1. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, rein theoretische Fragen in Form eines Rechtsgutachtens zu lösen (1 Ob 602/95; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 9 vor § 461 mwN [je zur Beschwer als Voraussetzung eines Rechtsmittels]), was etwa auch für Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASGG gilt (SZ 71/51).1. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, rein theoretische Fragen in Form eines Rechtsgutachtens zu lösen (1 Ob 602/95; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 9 vor Paragraph 461, mwN [je zur Beschwer als Voraussetzung eines Rechtsmittels]), was etwa auch für Feststellungsanträge nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gilt (SZ 71/51).
Nach dieser Prämisse wäre zum Schutzzweck des § 27 Abs 7 BWG idF BGBl 1993/532 nur dann Stellung zu nehmen, wenn das der beklagten Partei zurechenbare Verhalten im Lichte dieser Bestimmung rechtswidrig wäre. Das Gericht zweiter Instanz vermied eine solche Qualifikation, die in den Feststellungen auch gar keine Stütze fände, ist doch danach geklärt, dass sich die beklagte Partei regelmäßig durch Bilanzen und Analysen über die wirtschaftliche Lage der GmbH informiert und deren - im Anlassfall bedeutsame - Bilanz zum Stichtag 28. Februar 1995 intern überprüft und die Sanierungserwartung des Gesellschaftsunternehmens nach den beabsichtigten Maßnahmen positiv beurteilt hatte. Dass solchen Maßnahmen der GmbH - besonders auch mit Rücksicht auf die Zuführung weiterer Eigenmittel durch einzelne Gesellschafter - Tatsachenannahmen zugrunde gelegen wären, deren Unrichtigkeit die beklagte Partei schon damals hätte erkennen müssen, ist aus den Feststellungen nicht ableitbar. Insofern wurde von der klagenden Partei, die ihre Behauptung einer Verletzung des § 27 Abs 7 BWG idF BGBl 1993/532 durch die beklagte Partei nur auf die verba legalia stützte, auch kein konkretes Vorbringen erstattet, hatte sie sich doch zuvor auf allgemein gehaltene Behauptungen beschränkt, der beklagten Partei sei die Konkursreife der GmbH als deren Hausbank schon seit Anfang 1995 bekannt gewesen, andernfalls hätte sie sich eine solche Kenntnis bei "Anwendung banküblicher Sorgfalt" verschaffen können und müssen und die "Sanierungsbemühungen" 1995 seien "ganz offensichtlich erkennbar schon von Beginn an völlig unrealistisch" gewesen.Nach dieser Prämisse wäre zum Schutzzweck des Paragraph 27, Absatz 7, BWG in der Fassung BGBl 1993/532 nur dann Stellung zu nehmen, wenn das der beklagten Partei zurechenbare Verhalten im Lichte dieser Bestimmung rechtswidrig wäre. Das Gericht zweiter Instanz vermied eine solche Qualifikation, die in den Feststellungen auch gar keine Stütze fände, ist doch danach geklärt, dass sich die beklagte Partei regelmäßig durch Bilanzen und Analysen über die wirtschaftliche Lage der GmbH informiert und deren - im Anlassfall bedeutsame - Bilanz zum Stichtag 28. Februar 1995 intern überprüft und die Sanierungserwartung des Gesellschaftsunternehmens nach den beabsichtigten Maßnahmen positiv beurteilt hatte. Dass solchen Maßnahmen der GmbH - besonders auch mit Rücksicht auf die Zuführung weiterer Eigenmittel durch einzelne Gesellschafter - Tatsachenannahmen zugrunde gelegen wären, deren Unrichtigkeit die beklagte Partei schon damals hätte erkennen müssen, ist aus den Feststellungen nicht ableitbar. Insofern wurde von der klagenden Partei, die ihre Behauptung einer Verletzung des Paragraph 27, Absatz 7, BWG in der Fassung , BGBl 1993/532 durch die beklagte Partei nur auf die verba legalia stützte, auch kein konkretes Vorbringen erstattet, hatte sie sich doch zuvor auf allgemein gehaltene Behauptungen beschränkt, der beklagten Partei sei die Konkursreife der GmbH als deren Hausbank schon seit Anfang 1995 bekannt gewesen, andernfalls hätte sie sich eine solche Kenntnis bei "Anwendung banküblicher Sorgfalt" verschaffen können und müssen und die "Sanierungsbemühungen" 1995 seien "ganz offensichtlich erkennbar schon von Beginn an völlig unrealistisch" gewesen.
