Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der B*****AG (in der Folge: AG) wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 26. 5. 1992 der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Kläger bestellt.
Der Beklagte, der bis 31. 3. 1992 Vorstandsvorsitzender der AG war, wurde zu 11 d Vr 6749/92, Hv 2488/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig des Vergehens nach § 123 GmbHG in der bis 31.12. 1991 geltenden Fassung (Pkt. A des Urteilsspruchs), des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, zweiter Fall StGB (Pkt. B des Urteilsspruchs) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB als leitender Angestellter nach § 161 Abs 1 StGB (Pkt. C des Urteilsspruchs) schuldig erkannt. Nach dem Schuldspruch hat erDer Beklagte, der bis 31. 3. 1992 Vorstandsvorsitzender der AG war, wurde zu 11 d römisch fünf r 6749/92, Hv 2488/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig des Vergehens nach Paragraph 123, GmbHG in der bis 31.12. 1991 geltenden Fassung (Pkt. A des Urteilsspruchs), des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2, zweiter Fall StGB (Pkt. B des Urteilsspruchs) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB als leitender Angestellter nach Paragraph 161, Absatz eins, StGB (Pkt. C des Urteilsspruchs) schuldig erkannt. Nach dem Schuldspruch hat er
A) als Geschäftsführer der B*****gesmbH (Rechtsvorgängerin der AG; in der Folge: GesmbH) in Jahresabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten den Vermögensstand der Gesellschaft falsch dargestellt und Tatsachen verschwiegen, deren Verschweigung über den Vermögensstand der Gesellschaft zu täuschen geeignet war, indem er (und ein Mittäter) die Bilanz 1990 durch Aufnahme von fingierten Fakturen, denen keine oder keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstanden (über insgesamt S 15,328.260,- ) verfälschten und damit eine scheinbare Verbesserung des Bilanzergebnisses bewirkten und darstellten;
B) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, als
Geschäftsführer der GesmbH und (nach deren Umwandlung) als Vorstandsvorsitzender der AG über fremdes Vermögen zu verfügen oder die Gesellschaft zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch der GesmbH bzw. der AG Vermögensnachteile zugefügt, wobei der Schaden S 500.000,- übersteigt, indem er
1) als Mittäter mit Kaufvertrag vom 30. 3. 1992 einen zum Betriebsvermögen der AG gehörenden PKW, dessen Verkehrswert S 280.000.- betrug, um S 170.407,- an Gabriele D***** verkaufte (Schaden der AG S 109.593,-);
2) von Jänner 1991 bis Ende März 1992 eine bei der AG beschäftigte und von ihr bezahlte Reinigungskraft ausschließlich mit der Erbringung von Arbeitsleistungen zugunsten seines Privatbereichs verwendete (Schaden der AG: S 342.515,44);
3) als Mittäter durch 1991 abgeschlossene Vereinbarungen eine Werbeagentur veranlasste, die im Zusammenhang mit Werbeaufträgen der AG von Medien gewährten Provisionen an eine dritte Gesellschaft weiterzugeben (Schaden der AG: S 595.680,80);
C) als Vorstandsvorsitzender der AG, die Schuldnerin mehrerer
Gläubiger war,
1) im Zeitraum 1990 bis Ende 1991 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft insbesondere dadurch fahrlässig herbeigeführt, dass er als Mittäter eine unkontrollierte Expansionspolitik ohne ausreichend gesicherte Finanzierung betrieb, überhöhte Investitionen in Beteiligungen vornahm, Verluste erwirtschaftete sowie ungerechtfertigte Aufwandsverrechnungen, Entnahmen und Ausschüttungen vornahm;
2) als Mittäter von Anfang 1992 bis Ende März 1992 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger insbesondere dadurch geschmälert, dass er den Geschäftsbetrieb fortführte, erhebliche Kreditaufnahmen tätigte, neue Schulden einging, alte Schulden zahlte und ein Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig beantragte.
Das Strafgericht ging in seinen Feststellungen ua davon aus, dass der Beklagte mit S 1,870.000,- pro Jahr Bezüge vereinnahmt habe, die in keiner Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der AG gestanden seien und dass sich die Vorstandsmitglieder in Zeiten großer Verluste einen luxuriösen Fuhrpark geleistet hätten. So seien allein dem Beklagten bzw. seiner Gattin drei PKW mit monatlichen Leasingraten von insgesamt S 79.000,- zur Verfügung gestellt worden. Die Kosten für den Erhalt des Fuhrparks hätten 1991 ca S 5,6 Mio. betragen.
