Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die Aufrechnung im Konkurs setzt gemäß § 19 Abs 1 KO voraus, daß die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstehen (SZ 67/169; SZ 56/128; SZ 53/92 uva). Eine gemäß § 20 Abs 1 KO unzulässige Aufrechnung entfaltet gegenüber der Konkursmasse keine Wirkung (SZ 67/169). Im Gegensatz zur Lehre hält die Rechtsprechung die Aufrechnung mit der Kreditforderung einer Bank gegen das Guthaben auf einem gesondert geführten Girokonto für unzulässig. Danach gilt Punkt 7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen als schlüssig abbedungen. Diese Vereinbarung erstreckt sich jedoch im Zweifel nicht auf den Fall, daß über das Vermögen des Schuldners der Gegenforderung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Fällt aber der dem Girovertrag eigentümliche, schlüssig vereinbarte und die Bank bindende Aufrechnungsverzicht durch die Konkurseröffnung weg, steht der nunmehr fälligen Forderung aus dem Kreditvertrag eine kompensable Forderung aus dem Girovertrag gegenüber, wenn die Kreditforderung - wie hier - gemäß § 14 Abs 2 KO durch die Konkurseröffnung fällig wird, aber bereits vor diesem Zeitpunkt entstand (SZ 67/169 mwN). Die Kreditforderung der beklagten Partei entstand im übrigen auch früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung, was wegen der in § 20 Abs 2 KO getroffenen Regelung hervorzuheben ist.Die Aufrechnung im Konkurs setzt gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KO voraus, daß die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstehen (SZ 67/169; SZ 56/128; SZ 53/92 uva). Eine gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässige Aufrechnung entfaltet gegenüber der Konkursmasse keine Wirkung (SZ 67/169). Im Gegensatz zur Lehre hält die Rechtsprechung die Aufrechnung mit der Kreditforderung einer Bank gegen das Guthaben auf einem gesondert geführten Girokonto für unzulässig. Danach gilt Punkt 7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen als schlüssig abbedungen. Diese Vereinbarung erstreckt sich jedoch im Zweifel nicht auf den Fall, daß über das Vermögen des Schuldners der Gegenforderung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Fällt aber der dem Girovertrag eigentümliche, schlüssig vereinbarte und die Bank bindende Aufrechnungsverzicht durch die Konkurseröffnung weg, steht der nunmehr fälligen Forderung aus dem Kreditvertrag eine kompensable Forderung aus dem Girovertrag gegenüber, wenn die Kreditforderung - wie hier - gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KO durch die Konkurseröffnung fällig wird, aber bereits vor diesem Zeitpunkt entstand (SZ 67/169 mwN). Die Kreditforderung der beklagten Partei entstand im übrigen auch früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung, was wegen der in Paragraph 20, Absatz 2, KO getroffenen Regelung hervorzuheben ist.
Nimmt die Bank nach einem Zahlungseingang eine Umbuchung vor und wird dadurch der Passivstand auf einem anderen Konto - wie im vorliegenden Fall - verringert, ist darin eine Aufrechnung zu erblicken (ÖBA 1993, 163; ÖBA 1988, 1117; SZ 55/3; Koziol, ÖBA 1988, 1114). Die Erklärung einer gemäß § 19 KO und § 20 KO zulässigen Aufrechnung ist an keine Formvorschrift gebunden (ecolex 1994, 676). Die gemäß § 19 KO und § 20 KO in das Aufrechnungsverhältnis einbezogenen Forderungen müssen nicht konnex sein (HS XIV/XVI/24). Die Aufrechnung im Konkurs stellt an sich auch keine inkongruente Deckung dar (SZ 61/150). Allerdings kann mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß § 19 und § 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage eine etwa gemäß § 30 KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden (ÖBA 1991, 467; SZ 61/150; SZ 56/168; SZ 54/39 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 353; Petschek/Reimer/Schiemer, Das Österreichische Insolvenzrecht 487 f).Nimmt die Bank nach einem Zahlungseingang eine Umbuchung vor und wird dadurch der Passivstand auf einem anderen Konto - wie im vorliegenden Fall - verringert, ist darin eine Aufrechnung zu erblicken (ÖBA 1993, 163; ÖBA 1988, 1117; SZ 55/3; Koziol, ÖBA 1988, 1114). Die Erklärung einer gemäß Paragraph 19, KO und Paragraph 20, KO zulässigen Aufrechnung ist an keine Formvorschrift gebunden (ecolex 1994, 676). Die gemäß Paragraph 19, KO und Paragraph 20, KO in das Aufrechnungsverhältnis einbezogenen Forderungen müssen nicht konnex sein (HS XIV/XVI/24). Die Aufrechnung im Konkurs stellt an sich auch keine inkongruente Deckung dar (SZ 61/150). Allerdings kann mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß Paragraph 19, und Paragraph 20, KO erforderlichen Aufrechnungslage eine etwa gemäß Paragraph 30, KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden (ÖBA 1991, 467; SZ 61/150; SZ 56/168; SZ 54/39 ua; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 353; Petschek/Reimer/Schiemer, Das Österreichische Insolvenzrecht 487 f).
