Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Allein schon aufgrund des außer Streit stehenden Sachverhaltes ist klargestellt, daß der Klagsanspruch keine Forderung der Gesellschafter M***** und B***** persönlich darstellt. Der Guthabensbetrag auf dem Konto/002 resultiert aus einem Geldfluß vom Konto/000 der Firma M***** GmbH & Co KG, der auf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und der KG beruhte, wenn auch zuvor Einzahlungen seitens der Gesellschafter auf das Konto/000 der KG erfolgten. Daß die Gesellschafter Treugeber gewesen seien, wird im Revisionsverfahren von den Parteien selbst nicht mehr aufrechterhalten. Für die Annahme einer Treugeberstellung der Gesellschafter der Komplementärgesellschaft mbH oder der Komplementärgesellschaft selbst liegen im übrigen keine Anhaltspunkte vor.
Ob der klagende Masseverwalter seine Einwilligung zum Begehren der Gesellschafter, den Betrag von S 3,300.000,-- an diese zu übergeben, gegeben und zunächst den Rechtsstandpunkt vertreten hat, daß insoweit ein Aussonderungsrecht der Gesellschafter persönlich bestehe, ist für vorliegenden Rechtsstreit ohne Relevanz. Ein gegenüber der beklagten Partei erklärter Verzicht auf eine seitens der Masse bestehende Forderung in dieser Höhe oder ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches kann darin nicht erblickt werden. Davon, daß der Masseverwalter mit seiner Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Vertreter der Gesellschafter eine Forderungsverzichtserklärung zum Nachteil der Masse für den Fall gegeben habe, daß die beklagte Partei die Auszahlung des Betrages an die Gesellschafter verweigern sollte, weil nicht diese, sondern die KG forderungsberechtigt sei, konnte die beklagte Partei nicht ernsthaft ausgehen. Selbst wenn der Masseverwalter auch noch in Kenntnis der Argumentation der beklagten Partei zunächst seine Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Vertreter der Gesellschafter aufrecht gehalten haben sollte, waren die diesbezüglichen Äußerungen doch nur dahin zu verstehen, daß er gemeinsam mit den Gesellschaftern versuchte, an den strittigen Betrag heranzukommen. Ein Anerkenntnis hinsichtlich der von der beklagten Partei vorgenommenen Kompensation kann auch in der Anerkennung der angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter nicht erblickt werden. Es geht hier nicht darum, daß durch ein positives Ergebnis des Anfechtungsprozesses die dem Gläubiger unwiderruflich durch die Anerkennung seiner Forderung zukommende Feststellung des Teilnahmerechtes am Konkursverfahren wieder entzogen werden soll. Selbst im Fall des Obsiegens des Masseverwalters wird die Erklärung der Anerkennung der Richtigkeit der angemeldeten Forderung in keiner Weise beeinträchtigt. Die Masse schuldete dann nicht nur den unstrittigen (angemeldeten) Betrag, sondern darüber hinaus noch als Ergebnis der Anfechtung und des dadurch bedingten Wiederauflebens der Forderung der beklagten Partei den vom Masseverwalter ersiegten Betrag (vgl EvBl 1991/160, 703).Ob der klagende Masseverwalter seine Einwilligung zum Begehren der Gesellschafter, den Betrag von S 3,300.000,-- an diese zu übergeben, gegeben und zunächst den Rechtsstandpunkt vertreten hat, daß insoweit ein Aussonderungsrecht der Gesellschafter persönlich bestehe, ist für vorliegenden Rechtsstreit ohne Relevanz. Ein gegenüber der beklagten Partei erklärter Verzicht auf eine seitens der Masse bestehende Forderung in dieser Höhe oder ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches kann darin nicht erblickt werden. Davon, daß der Masseverwalter mit seiner Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Vertreter der Gesellschafter eine Forderungsverzichtserklärung zum Nachteil der Masse für den Fall gegeben habe, daß die beklagte Partei die Auszahlung des Betrages an die Gesellschafter verweigern sollte, weil nicht diese, sondern die KG forderungsberechtigt sei, konnte die beklagte Partei nicht ernsthaft ausgehen. Selbst wenn der Masseverwalter auch noch in Kenntnis der Argumentation der beklagten Partei zunächst seine Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Vertreter der Gesellschafter aufrecht gehalten haben sollte, waren die diesbezüglichen Äußerungen doch nur dahin zu verstehen, daß er gemeinsam mit den Gesellschaftern versuchte, an den strittigen Betrag heranzukommen. Ein Anerkenntnis hinsichtlich der von der beklagten Partei vorgenommenen Kompensation kann auch in der Anerkennung der angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter nicht erblickt werden. Es geht hier nicht darum, daß durch ein positives Ergebnis des Anfechtungsprozesses die dem Gläubiger unwiderruflich durch die Anerkennung seiner Forderung zukommende Feststellung des Teilnahmerechtes am Konkursverfahren wieder entzogen werden soll. Selbst im Fall des Obsiegens des Masseverwalters wird die Erklärung der Anerkennung der Richtigkeit der angemeldeten Forderung in keiner Weise beeinträchtigt. Die Masse schuldete dann nicht nur den unstrittigen (angemeldeten) Betrag, sondern darüber hinaus noch als Ergebnis der Anfechtung und des dadurch bedingten Wiederauflebens der Forderung der beklagten Partei den vom Masseverwalter ersiegten Betrag vergleiche EvBl 1991/160, 703).
