Rechtssatz RS0003648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003648
Entscheidungsdatum
24.06.2010
Rechtssatz
Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. § 263 EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat.Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. Paragraph 263, EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 647/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 647/85
Veröff: SZ 58/172 = EvBl 1986/53 S 209
- 8 Ob 221/01k
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k
Vgl; Beisatz: Hier: Diskontgeschäft. (T1)
- 1 Ob 64/04z
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z
Vgl auch; Beisatz: Der Pfandgläubiger kann statt oder neben der Realisierung des Pfandrechts auch die persönliche Haftung des Schuldners in Anspruch nehmen und auf dessen (sonstiges) Vermögen greifen. Eine Vorausklage gegen den Personalschuldner ist nicht erforderlich. (T2)
- 10 Ob 58/05k
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 58/05k
Auch; Beisatz: Es trifft auch zu, dass ein Pfandgläubiger statt oder neben der Realisierung des Pfandrechtes auch die persönliche Haftung des Schuldners in Anspruch nehmen und auf dessen (sonstiges) Vermögen greifen kann. Dem Gläubiger steht es daher frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfandhaftung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. (T3); Veröff: SZ 2005/94
- 6 Ob 111/10g
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 111/10g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003648
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0010OB00647_8500000_001