Die Revision ist zwar im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Die Revision ist zwar im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Aussteller (hier die beklagte Partei), der den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat - wobei im vorliegenden Fall infolge Konkurses des Akzeptanten ein Wechselprotest nicht erforderlich war - gemäß Art 47 Abs 3 WG nicht als Rechtsnachfolger des bezahlten Gläubigers (hier der klagenden Partei) an dessen Stelle tritt, sondern in seine alte Rechtstellung wieder eintritt (SZ 41/183). Die Erlangung der alten Rechtstellung bezieht sich jedenfalls auf den Zeitpunkt, in dem die beklagte Partei durch die Weitergabe der von ihr ausgestellten Wechsel an die klagende Partei Mitschuldnerin der Akzeptantin wurde. Deshalb kann sie auch auf die mit der Ausstellung der Rechnungen vom 29.5. und 28.6.1991 fällig gestellten Werklohnforderungen, zu deren Deckung die Wechselakzepte zahlungshalber gegeben wurden, zurückgreifen und diese geltend machen, und zwar auch in Form einer Aufrechnungserklärung.Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Aussteller (hier die beklagte Partei), der den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat - wobei im vorliegenden Fall infolge Konkurses des Akzeptanten ein Wechselprotest nicht erforderlich war - gemäß Artikel 47, Absatz 3, WG nicht als Rechtsnachfolger des bezahlten Gläubigers (hier der klagenden Partei) an dessen Stelle tritt, sondern in seine alte Rechtstellung wieder eintritt (SZ 41/183). Die Erlangung der alten Rechtstellung bezieht sich jedenfalls auf den Zeitpunkt, in dem die beklagte Partei durch die Weitergabe der von ihr ausgestellten Wechsel an die klagende Partei Mitschuldnerin der Akzeptantin wurde. Deshalb kann sie auch auf die mit der Ausstellung der Rechnungen vom 29.5. und 28.6.1991 fällig gestellten Werklohnforderungen, zu deren Deckung die Wechselakzepte zahlungshalber gegeben wurden, zurückgreifen und diese geltend machen, und zwar auch in Form einer Aufrechnungserklärung.
Gemäß § 19 Abs 2 KO wird die Aufrechnung dadurch, daß die Forderung des Gläubigers (hier der beklagten Partei) oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt war, nicht ausgeschlossen. Auch gesetzlich bedingte Forderungen - dazu gehört der Einlösungsrückgriff des Wechselausstellers gegen den Wechselakzeptanten, mit dem er zur ungeteilten Hand haftet, - sind bedingte Forderungen iSd § 19 Abs 2 KO, sofern das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft schon vor Konkurseröffnung bestanden hat (EvBl 1978/4). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung durch den Mitverpflichteten, zu der dieser aufgrund seiner Stellung als Wechselaussteller verpflichtet war, erst nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Hauptschuldners (Akzeptanten) erfolgt ist, sofern er im Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit (bzw der hier gemäß § 67 Abs 2 KO maßgeblichen Überschuldung) keine Kenntnis iSd § 20 Abs 2 KO hatte oder haben mußte (SZ 49/137; JBl 1960/230). Zwar ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes nur ausdrücklich, daß die beklagte Partei jedenfalls im Zeitpunkt des Entstehens ihrer Werklohnforderungen von einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der späteren Gemeinschuldnerin keine Kenntnis hatte oder haben konnte. Darauf, daß der beklagten Partei diese Umstände im Zeitpunkt der Wechselausstellung oder Wechselbegebung bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen, beruft sich die hiefür beweispflichtige klagende Partei - trotz ihrer sonst weitwendigen unzulässigen Neuerungen und der im Rahmen der Rechtsrüge behaupteten Feststellungsmängel - auch im gesamten Berufungs- und Revisionsverfahren nicht, sodaß dies als unstrittig der weiteren Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, KO wird die Aufrechnung dadurch, daß die Forderung des Gläubigers (hier der beklagten Partei) oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt war, nicht ausgeschlossen. Auch gesetzlich bedingte Forderungen - dazu gehört der Einlösungsrückgriff des Wechselausstellers gegen den Wechselakzeptanten, mit dem er zur ungeteilten Hand haftet, - sind bedingte Forderungen iSd Paragraph 19, Absatz 2, KO, sofern das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft schon vor Konkurseröffnung bestanden hat (EvBl 1978/4). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung durch den Mitverpflichteten, zu der dieser aufgrund seiner Stellung als Wechselaussteller verpflichtet war, erst nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Hauptschuldners (Akzeptanten) erfolgt ist, sofern er im Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit (bzw der hier gemäß Paragraph 67, Absatz 2, KO maßgeblichen Überschuldung) keine Kenntnis iSd Paragraph 20, Absatz 2, KO hatte oder haben mußte (SZ 49/137; JBl 1960/230). Zwar ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes nur ausdrücklich, daß die beklagte Partei jedenfalls im Zeitpunkt des Entstehens ihrer Werklohnforderungen von einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der späteren Gemeinschuldnerin keine Kenntnis hatte oder haben konnte. Darauf, daß der beklagten Partei diese Umstände im Zeitpunkt der Wechselausstellung oder Wechselbegebung bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen, beruft sich die hiefür beweispflichtige klagende Partei - trotz ihrer sonst weitwendigen unzulässigen Neuerungen und der im Rahmen der Rechtsrüge behaupteten Feststellungsmängel - auch im gesamten Berufungs- und Revisionsverfahren nicht, sodaß dies als unstrittig der weiteren Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.