Der Kläger begehrte zunächst S 3,726.047,- sA. Über Anweisung des Beklagten habe die AG 1991 bis 1993 auf dessen Rechnung in dieser Höhe Zahlungen geleistet, welche seinen Privatbereich betroffen hätten. In weiterer Folge wurde dieses Begehren "auch auf die deliktische Haftung des Beklagten als bis 31. 3. 1992 verantwortlicher Vorstandsvorsitzender" gestützt.
Der Beklagte bestritt dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete Verjährung ein.
In der Tagsatzung vom 17. 2. 1998 (ON 18) erklärte der Beklagte, er "rechne(t) auf mit von der beklagten Partei zugunsten der klagenden Partei bezahlten Bankkrediten, wozu die beklagte Partei als Bürgin verpflichtet gewesen sei, in der Größenordnung von zusammen S 2,9 Mio." Ferner brachte er vor, dass der "streitgegenständliche" vom ihm benützte PKW "praktisch" als sein Privatfahrzeug anzusehen gewesen sei, obgleich Leasingnehmerin die AG gewesen sei. Diese habe es aber unterlassen, den Leasingvertrag auf den Beklagten zu überbinden, sodass durch die Auflösung des Vertrages hohe Belastungen aufgelaufen seien, die nunmehr ihm angelastet werden sollten. Tatsächlich hätten sie den Kläger - "zumindest aus dem Titel des Schadenersatzes" - zu treffen.
In der Tagsatzung vom 23. 4. 1998 (ON 21) schränkte der Kläger aufgrund eines mittlerweile eingeholten Sachverständigengutachtens das Klagebegehren auf S 509.948,08 sA ein und dehnte es unter einem um S 3,500.000,- aus. Er stützte dieses zuletzt genannte Begehren "auf deliktische Haftung des Beklagten als vormaliger Vorstand der Gemeinschuldnerin, welcher ... wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB verurteilt" worden sei. "Infolge Verletzung von Schutzgesetzen zugunsten der Gläubiger, insbesondere auch wegen Verletzung des § 69 KO, wegen Konkursverschleppung" habe der Beklagte "insbesondere auch den Neugläubigern nach Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit ab spätestens 31. 12. 1991 den Gläubigern einen Schaden zumindest in Höhe von S 3,5 Mio. schuldhaft verursacht".In der Tagsatzung vom 23. 4. 1998 (ON 21) schränkte der Kläger aufgrund eines mittlerweile eingeholten Sachverständigengutachtens das Klagebegehren auf S 509.948,08 sA ein und dehnte es unter einem um S 3,500.000,- aus. Er stützte dieses zuletzt genannte Begehren "auf deliktische Haftung des Beklagten als vormaliger Vorstand der Gemeinschuldnerin, welcher ... wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB verurteilt" worden sei. "Infolge Verletzung von Schutzgesetzen zugunsten der Gläubiger, insbesondere auch wegen Verletzung des Paragraph 69, KO, wegen Konkursverschleppung" habe der Beklagte "insbesondere auch den Neugläubigern nach Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit ab spätestens 31. 12. 1991 den Gläubigern einen Schaden zumindest in Höhe von S 3,5 Mio. schuldhaft verursacht".
In der Tagsatzung vom 1. 3. 1999 erklärte der Kläger, dass seine Schadenersatzansprüche den Betrag von S 3,5 Mio. weit übersteigen und dass er die Gegenforderung des Beklagten auf den nicht eingeklagten Betrag aufrechne, sodass lediglich der eingeklagte Betrag verbleibe. Hinsichtlich des eingeklagten Betrages werde auf das bindende und in seinen Feststellungen schlüssige rechtskräftige Strafurteil verwiesen, in dem insbesondere folgende vom Beklagten zu vertretende Schäden ziffernmäßig genannt seien: S 109.593,-, S 342.515,44 und S 595.680,- (Anm: dem Vorwurf der Untreue zugrunde liegende Fakten) sowie "allgemeiner Gläubigerschaden Bilanzverfälschungen 1990 und unter Vortäuschung einer nicht entsprechenden Kreditwürdigkeit zumindest S 100 Mio.", "unnotwendiger Fuhrpark" S 5,6 Mio und ungerechtfertigte Bezüge für zwei Jahre von insgesamt S 3,740.000,-. Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere "auf Verletzung von Schutzgesetzen gemäß §§ 1293, 1311 ABGB, 159 StGB, 15 HGB, 67, 69 KO und 84 Abs 5 Aktiengesetz".In der Tagsatzung vom 1. 3. 1999 erklärte der Kläger, dass seine Schadenersatzansprüche den Betrag von S 3,5 Mio. weit übersteigen und dass er die Gegenforderung des Beklagten auf den nicht eingeklagten Betrag aufrechne, sodass lediglich der eingeklagte Betrag verbleibe. Hinsichtlich des eingeklagten Betrages werde auf das bindende und in seinen Feststellungen schlüssige rechtskräftige Strafurteil verwiesen, in dem insbesondere folgende vom Beklagten zu vertretende Schäden ziffernmäßig genannt seien: S 109.593,-, S 342.515,44 und S 595.680,- Anmerkung, dem Vorwurf der Untreue zugrunde liegende Fakten) sowie "allgemeiner Gläubigerschaden Bilanzverfälschungen 1990 und unter Vortäuschung einer nicht entsprechenden Kreditwürdigkeit zumindest S 100 Mio.", "unnotwendiger Fuhrpark" S 5,6 Mio und ungerechtfertigte Bezüge für zwei Jahre von insgesamt S 3,740.000,-. Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere "auf Verletzung von Schutzgesetzen gemäß Paragraphen 1293, 1311, ABGB, 159 StGB, 15 HGB, 67, 69 KO und 84 Absatz 5, Aktiengesetz".
