Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0016383×

Rechtssatz RS0016383

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016383

Geschäftszahl

1Ob791/79; 3Ob600/83; 8Ob237/97d; 8Ob217/99s; 1Ob29/00x; 8Ob221/01k

Entscheidungsdatum

28.03.2002

Rechtssatz

Eine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten eines Wechsels trifft die Kreditunternehmung in der Regel bei Ankauf eines Wechsels nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 791/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 791/79
    Veröff: JBl 1981,425 = SZ 53/13
  • 3 Ob 600/83
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 600/83
    Beisatz: Daß die den Wechsel diskontierende Klägerin eine Hausbank des Akzeptanten ist , kann ihre Aufklärungspflicht nicht erhöhen. (T1) Veröff: HS XIV/XV/28
  • 8 Ob 237/97d
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 237/97d
    Auch; Beisatz: Die zur Aufklärungspflicht der Bank bei Anlageberatung oder beim Abschluss von Bürgschaftsverträgen oder sonstigen Interzessionsverträgen ergangenen Entscheidungen sind auf das Diskontgeschäft nicht übertragbar. (T2) Beisatz: Die diskontierende Bank trifft auch dann, wenn sie Hausbank des Hauptschuldners ist, keine spezifische, über die bloße Warnpflicht bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten und Kreditnehmers hinausgehende Aufklärungspflicht gegenüber dem Diskontnehmer. (T3); Veröff: SZ 72/158
  • 8 Ob 217/99s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 217/99s
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 29/00x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 29/00x
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Schon beim bloßen Forderungskauf besteht keine Nebenpflicht des Käufers, vor dem Vertragsabschluss Untersuchungen über die Werthaltigkeit der Forderung anzustellen und den Verkäufer über deren Ergebnis aufzuklären. Das muss umso mehr für den Erwerb einer Wechselforderung vor dem Hintergrund der die Umlauffähigkeit des Wechsels gewährleistenden Transportwirkung, Garantiewirkung und Legitimationswirkung des Indossaments gelten. (T4)
  • 8 Ob 221/01k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016383

Im RIS seit

30.01.1980

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00791_7900000_003