Rechtssatz RS0083279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083279
Geschäftszahl
3Ob600/83; 8Ob221/01k
Entscheidungsdatum
28.03.2002
Rechtssatz
Daß in der Diskontierung eines Wechsels eine Kreditgewährung liegt, gehört zum Wesen des Diskontgeschäfts.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 600/83
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 600/83
Veröff: HS XIV/XV/28
- 8 Ob 221/01k
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k
Beisatz: Unter "Diskontgeschäft" versteht man die Kreditierung von Wechselforderungen durch Banken. Die Bank erwirbt dabei vom Einreicher einen noch nicht fälligen Wechsel gegen Zahlung eines der Wechselsumme entsprechenden Entgelts abzüglich der Zwischenzinsen für die Zeit bis zum Fälligkeitstag des Wechsels sowie abzüglich einer Provision. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung liegt zumindest bei endgültiger Übernahme des Wertpapiers gegen Bezahlung der Diskontsumme ein Kaufvertrag vor. Der Einreicher-und nicht die Bank-trägt das Risiko der Nichteinlösung des Wechsels. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083279
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0030OB00600_8300000_002