Rechtssatz RS0017460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017460
Entscheidungsdatum
28.03.2002
Rechtssatz
Als Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrages kann die beiderseitige Annahme gelten, daß der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst wird. Derjenige, der mit einer Bank einen Diskontvertrag schließt, kann daher damit rechnen, daß die Bank annimmt, der Akzeptant werde die Wechselverpflichtung erfüllen. Die Hereinnahme eines Wechsels durch die Bank im Wissen, daß wieder Rückgriff genommen werden müsse, wäre dem Wesen eines solchen Bankgeschäftes zuwiderlaufend. Der Wechselinhaber, der den Wechsel zum Diskont gibt, kann daher damit rechnen, daß die Bank den Wechsel nicht im Wissen hereinnimmt, es werde ein Rückgriff notwendig sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 791/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 791/79
Veröff: JBl 1981,425 = SZ 53/13
- 3 Ob 600/83
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 600/83
Veröff: HS XIV/28 = HS XV/28
- 6 Ob 508/86
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 6 Ob 508/86
Auch; Veröff: WBl 1988,129 (Wilhelm) = RdW 1988,130 = SZ 61/26 = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy)
- 8 Ob 29/90
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 29/90
Beisatz: Hat die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Akzeptanten oder dessen unmittelbar bevorstehendem wirtschaftlichen Zusammenbruch, so trifft sie nach Treu und Glauben beim Abschluß eines Diskontvertrages eine diesbezügliche Aufklärungspflicht. Einer allenfalls befürchteten Verletzung des Bankgeheimnisses kann sie durch Ablehnung des Wechseldiskontes begegnen. (T1) Veröff: ÖBA 1992,578 = JBl 1992,525 = SZ 64/169 = ecolex 1992,159 = RdW 1992,74
- 8 Ob 21/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 8 Ob 21/92
Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1993,485 = ecolex 1993,237
- 8 Ob 214/97x
Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 214/97x
nur: Als Geschäftsgrundlage eines Diskontvertrages kann die beiderseitige Annahme gelten, daß der Wechsel vom Akzeptanten eingelöst wird. (T2); Beis wie T1
- 8 Ob 237/97d
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 237/97d
nur T2; Beis wie T1 nur: Hat die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Akzeptanten oder dessen unmittelbar bevorstehendem wirtschaftlichen Zusammenbruch, so trifft sie nach Treu und Glauben beim Abschluß eines Diskontvertrages eine diesbezügliche Aufklärungspflicht. (T3); Veröff: SZ 72/158
- 8 Ob 217/99s
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 217/99s
nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 29/00x
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 29/00x
Auch; Beisatz: Das Kreditunternehmen trifft beim Ankauf eines Wechsels in der Regel keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten, muss doch jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels typischerweise damit rechnen, dass dessen spätere Inhaber bei ihm infolge Nichtzahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner nach Art 43 Abs 1 WG Rückgriff nehmen wird. Vor der - mit besonderen Risken verbundenen - Diskontierung eines Wechsels hat sich daher in erster Linie der Diskontnehmer über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen. Ein gemeinsamer Irrtum über den Umstand der Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten berechtigt nicht zur Anfechtung eines Diskontvertrags. (T4) Beisatz: Die Bank hat den Vertragspartner entweder vor Vertragsabschluss nach Treu und Glauben über die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung des Akzeptanten aufzuklären, wenn sie von solchen Tatsachen weiß, oder sie muss in einem derartigen Fall das Diskontgeschäft ablehnen. (T5)
- 8 Ob 221/01k
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Prüfung eines Regressverzichts in Wechselallonge. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017460
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00791_7900000_006