Rechtssatz RS0064317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064317
Entscheidungsdatum
04.12.1996
Rechtssatz
Da auch bedingte Forderungen Gegenstand der Konkursaufrechnung sind, kommen auch demjenigen, der einen bedingten Regreßanspruch gegen die spätere Gemeinschuldnerin erwirbt, die Bestimmungen des § 20 Abs 2 KO zugute. Diese Forderung kann aufrechnungsweise geltend gemacht werden, da im Zeitpunkt der Abtretung nicht schon alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorliegen müssen.Da auch bedingte Forderungen Gegenstand der Konkursaufrechnung sind, kommen auch demjenigen, der einen bedingten Regreßanspruch gegen die spätere Gemeinschuldnerin erwirbt, die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, KO zugute. Diese Forderung kann aufrechnungsweise geltend gemacht werden, da im Zeitpunkt der Abtretung nicht schon alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorliegen müssen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 91/73
Entscheidungstext OGH 10.05.1973 6 Ob 91/73
Veröff: SZ 46/48
- 8 Ob 16/94
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 16/94
Auch; nur: Da auch bedingte Forderungen Gegenstand der Konkursaufrechnung sind. (T1) Veröff: SZ 68/28
- 8 Ob 32/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 32/94
Auch; nur T1
- 7 Ob 2177/96i
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2177/96i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0064317
Dokumentnummer
JJR_19730510_OGH0002_0060OB00091_7300000_001