Es bleibt daher zu prüfen,
1.) ob die seitens der beklagten Partei durch die Umbuchung von S 3,3 Mio vom Konto/002 auf das Konto/000 am Tag der Konkurseröffnung eine zulässige Aufrechnung im Sinn der §§ 19 und 20 KO vorgenommen wurde und1.) ob die seitens der beklagten Partei durch die Umbuchung von S 3,3 Mio vom Konto/002 auf das Konto/000 am Tag der Konkurseröffnung eine zulässige Aufrechnung im Sinn der Paragraphen 19 und 20 KO vorgenommen wurde und
2.) ob die Aufrechnung, falls sie zulässig war, anfechtbar ist.
Durch die Einzahlung der Gesellschafter auf das Konto der Gemeinschuldnerin zu deren Gunsten entstand eine Forderung der nunmehrigen Gemeinschulderin gegen die beklagte Partei. Die Überweisung eines Betrages von S 3,3 Mio auf ein Subkonto und die Zweckwidmung dieses Betrages - Besicherung der Bankgarantie - kann nur im Sinne eines schlüssig vereinbarten Kompensationsverbotes für den Zeitraum der Garantiefrist verstanden werden, weil der Umbuchungsvorgang ansonsten jeder Sinnhaftigkeit entbehren würde. Das schlüssig vereinbarte Aufrechnungsverbot hindert jedoch die Aufrechnung im Konkursfall nicht, weil sich eine solche Vereinbarung nach herrschender Ansicht nicht auf den Fall erstreckt, daß der Schuldner der Gegenforderung (hier: die KG) in Konkurs oder Ausgleich verfällt, weil das Kompensationsverbot die volle Bezahlung der beiden Forderungen bezweckt, während im Insolvenzfall die volle Bezahlung der Gegenforderung nicht verlangt werden kann (6 Ob 677/85 = RdW 1987, 328 mwN; zuletzt 1 Ob 2231/96m).
Auch bei Zugrundelegung der Annahme, daß die Forderung der Firma M***** GmbH & Co KG auf Auszahlung des Betrages von S 3,3 Mio vom Konto/002 davon abhängig war, daß die Bankgarantie seitens des Begünstigten nicht in Anspruch genommen werde, stünde dies der Aufrechnung nicht entgegen. Die Forderung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegen die beklagte Bank war ja jedenfalls bereits vor Konkurseröffnung entstanden. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn auf dem Konto/000 trotz der Einzahlungen der Gesellschafter in Höhe von knapp S 6 Mio keine oder keine ausreichende Deckung für die Überweisung des Betrages von S 3,3 Mio auf das Konto/002 vorhanden gewesen wäre. Ein solcher Vorgang käme dann einer entsprechenden Kreditgewährung der beklagten Partei an die KG gleich. Die KG als Inhaberin auch des nunmehr positiven Subkontos/002 hätte über diesen Betrag bei Unterbleiben der Inanspruchnahme der Bankgarantie dann eben aus dem Titel der Kreditgewährung in diesem Umfang verfügen können. Allenfalls wäre diese Summe der KG dadurch zugutegekommen, daß damit der Schuldenstand auf einem anderen Konto durch Aufrechnung verringert worden wäre.
Wie bereits ausgeführt, sind gemäß § 19 Abs 2 KO auch bedingte Forderungen Gegenstand der Konkursaufrechnung (JBl 1960, 230; SZ 56/128 ua). Daß erst nach Konkurseröffnung klar wurde, daß die Bankgarantie nicht in Anspruch genommen wird, steht daher der Aufrechnung nicht im Wege.Wie bereits ausgeführt, sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, KO auch bedingte Forderungen Gegenstand der Konkursaufrechnung (JBl 1960, 230; SZ 56/128 ua). Daß erst nach Konkurseröffnung klar wurde, daß die Bankgarantie nicht in Anspruch genommen wird, steht daher der Aufrechnung nicht im Wege.