Dem hielt der Beklagte entgegen, dass der Masseverwalter die auf Delikt beruhenden Ersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegenüber Organen der Gesellschaft nicht geltend machen könne. Ferner erklärte er, vorsichtshalber mit einem vertraglichen Abfertigungsanspruch gegen die AG von S 4 Mio. aufzurechnen.
Der Kläger erwiderte ua, er werde "vorsorglich auch Zessionen der betroffenen Gesellschaftsgläubiger" einholen. Die Abfertigungsansprüche des Beklagten weise er im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Untreue zurück.
In der Tagsatzung vom 19. 4. 1999 brachte der Kläger vor, dass die "originären Ansprüche der Konkursmasse" höher seien als der Klagebetrag, sodass aus gebührenrechtlichen Gründen keine schriftliche Abtretungsanzeige hinsichtlich der weiteren Forderungen, insbesondere über S 100 Mio., vorgelegt werde. Der abgeleitete Gläubigerschaden von rd S 100 Mio. sei durch die Forderungsanmeldung einer Bank gedeckt. "Sollte es das Gericht für erforderlich halten", werde dafür, "dass der Kläger auch hinsichtlich dieser Ansprüche legitimiert sei" die Einvernahme des Leiters der Rechtsabteilung der Bank beantragt.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit S 3,500.000,-
(ohne Zinsen) zu Recht und mit S 509.948,08 nicht zu Recht bestehe; die Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht; der Beklagten sei schuldig, dem Kläger S 3,500.000,- zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 509.948 sA wurde abgewiesen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagte mit seiner Gegenforderung von S 2,9 Mio. nur gegen die ursprüngliche, letztlich eingeschränkte Klageforderung aufgerechnet habe, nicht aber gegen die erst später geltend gemachte Klageforderung von S 3,5 Mio. Die noch verbleibende ursprüngliche Klageforderung sei durch Aufrechnung mit der vom Kläger anerkannten Gegenforderung getilgt. Sie wäre auch verjährt, zumal sie nicht auf deliktische Haftung, sondern auf nützliche Verwendung der AG für Aufwände des Beklagten gestützt worden sei. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Vergleichsverhandlungen sei nicht eingetreten. Die ursprüngliche Klageforderung habe daher abschließend erledigt werden können. Hinsichtlich der später geltend gemachten Klageforderung ergebe sich aus dem für dieses Verfahren bindenden Strafurteil, dass die AG durch das Verhalten des Beklagten geschädigt worden sei. Dies betreffe die Untreuefakten mit einem Gesamtschaden von S 1,047.789,24. Das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB stelle üblicherweise "den deliktischen Tatbestand für Gläubigerschutzbestimmungen und Durchgriffsrechte auf die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften dar". Der Kläger sei nicht legitimiert, ohne weiteres die Ansprüche der verkürzten Gläubiger geltend zu machen. Zur behaupteten Zession sei das Beweisverfahren nicht abgeschlossen. Jedenfalls hätten die ungerechtfertigt hohen Bezüge von zweimal S 1,870.000,- zum Ruin der Gesellschaft beigetragen. Dies bewirke einen entsprechenden Schadenersatzanspruch der AG. Schon dadurch sei die Klageforderung von S 3,5 Mio. gedeckt, sodass es keiner weiteren Erhebungen bedurft habe. Gegen diese Forderung habe der Beklagte nur mit seinen Abfertigungsansprüchen aufgerechnet. Diese bestünden jedoch im Hinblick auf seine massiven strafbaren Handlungen nicht zu Recht.