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Rechtssatz RS0083279

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083279

Geschäftszahl

3Ob600/83; 8Ob221/01k

Entscheidungsdatum

28.03.2002

Norm

WG Art2
WG Art43

Rechtssatz

Daß in der Diskontierung eines Wechsels eine Kreditgewährung liegt, gehört zum Wesen des Diskontgeschäfts.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 600/83
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 600/83
    Veröff: HS XIV/XV/28
  • 8 Ob 221/01k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k
    Beisatz: Unter "Diskontgeschäft" versteht man die Kreditierung von Wechselforderungen durch Banken. Die Bank erwirbt dabei vom Einreicher einen noch nicht fälligen Wechsel gegen Zahlung eines der Wechselsumme entsprechenden Entgelts abzüglich der Zwischenzinsen für die Zeit bis zum Fälligkeitstag des Wechsels sowie abzüglich einer Provision. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung liegt zumindest bei endgültiger Übernahme des Wertpapiers gegen Bezahlung der Diskontsumme ein Kaufvertrag vor. Der Einreicher-und nicht die Bank-trägt das Risiko der Nichteinlösung des Wechsels. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083279

Im RIS seit

04.04.1984

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0030OB00600_8300000_002