Es ist zwar unstrittig, daß die Forderungen der beklagten Partei, mit denen sie aufrechnete (Passivstand am Konto/000), bereits vor Konkurseröffnung entstanden sind. Forderung und Gegenforderung standen somit einander bereits vor Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber (§ 20 Abs 1 erster Satz KO). Unklar blieb jedoch, zu welchem vor Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt die Forderungen der beklagten Partei, mit denen sie am Tag der Konkurseröffnung (somit nach Konkurseröffnung) aufrechnete, entstanden. Gemäß § 20 KO wäre die Aufrechnung jedenfalls zulässig, wenn die Aktivforderung früher als sechs Monate vor Konkurseröffnung entstanden wäre (§ 20 Abs 2 KO). Andernfalls kommt es auf die Frage der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit an (§ 20 Abs 1 letzter Satz KO). Entgegen den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hat der Kläger auf das Aufrechnungshindernis des § 20 Abs 1 zweiter Satz KO hingewiesen. Sein Vorbringen, daß die beklagte Partei zumindest am 8.5.1991 oder auch schon früher Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe oder haben hätte müssen und daß sich auf dem Konto/000 ein Guthaben in Höhe von S 3,8 Mio befunden habe (vgl AS 35), inkludiert die Behauptung, daß der Passivstand am Konto/000, mit dem aufgerechnet wurde, erst nach dem 8.5.1991 und somit nach den Behauptungen des Klägers in einem Zeitpunkt aufgelaufen sei, als die beklagte Partei bereits Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe oder haben hätte müssen. Sollte dies zutreffen und sollten die Gegenforderungen der beklagten Bank tatsächlich erst nach einem Zeitraum entstanden sein, als die KG zahlungsunfähig war bzw als die beklagte Partei hievon Kenntnis hatte oder haben mußte, wäre die seitens der klagenden Partei erklärte Aufrechnung unzulässig und der Klagsanspruch berechtigt. Die bisherigen Behauptungen der Parteien hinsichtlich der Entwicklung des Kontostandes am Konto/000 geben zu all diesen Fragen keinen brauchbaren Hinweis. Abgesehen vom Fehlen jeglicher Feststellungen über den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeindschuldnerin und der Erkennbarkeit dieser Zahlungsunfähigkeit sind die Behauptungen der Parteien zur Saldenentwicklung widersprüchlich (vgl die Saldenaufstellung der beklagten Partei AS 11, sowie ihre weiteren Behauptungen AS 47, die damit nicht in Einklang zu bringen sind, sowie weiters die Behauptung des Klägers auf AS 29 und 35). Außerdem wäre denkbar, daß der Passivstand am Konto/000, der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhanden war, auch dadurch eingetreten ist, daß Umbuchungen auf andere Kreditkonten, auf denen der Schuldenstand bereits früher entstanden war, erfolgten.Es ist zwar unstrittig, daß die Forderungen der beklagten Partei, mit denen sie aufrechnete (Passivstand am Konto/000), bereits vor Konkurseröffnung entstanden sind. Forderung und Gegenforderung standen somit einander bereits vor Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber (Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz KO). Unklar blieb jedoch, zu welchem vor Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt die Forderungen der beklagten Partei, mit denen sie am Tag der Konkurseröffnung (somit nach Konkurseröffnung) aufrechnete, entstanden. Gemäß Paragraph 20, KO wäre die Aufrechnung jedenfalls zulässig, wenn die Aktivforderung früher als sechs Monate vor Konkurseröffnung entstanden wäre (Paragraph 20, Absatz 2, KO). Andernfalls kommt es auf die Frage der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit an (Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz KO). Entgegen den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hat der Kläger auf das Aufrechnungshindernis des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz KO hingewiesen. Sein Vorbringen, daß die beklagte Partei zumindest am 8.5.1991 oder auch schon früher Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe oder haben hätte müssen und daß sich auf dem Konto/000 ein Guthaben in Höhe von S 3,8 Mio befunden habe vergleiche AS 35), inkludiert die Behauptung, daß der Passivstand am Konto/000, mit dem aufgerechnet wurde, erst nach dem 8.5.1991 und somit nach den Behauptungen des Klägers in einem Zeitpunkt aufgelaufen sei, als die beklagte Partei bereits Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe oder haben hätte müssen. Sollte dies zutreffen und sollten die Gegenforderungen der beklagten Bank tatsächlich erst nach einem Zeitraum entstanden sein, als die KG zahlungsunfähig war bzw als die beklagte Partei hievon Kenntnis hatte oder haben mußte, wäre die seitens der klagenden Partei erklärte Aufrechnung unzulässig und der Klagsanspruch berechtigt. Die bisherigen Behauptungen der Parteien hinsichtlich der Entwicklung des Kontostandes am Konto/000 geben zu all diesen Fragen keinen brauchbaren Hinweis. Abgesehen vom Fehlen jeglicher Feststellungen über den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeindschuldnerin und der Erkennbarkeit dieser Zahlungsunfähigkeit sind die Behauptungen der Parteien zur Saldenentwicklung widersprüchlich vergleiche die Saldenaufstellung der beklagten Partei AS 11, sowie ihre weiteren Behauptungen AS 47, die damit nicht in Einklang zu bringen sind, sowie weiters die Behauptung des Klägers auf AS 29 und 35). Außerdem wäre denkbar, daß der Passivstand am Konto/000, der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhanden war, auch dadurch eingetreten ist, daß Umbuchungen auf andere Kreditkonten, auf denen der Schuldenstand bereits früher entstanden war, erfolgten.