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagte mit seiner Gegenforderung von S 2,9 Mio. nur gegen die ursprüngliche, letztlich eingeschränkte Klageforderung aufgerechnet habe, nicht aber gegen die erst später geltend gemachte Klageforderung von S 3,5 Mio. Die noch verbleibende ursprüngliche Klageforderung sei durch Aufrechnung mit der vom Kläger anerkannten Gegenforderung getilgt. Sie wäre auch verjährt, zumal sie nicht auf deliktische Haftung, sondern auf nützliche Verwendung der AG für Aufwände des Beklagten gestützt worden sei. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Vergleichsverhandlungen sei nicht eingetreten. Die ursprüngliche Klageforderung habe daher abschließend erledigt werden können. Hinsichtlich der später geltend gemachten Klageforderung ergebe sich aus dem für dieses Verfahren bindenden Strafurteil, dass die AG durch das Verhalten des Beklagten geschädigt worden sei. Dies betreffe die Untreuefakten mit einem Gesamtschaden von S 1,047.789,24. Das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, StGB stelle üblicherweise "den deliktischen Tatbestand für Gläubigerschutzbestimmungen und Durchgriffsrechte auf die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften dar". Der Kläger sei nicht legitimiert, ohne weiteres die Ansprüche der verkürzten Gläubiger geltend zu machen. Zur behaupteten Zession sei das Beweisverfahren nicht abgeschlossen. Jedenfalls hätten die ungerechtfertigt hohen Bezüge von zweimal S 1,870.000,- zum Ruin der Gesellschaft beigetragen. Dies bewirke einen entsprechenden Schadenersatzanspruch der AG. Schon dadurch sei die Klageforderung von S 3,5 Mio. gedeckt, sodass es keiner weiteren Erhebungen bedurft habe. Gegen diese Forderung habe der Beklagte nur mit seinen Abfertigungsansprüchen aufgerechnet. Diese bestünden jedoch im Hinblick auf seine massiven strafbaren Handlungen nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung des Beklagten dahin ab, "dass es einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Zinsenbegehrens insgesamt zu lauten habe:
Die Klageforderung besteht mit S 4,009.948.08 zu Recht.
Die Gegenforderung besteht mit S 2,900.000,- zu Recht.
Der Kompensationseinwand hinsichtlich der weiteren Gegenforderung in der Höhe von S 4,000.000,- wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 1.109.948,08 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 2,900.000,- samt 12 % Zinsen aus S 509.948,08 seit 1. 1. 1994 sowie 4 % Zinseszinsen ab Klagstag zu bezahlen, wird abgewiesen".
Ferner sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Aufrechnungserklärung des Beklagten betreffend die Forderung von S 2,9 Mio. nach ihrem Inhalt und den unmittelbar vorher und nachher abgegebenen Erklärungen des Beklagten als prozessualer Aufrechnungseinwand zu werten sei. Die Ausführungen des Erstgerichtes zu dieser Gegenforderung seien widersprüchlich, weil zum einen von der Tilgung der (ursprünglichen) Klageforderung durch die Gegenforderung ausgegangen, zum anderen aber die Meinung vertreten werde, die (ursprüngliche) Klageforderung sei verjährt. Für den Fall der Annahme der Tilgung dieser Forderung durch die Gegenforderung hätte das Erstgericht auch diese Forderung, aber auch die Gegenforderung als zu Recht bestehend feststellen und die Kompensation vornehmen müssen. Der tatsächlich gewählte Spruch entspreche hingegen der nur hilfsweisen Darlegung des Erstgerichtes, die (ursprüngliche) Klageforderung sei verjährt. Diese Annahme treffe jedoch nicht zu (siehe dazu im Detail die Ausführungen des Berufungsgerichtes S 18 ff).
