Rechtssatz RS0116172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116172
Entscheidungsdatum
26.02.2002
Rechtssatz
Die Geschäftsführung bleibt stets den Geschäftsführern vorbehalten, und es kommt dem Aufsichtsrat im Regelfallihnen gegenüber auch kein Weisungsrecht zu. Bei der Übertragung der Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer auf die Mitglieder des Aufsichtsrats ist daher auf deren Aufgabenstellung Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116172
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_007