Wenn sich herausstellen sollte, daß das beschriebene Aufrechnungshindernis im Sinn des § 20 Abs 1 zweiter Satz KO nicht bestanden hat, wäre dennoch zu prüfen, ob die beklagte Partei am 8.5.1991, also im Zeitpunkt der Umbuchung des Betrages von S 3,3 Mio vom Konto/000 auf das Subkonto/002, von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder Kennntnis haben mußte bzw ob die Gemeinschuldnerin damals überhaupt schon zahlungsunfähig war.Wenn sich herausstellen sollte, daß das beschriebene Aufrechnungshindernis im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz KO nicht bestanden hat, wäre dennoch zu prüfen, ob die beklagte Partei am 8.5.1991, also im Zeitpunkt der Umbuchung des Betrages von S 3,3 Mio vom Konto/000 auf das Subkonto/002, von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder Kennntnis haben mußte bzw ob die Gemeinschuldnerin damals überhaupt schon zahlungsunfähig war.
Nimmt die Bank nach einem Zahlungseingang eine Umbuchung vor und wird dadurch der Passivstand auf einem anderen Konto verringert, ist darin eine Aufrechnung zu erblicken (ÖBA 1993, 163; ÖBA 1988, 117; SZ 55/3; Koziol, ÖBA 1988, 1114). Die Erklärung einer gemäß § 19 KO und § 20 KO zulässigen Aufrechnung ist an keine Formvorschrift gebunden (ecolex 1994, 676). Die gemäß § 19 KO und § 20 KO in das Aufrechnungsverhältnis einbezogenen Forderungen müssen nicht konnex sein (HS XIV/XV/24). Die Aufrechnung im Konkurs stellt an sich auch keine inkongruente Deckung dar (SZ 61/150). Allerdings kann mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß § 19 KO und § 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage eine etwa gemäß § 30 KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden (ÖBA 1991, 467; SZ 61/150; SZ 56/168; SZ 54/39 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 353; Petschek/Reimer/Schiemer,Nimmt die Bank nach einem Zahlungseingang eine Umbuchung vor und wird dadurch der Passivstand auf einem anderen Konto verringert, ist darin eine Aufrechnung zu erblicken (ÖBA 1993, 163; ÖBA 1988, 117; SZ 55/3; Koziol, ÖBA 1988, 1114). Die Erklärung einer gemäß Paragraph 19, KO und Paragraph 20, KO zulässigen Aufrechnung ist an keine Formvorschrift gebunden (ecolex 1994, 676). Die gemäß Paragraph 19, KO und Paragraph 20, KO in das Aufrechnungsverhältnis einbezogenen Forderungen müssen nicht konnex sein (HS XIV/XV/24). Die Aufrechnung im Konkurs stellt an sich auch keine inkongruente Deckung dar (SZ 61/150). Allerdings kann mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß Paragraph 19, KO und Paragraph 20, KO erforderlichen Aufrechnungslage eine etwa gemäß Paragraph 30, KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden (ÖBA 1991, 467; SZ 61/150; SZ 56/168; SZ 54/39 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 353; Petschek/Reimer/Schiemer,
Das österreichische Insolvenzrecht, 487 f).