Der Aufrechnungseinwand steht dem Schuldner (hier der beklagten Partei) auch gegen den Zessionar (die klagende Partei), dem die Forderungen vom Gemeinschuldner abgetreten wurden, zu, weil gemäß § 1394 ABGB durch die Zession die Rechtstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden darf (RdW 1987, 328 mwN). Es kann gegenüber den abgetretenen künftigen Forderungen mit allen Gegenforderungen des Schuldners (der beklagten Partei) gegenüber dem Zedenten (der Gemeinschuldnerin) aufgerechnet werden, die bis zum Zeitpunkt der Entstehung der abgetretenen Forderungen begründet worden sind (RdW 1987, 288).Der Aufrechnungseinwand steht dem Schuldner (hier der beklagten Partei) auch gegen den Zessionar (die klagende Partei), dem die Forderungen vom Gemeinschuldner abgetreten wurden, zu, weil gemäß Paragraph 1394, ABGB durch die Zession die Rechtstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden darf (RdW 1987, 328 mwN). Es kann gegenüber den abgetretenen künftigen Forderungen mit allen Gegenforderungen des Schuldners (der beklagten Partei) gegenüber dem Zedenten (der Gemeinschuldnerin) aufgerechnet werden, die bis zum Zeitpunkt der Entstehung der abgetretenen Forderungen begründet worden sind (RdW 1987, 288).
Hieraus folgt, daß die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, daß die von der beklagten Partei nach der Wechseleinlösung erklärte Aufrechnung auch im Konkurs der Gemeinschuldnerin gemäß §§ 19 und 20 KO zulässig und wirksam war, sodaß die auf die Zessionen gestützte niedrigere Klagsforderung durch außergerichtliche Aufrechnung im vollen Umfang getilgt ist.Hieraus folgt, daß die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, daß die von der beklagten Partei nach der Wechseleinlösung erklärte Aufrechnung auch im Konkurs der Gemeinschuldnerin gemäß Paragraphen 19 und 20 KO zulässig und wirksam war, sodaß die auf die Zessionen gestützte niedrigere Klagsforderung durch außergerichtliche Aufrechnung im vollen Umfang getilgt ist.
Den weitwendigen Revisionsausführungen ist noch zu erwidern, daß sie großteils unzulässige Neuerungen enthalten: Auch soweit die klagende Partei nunmehr erstmals darzulegen versucht, es handle sich bei den beiden Wechseln zwar "wechselmäßig" um Warenwechsel, wirtschaftlich betrachtet aber um "Akzeptantenwechsel", sodaß rechtlich von einem Erlöschen der ursprünglichen Warenlieferungsforderung des Wechselausstellers als Lieferanten gegen den Bezogenen und Akzeptanten als Warenempfänger auszugehen sei, betrifft dies solche unzulässige Neuerungen, auf die nicht einzugehen ist; bisher hatte sich die klagende Partei stets auf die nicht erwiesene Behauptung berufen, die Wechsel seien nicht zahlungshalber, sondern an Zahlungs Statt gegeben worden, und wollte daraus den Schluß ziehen, daß die Forderungen aus dem Grundgeschäft bereits im Zeitpunkt der Hingabe der Wechsel endgültig erloschen seien.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich im übrigen - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - durch die Revisionsausführungen nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung (JBl 1960, 230; SZ 49/137; EvBl 1978/4 ua) abzugehen, daß die gesetzlichen Regreßansprüche von Bürgen, Pfandbestellern, Mitschuldnern sowie Wechsel- und Scheckverpflichteten bereits bei Eingehen der entsprechenden Verpflichtung aufschiebend bedingt entstehen und Gegenstand der Aufrechnung im Konkurs sind, sofern nur - wie im vorliegenden Fall - das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft vor der Konkurseröffnung bestanden hat.
Das Verfahren ist auch nicht mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht keine ausreichenden Feststellungen über die Schreiben der beklagten Partei vom 8.5.1992, Beilage ./8, und vom 24.6.1992, Beilage ./9, getroffen hat, gesteht doch die klagende Partei die Echtheit und den Erhalt dieser Schreiben zu, sodaß es nur um deren Auslegung geht. Aus ihnen ergibt sich unzweifelhaft, daß die beklagte Partei die Aufrechnung erklärt hat. Daß die beklagte Partei mit diesen Schreiben (vgl insbesondere Beilage ./9) nur mit Ansprüchen aus der Einlösung der beiden Wechsel aufrechnen und sich nicht auch auf die ursprünglichen Werklohnforderungen stützen wollte, kann ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger aus ihnen nicht ableiten; im übrigen kommt es darauf nach den obigen Ausführungen nicht an, weil die gesetzlichen Rückgriffsansprüche aus den Wechseln jedenfalls schon vor Konkurseröffnung entstanden waren und der beklagten Partei keine Schlechtgläubigkeit zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen wird.Das Verfahren ist auch nicht mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht keine ausreichenden Feststellungen über die Schreiben der beklagten Partei vom 8.5.1992, Beilage ./8, und vom 24.6.1992, Beilage ./9, getroffen hat, gesteht doch die klagende Partei die Echtheit und den Erhalt dieser Schreiben zu, sodaß es nur um deren Auslegung geht. Aus ihnen ergibt sich unzweifelhaft, daß die beklagte Partei die Aufrechnung erklärt hat. Daß die beklagte Partei mit diesen Schreiben vergleiche insbesondere Beilage ./9) nur mit Ansprüchen aus der Einlösung der beiden Wechsel aufrechnen und sich nicht auch auf die ursprünglichen Werklohnforderungen stützen wollte, kann ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger aus ihnen nicht ableiten; im übrigen kommt es darauf nach den obigen Ausführungen nicht an, weil die gesetzlichen Rückgriffsansprüche aus den Wechseln jedenfalls schon vor Konkurseröffnung entstanden waren und der beklagten Partei keine Schlechtgläubigkeit zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen wird.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.