Die aus den im Strafurteil bindend festgestellten Untreuehandlungen erwachsenden Klageforderungen von S 1,047.789,24 bestreite der Beklagte nicht mehr. Aber auch der restliche Teil der erst im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Klageforderung bestehe zu Recht. Der Beklagte behaupte gar nicht, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters iS des § 84 Abs 2 AktG angewendet habe, als er die Anschaffung des luxuriösen Fuhrparks veranlasst habe. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Krida hindere die zivilrechtliche Beurteilung, dass er dadurch der Gesellschaft Schaden verursacht habe, nicht. Er sei verpflichtet, der Gesellschaft den durch seine sorgfaltswidrigen Handlungen verursachten Schaden zu ersetzen. Da bereits die aus der Anschaffung eines luxuriösen Fuhrparks resultierende Forderung von S 5,9 Mio. die Klageforderung mehr als abdecke, müsse auf die übrigen geltend gemachten Ansprüche nicht mehr eingegangen werden.Die aus den im Strafurteil bindend festgestellten Untreuehandlungen erwachsenden Klageforderungen von S 1,047.789,24 bestreite der Beklagte nicht mehr. Aber auch der restliche Teil der erst im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Klageforderung bestehe zu Recht. Der Beklagte behaupte gar nicht, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters iS des Paragraph 84, Absatz 2, AktG angewendet habe, als er die Anschaffung des luxuriösen Fuhrparks veranlasst habe. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Krida hindere die zivilrechtliche Beurteilung, dass er dadurch der Gesellschaft Schaden verursacht habe, nicht. Er sei verpflichtet, der Gesellschaft den durch seine sorgfaltswidrigen Handlungen verursachten Schaden zu ersetzen. Da bereits die aus der Anschaffung eines luxuriösen Fuhrparks resultierende Forderung von S 5,9 Mio. die Klageforderung mehr als abdecke, müsse auf die übrigen geltend gemachten Ansprüche nicht mehr eingegangen werden.
Die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung von S 2,9 Mio. habe der Masseverwalter anerkannt. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei der entsprechende Aufrechnungseinwand des Beklagten auch auf die erst später geltend gemachten Klageforderungen zu beziehen, weil sich ein derartiger Einwand seinem Wesen nach auf alle im Verfahren geprüften Klageforderungen beziehe. § 20 KO stehe der Aufrechnung nicht entgegen, weil der Beklagte als Bürge zur Forderungsübernahme verpflichtet gewesen und nicht behauptet worden sei, dass er bei Eingehen der Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen.Die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung von S 2,9 Mio. habe der Masseverwalter anerkannt. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei der entsprechende Aufrechnungseinwand des Beklagten auch auf die erst später geltend gemachten Klageforderungen zu beziehen, weil sich ein derartiger Einwand seinem Wesen nach auf alle im Verfahren geprüften Klageforderungen beziehe. Paragraph 20, KO stehe der Aufrechnung nicht entgegen, weil der Beklagte als Bürge zur Forderungsübernahme verpflichtet gewesen und nicht behauptet worden sei, dass er bei Eingehen der Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen.
Da bei einem dreigliedrigen Spruch weder der Ausspruch über die Klageforderung noch jener über die Gegenforderung der Rechtskraft fähig sei, sei auch der Bestand der weiters eingewandten Gegenforderung in Höhe von S 4 Mio. (Abfertigung) zu prüfen. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sei dieser Anspruch jedoch erst am 26. 3. 1992 - also erst sechs Monate vor Konkurseröffnung - entstanden; er sei - wie sich aus dem Strafurteil ergebe - in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit erworben worden. Gemäß § 20 Abs 1 KO sei daher die Aufrechnung unzulässig.Da bei einem dreigliedrigen Spruch weder der Ausspruch über die Klageforderung noch jener über die Gegenforderung der Rechtskraft fähig sei, sei auch der Bestand der weiters eingewandten Gegenforderung in Höhe von S 4 Mio. (Abfertigung) zu prüfen. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten sei dieser Anspruch jedoch erst am 26. 3. 1992 - also erst sechs Monate vor Konkurseröffnung - entstanden; er sei - wie sich aus dem Strafurteil ergebe - in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit erworben worden. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO sei daher die Aufrechnung unzulässig.
Der Versuch des Klägers, die anerkannte Gegenforderung durch Aufrechnung "auf den nicht eingeklagten Betrag" seiner Klageforderung abzuwehren, gehe fehl. Der Beklagte bestimme durch die Aufrechnungserklärung, gegen welche Forderungen aufgerechnet werde. Die Aufrechnungserklärung habe nur Eventualcharakter; die Tilgung trete erst ein, wenn die Klageforderung zu Recht bestehe. Eine nicht klagegegenständliche Forderungen betreffende Gegenaufrechnungseinrede des Klägers sei ausgeschlossen.
Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handle und das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.
Gegen dieses Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien.
Der Kläger bekämpft es in seinem das Klagebegehren abweisenden Teil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, es im Sinne der Ab- bzw. Zurückweisung der gesamten Gegenforderung und der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte bekämpft die Berufungsentscheidung in ihrem dem Klagebegehren stattgebenden Teil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, sie im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird beantragt, dem Klagebegehren lediglich im Umfang von S 600.000,- stattzugeben.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.