Nicht einheitlich löste die Rechtsprechung bisher aber die Frage, ob eine gemäß § 19 KO bzw § 20 KO zulässige Aufrechnung auch gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar ist. In seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 25.10.1996, 1 Ob 2231/96m, bejahte dies der Oberste Gerichtshof nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Meinungsstandes in Judikatur und Lehre.Nicht einheitlich löste die Rechtsprechung bisher aber die Frage, ob eine gemäß Paragraph 19, KO bzw Paragraph 20, KO zulässige Aufrechnung auch gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtbar ist. In seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 25.10.1996, 1 Ob 2231/96m, bejahte dies der Oberste Gerichtshof nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Meinungsstandes in Judikatur und Lehre.
Danach erwirbt der Konkursgläubiger die im Sinn des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO gesicherte Position im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage, die für die Prüfung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entscheidend ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Anfechtungsgegner die Herbeiführung der Aufrechnungslage durch ein bestimmtes Handeln selbst veranlaßte. Maßgebend ist vielmehr nur, ob die Aufrechnungslage zu einem Zeitpunkt eintrat, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners bereits kannte oder doch hätte kennen müssen. Wird diese Prämisse bejaht, ist auch die Aufrechnung selbst gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar (König aaO Rz 354). Darin ist keine Erweiterung bestehender Anfechtungsmöglichkeiten zu erblicken, weil es für die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Konkurs im Ergebnis immer auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage ankommt (Koziol, ÖBA 1988, 1116). Deshalb ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erklärt wurde.Danach erwirbt der Konkursgläubiger die im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO gesicherte Position im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage, die für die Prüfung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entscheidend ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Anfechtungsgegner die Herbeiführung der Aufrechnungslage durch ein bestimmtes Handeln selbst veranlaßte. Maßgebend ist vielmehr nur, ob die Aufrechnungslage zu einem Zeitpunkt eintrat, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners bereits kannte oder doch hätte kennen müssen. Wird diese Prämisse bejaht, ist auch die Aufrechnung selbst gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtbar (König aaO Rz 354). Darin ist keine Erweiterung bestehender Anfechtungsmöglichkeiten zu erblicken, weil es für die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Konkurs im Ergebnis immer auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage ankommt (Koziol, ÖBA 1988, 1116). Deshalb ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erklärt wurde.
Aus den in 1 Ob 2231/96m dargelegten Erwägungen, denen sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Die Aufrechnungslage wurde (bei Unterstellung, daß die Gegenforderungen der beklagten Partei bereits bestanden) am 8.5.1991 durch die im Auftrag der Firma M***** GmbH & Co KG vorgenommene Überweisung des Betrages von S 3,3 Mio auf ihr Konto/002 geschaffen. Damit wurde die KG hinsichtlich des "abgezweigten" Betrages forderungsberechtigt. Der Umstand, daß das Konto/002 als "Subkonto" und nicht als weiteres "Hauptkonto" geführt wurde, ist ohne Belang. Ausschlaggebend ist der Umstand, daß dieser Betrag vereinbarungsgemäß in der Form zur Verfügung stehen sollte, daß zunächst damit die der Komplementärgesellschaft mbH erstellte Bankgarantie besichert werden sollte. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Garantiefrist wäre dieser Betrag der Kontoinhaberin M***** GmbH & Co KG zur Verfügung gestanden bzw allenfalls dahin zugutegekommen, daß durch Kompensation (infolge Punkt 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) eine auf dem Konto/000 oder auf einem anderen Konto bestehende Schuldenlast verringert worden wäre.
Soweit daher die beklagte Partei mit ihren Kreditforderungen gegen dieses zugunsten der KG bestehende Guthaben auf dem Subkonto/002 aufrechnete, wäre der in § 31 Abs 1 Z 2, erster Fall KO geregelte Anfechtungstatbestand hinsichtlich der Schaffung der Aufrechnungslage erfüllt, wenn die Firma M***** GmbH & Co KG am 8.5.1991 bereits zahlungsunfähig gewesen sein sollte und die beklagte Partei in Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis dieses Umstandes gewesen wäre.Soweit daher die beklagte Partei mit ihren Kreditforderungen gegen dieses zugunsten der KG bestehende Guthaben auf dem Subkonto/002 aufrechnete, wäre der in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall KO geregelte Anfechtungstatbestand hinsichtlich der Schaffung der Aufrechnungslage erfüllt, wenn die Firma M***** GmbH & Co KG am 8.5.1991 bereits zahlungsunfähig gewesen sein sollte und die beklagte Partei in Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis dieses Umstandes gewesen wäre.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen über den Zeitpunkt des Entstehens der Gegenforderungen der beklagten Partei, mit denen aufgerechnet wurde (wann und wodurch ist der Passivstand am Konto/000 entstanden?) sowie über den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und des Kennens oder Kennenmüssens dieses Umstandes seitens der beklagten Partei zu treffen sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.