Lässt sich aber, wie zusammenzufassen ist, ein auf § 27 Abs 7 BWG idF BGBl 1993/532 gestütztes Rechtswidrigkeitsurteil nicht fällen, so stellt sich gar nicht die Frage, ob diese Norm auch die Vermeidung eines Vermögensschadens bezweckt, wie ihn die klagende Partei als Vertragspartnerin eines insolventen Bankkunden erlitt.Lässt sich aber, wie zusammenzufassen ist, ein auf Paragraph 27, Absatz 7, BWG in der Fassung , BGBl 1993/532 gestütztes Rechtswidrigkeitsurteil nicht fällen, so stellt sich gar nicht die Frage, ob diese Norm auch die Vermeidung eines Vermögensschadens bezweckt, wie ihn die klagende Partei als Vertragspartnerin eines insolventen Bankkunden erlitt.
2. Der Oberste Gerichtshof sprach zuletzt in der Entscheidung 8 Ob 237/97d unter Berufung auf die Grundsatzentscheidung SZ 53/13 und weitere Entscheidungen (ÖBA 1991, 759; HS XIV, XV/28; SZ 61/26 = ÖBA 1988, 828 [Apathy] = WBl 1988, 129 [Wilhelm]) aus, das Kreditunternehmen treffe beim Ankauf eines Wechsels in der Regel keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten, müsse doch jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels typischerweise damit rechnen, dass dessen spätere Inhaber bei ihm infolge Nichtzahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner nach Art 43 Abs 1 WG Rückgriff nehmen werde. Vor der - mit besonderen Risken verbundenen - Diskontierung eines Wechsels habe sich daher in erster Linie der Diskontnehmer über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen. Ein gemeinsamer Irrtum über den Umstand der Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten berechtige nicht zur Anfechtung eines Diskontvertrags.2. Der Oberste Gerichtshof sprach zuletzt in der Entscheidung 8 Ob 237/97d unter Berufung auf die Grundsatzentscheidung SZ 53/13 und weitere Entscheidungen (ÖBA 1991, 759; HS römisch vierzehn, XV/28; SZ 61/26 = ÖBA 1988, 828 [Apathy] = WBl 1988, 129 [Wilhelm]) aus, das Kreditunternehmen treffe beim Ankauf eines Wechsels in der Regel keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten, müsse doch jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels typischerweise damit rechnen, dass dessen spätere Inhaber bei ihm infolge Nichtzahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner nach Artikel 43, Absatz eins, WG Rückgriff nehmen werde. Vor der - mit besonderen Risken verbundenen - Diskontierung eines Wechsels habe sich daher in erster Linie der Diskontnehmer über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen. Ein gemeinsamer Irrtum über den Umstand der Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten berechtige nicht zur Anfechtung eines Diskontvertrags.
Nach dieser Entscheidung sind ferner die Grundsätze zur Aufklärungspflicht der Bank bei der Anlageberatung oder beim Abschluss von Bürgschafts- oder sonstigen Interzessionsverträgen auf das Diskontgeschäft nicht übertragbar. Schon beim bloßen Forderungskauf bestehe keine Nebenpflicht des Käufers, vor dem Vertragsschluss Untersuchungen über die Werthaltigkeit der Forderung anzustellen und den Verkäufer über deren Ergebnis aufzuklären. Das müsse umso mehr für den Erwerb einer Wechselforderung vor dem Hintergrund der die Umlauffähigkeit des Wechsels gewährleistenden Transport-, Garantie- und Legitimationswirkung des Indossaments gelten. Die diskontierende Bank treffe auch als Hausbank des Hauptschuldners keine spezifische, über die bloße Warnpflicht bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten und Kreditnehmers hinausgehende Aufklärungspflicht im Verhältnis zum Diskontnehmer (so für den Fall einer Hausbank auch 2 Ob 2336/96k [= ZIK 1998, 214]).
2. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt als Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrags die beiderseitige Annahme, dass der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst wird. Die Bank hat daher den Vertragspartner entweder vor Vertragsabschluss nach Treu und Glauben über die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Akzeptanten aufzuklären, wenn sie von solchen Tatsachen weiß, oder sie muss in einem derartigen Fall das Diskontgeschäft ablehnen (8 Ob 237/97d; 8 Ob 214/97x; ÖBA 1993, 485 = ecolex 1993, 237; SZ 64/169; SZ 61/26; HS XIV, XV/28; SZ 53/13).2. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt als Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrags die beiderseitige Annahme, dass der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst wird. Die Bank hat daher den Vertragspartner entweder vor Vertragsabschluss nach Treu und Glauben über die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Akzeptanten aufzuklären, wenn sie von solchen Tatsachen weiß, oder sie muss in einem derartigen Fall das Diskontgeschäft ablehnen (8 Ob 237/97d; 8 Ob 214/97x; ÖBA 1993, 485 = ecolex 1993, 237; SZ 64/169; SZ 61/26; HS römisch vierzehn, XV/28; SZ 53/13).
