein.Ob und wie weit der Ersatzanspruch iS Paragraph 3, OrgHG zu mäßigen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht revisibel ist. Eine krasse Fehlbeurteilung liegt aber hier nicht vor, zumal bei Ausübung des Mäßigungsrechtes nach Paragraph 3, OrgHG kein strengerer Maßstab anzulegen ist, als nach dem DHG, was besonders für einen Präsenzdiener gilt, der nur vorübergehend und unfreiwillig zu einem das Gesetz vollziehenden Organ der Republik Österreich wurde (EvBl 1979/53). Von der in der Revision behaupteten vorsätzlichen Schadenszufügung kann nach den Feststellungen keine Rede sein.