Rechtssatz RS0049458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049458
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Auch gewagte Geschäfte, die der Vorstand vorgenommen hat, sind diesem nicht immer als Verschulden anzulasten. Eine Sorgfaltsverletzung liegt daher nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, daß sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 179/73
Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 179/73
Veröff: SZ 46/113 = EvBl 1974/83 S 182 = NZ 1974,190 = Arb 9185
- 1 Ob 144/01k
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
Beisatz: Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, allerdings sind in Anlehnung an § 70 AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. (T1); Veröff: SZ 2002/26
- 6 Ob 58/20b
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 58/20b
- 9 ObA 88/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2024 9 ObA 88/24t
- 6 Ob 58/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.02.2026 6 Ob 58/25k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049458
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19731031_OGH0002_0010OB00179_7300000_003