2. 2. Im Anlassfall hatte die beklagte Partei keine Kenntnis von einer nicht sanierbaren Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin, weshalb sie auch nicht gegen die unter 2. 1. erläuterte Aufklärungspflicht der klagenden Partei als Diskontnehmerin verstieß.
Soweit die klagende Partei ihren Ersatzanspruch offenkundig auch darauf stützte, dass die beklagte Partei als Hausbank und Kreditgeberin der Hauptschuldnerin Sorgfaltspflichten verletzt habe, könnte sie als diskontierende Bank nur dann Beitragstäter einer fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB sein, wenn sie durch von ihr eingesetzte Personen die Geschäfte des Kreditnehmers nicht bloß überwacht oder überprüft, sondern in maßgebendem Ausmaß tatsächlich geführt hätte (8 Ob 237/97d; 2 Ob 2336/96k; SZ 61/26; SZ 59/132). Ein derartiger Einfluss der beklagten Partei auf die Geschäftsführung der GmbH wurde weder behauptet noch festgestellt.Soweit die klagende Partei ihren Ersatzanspruch offenkundig auch darauf stützte, dass die beklagte Partei als Hausbank und Kreditgeberin der Hauptschuldnerin Sorgfaltspflichten verletzt habe, könnte sie als diskontierende Bank nur dann Beitragstäter einer fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB sein, wenn sie durch von ihr eingesetzte Personen die Geschäfte des Kreditnehmers nicht bloß überwacht oder überprüft, sondern in maßgebendem Ausmaß tatsächlich geführt hätte (8 Ob 237/97d; 2 Ob 2336/96k; SZ 61/26; SZ 59/132). Ein derartiger Einfluss der beklagten Partei auf die Geschäftsführung der GmbH wurde weder behauptet noch festgestellt.
Nach allen bisherigen Erwägungen hatte also die beklagte Partei als Hausbank der GmbH im Verhältnis zur klagenden Partei als Diskontnehmerin weder eine Aufklärungspflicht, noch hat sie der klagenden Partei für den geltend gemachten Vermögensschaden wegen einer Verletzung von Schutzgesetzen einzustehen. Die Revision, die im Kern ihrer Ausführungen zur Rechtsrüge feststellungsfremde Tatsachen unterstellt, bietet keinen Anlass für ein Abgehen von den durch die Rechtsprechung geprägten, voranstehend referierten Grundsätzen.
3. Die klagende Partei behauptet eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Sie wiederholt überwiegend vom Gericht zweiter Instanz verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, was im Revisionsverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich sein kann (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mN aus der Rsp). Soweit sie unter 1. 4. der Revision auf die schon im Berufungsverfahren gerügte Einschränkung der Verhandlung auf eine bestimmte Beweisfrage und auf die Nichtzulassung einer Frage des Klagevertreters (ON 13 S. 19) zurückkommt, lässt das Berufungsurteil zwar eine Stellungnahme vermissen, ein für die Sachentscheidung relevanter Mangel des Berufungsverfahrens liegt aber dennoch nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Zur Zurückweisung einer bestimmten Frage des Klagevertreters ist allerdings noch anzumerken, dass die eine Sanierungsnotwendigkeit der GmbH nahelegenden Umstände ohnehin aus den Feststellungen der Vorinstanzen abzulesen sind.3. Die klagende Partei behauptet eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Sie wiederholt überwiegend vom Gericht zweiter Instanz verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, was im Revisionsverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich sein kann (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mN aus der Rsp). Soweit sie unter 1. 4. der Revision auf die schon im Berufungsverfahren gerügte Einschränkung der Verhandlung auf eine bestimmte Beweisfrage und auf die Nichtzulassung einer Frage des Klagevertreters (ON 13 S. 19) zurückkommt, lässt das Berufungsurteil zwar eine Stellungnahme vermissen, ein für die Sachentscheidung relevanter Mangel des Berufungsverfahrens liegt aber dennoch nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Zur Zurückweisung einer bestimmten Frage des Klagevertreters ist allerdings noch anzumerken, dass die eine Sanierungsnotwendigkeit der GmbH nahelegenden Umstände ohnehin aus den Feststellungen der Vorinstanzen abzulesen sind.
4. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 und ??? 3 ZPO gebunden.4. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2 und ??? 3 ZPO gebunden.
Wie aus den voranstehenden Erörterungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, weshalb die Revision gemäß § 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen ist.Wie aus den voranstehenden Erörterungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, weshalb die Revision gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zurückzuweisen ist.
5. Die Kostentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der beklagten Partei sind die Kosten deren Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen, weil sie im Grundsätzlichen auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hinwies und ihr Einschreiten daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.5. Die Kostentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der beklagten Partei sind die Kosten deren Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen, weil sie im Grundsätzlichen auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hinwies und ihr Einschreiten daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.