Nicht einheitlich löste die Rechtsprechung bisher aber die Frage, ob eine gemäß § 19 KO bzw § 20 KO zulässige Aufrechnung auch gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar ist. Das ist hier deshalb von Bedeutung, weil dem Tatsachenvorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz gerade noch entnommen werden kann, es werde das Klagebegehren auch auf diesen Anfechtungstatbestand gestützt. In der gekürzten Wiedergabe von 7 Ob 790/81 in EvBl 1982/46 fehlt dieser Begründungsteil. In dieser Entscheidung verneinte der Oberste Gerichtshof in einem dem hier zu lösenden, vergleichbaren Fall die Anfechtbarkeit der Aufrechnung mit der Begründung, die Sonderbestimmung des § 20 KO erlaube eine Anfechtung gemäß § 31 KO nur bei Unzulässigkeit der Kompensation. Diese Rechtsansicht wurde im Ergebnis auch in 8 Ob 646/87 (ÖBA 1988, 1117 = RZ 1985, 5 = EvBl 1989/41 [gekürzte Wiedergabe]) und offenbar ebenso in 2 Ob 582/91 (ÖBA 1993, 163 = RdW 1993, 42) fortgeschrieben. An dieser Praxis übten König (aaO Rz 355 [auch mit Nachweisen zu der mit der österreichischen vergleichbaren deutschen Rechtslage]), Delle-Karth (Die Aufrechnung und Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, RZ 1989, 2) und im Ergebnis wohl auch Koziol (ÖBA 1988, 1114 [Glosse]) im Kern berechtigte Kritik.Nicht einheitlich löste die Rechtsprechung bisher aber die Frage, ob eine gemäß Paragraph 19, KO bzw Paragraph 20, KO zulässige Aufrechnung auch gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtbar ist. Das ist hier deshalb von Bedeutung, weil dem Tatsachenvorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz gerade noch entnommen werden kann, es werde das Klagebegehren auch auf diesen Anfechtungstatbestand gestützt. In der gekürzten Wiedergabe von 7 Ob 790/81 in EvBl 1982/46 fehlt dieser Begründungsteil. In dieser Entscheidung verneinte der Oberste Gerichtshof in einem dem hier zu lösenden, vergleichbaren Fall die Anfechtbarkeit der Aufrechnung mit der Begründung, die Sonderbestimmung des Paragraph 20, KO erlaube eine Anfechtung gemäß Paragraph 31, KO nur bei Unzulässigkeit der Kompensation. Diese Rechtsansicht wurde im Ergebnis auch in 8 Ob 646/87 (ÖBA 1988, 1117 = RZ 1985, 5 = EvBl 1989/41 [gekürzte Wiedergabe]) und offenbar ebenso in 2 Ob 582/91 (ÖBA 1993, 163 = RdW 1993, 42) fortgeschrieben. An dieser Praxis übten König (aaO Rz 355 [auch mit Nachweisen zu der mit der österreichischen vergleichbaren deutschen Rechtslage]), Delle-Karth (Die Aufrechnung und Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO, RZ 1989, 2) und im Ergebnis wohl auch Koziol (ÖBA 1988, 1114 [Glosse]) im Kern berechtigte Kritik.
Der erkennende Senat sprach dagegen bereits in 1 Ob 525/89 (WBl 1989, 254) aus, eine im Konkurs zulässige Aufrechnung könne immer noch wegen Vorliegens eines Anfechtungstatbestands nach den §§ 28 ff KO angefochten werden. Für eine anfechtungsfeste Aufrechnungswirkung sei das Entstehen der Aufrechnungslage maßgebend, weil die Kompensationserklärung darauf zurückzubeziehen und nach diesem Zeitpunkt auch die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis er Insolvenz, der Benachteiligungs- oder der Begünstigungsabsicht oder sonstiger Anfechtungsvoraussetzungen zu beurteilen seien. Demnach ist eine gemäß § 19 bzw § 20 KO zulässige Aufrechnung einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen, sondern wäre dieser Anfechtungstatbestand dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsache verharrte. Dem entspricht jetzt auch die Ansicht des 8. Senats in 8 Ob 631/91 (ÖBA 1993, 659). Dazu merkte Paul Doralt (ÖBA 1993, 664) an: Werde eine Bank als Kreditgläubigerin durch eine Gutschrift Schuldner des Kreditkunden, habe dieser Sachverhalt „keine automatische Unzulässigkeit der Aufrechnung, sondern lediglich eine Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage“ zur Folge, womit er inhaltlich wohl gleich wie König (aaO), Koziol (aaO) und Delle-Karth (aaO) argumentiert. Danach erwirbt der Konkursgläubiger die im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO gesicherte Position im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage, die für die Prüfung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entscheidend ist. Dabei ist es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der beklagten Partei - ohne Bedeutung, ob der Anfechtungsgegner die Herbeiführung der Aufrechnungslage durch ein bestimmtes Handeln selbst veranlaßte. Maßgebend ist vielmehr nur, daß die Aufrechnungslage zu einem Zeitpunkt eintrat, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners bereits kannte oder doch hätte kennen müssen. Wird diese Prämisse bejaht, ist auch die Aufrechnung selbst gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar (König aaO Rz 354). Darin ist keine Erweiterung bestehender Anfechtungsmöglichkeiten zu erblicken, weil es für die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Konkurs im Ergebnis immer auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage ankommt (Koziol, ÖBA 1988, 1116). Deshalb ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erklärt wurde.Der erkennende Senat sprach dagegen bereits in 1 Ob 525/89 (WBl 1989, 254) aus, eine im Konkurs zulässige Aufrechnung könne immer noch wegen Vorliegens eines Anfechtungstatbestands nach den Paragraphen 28, ff KO angefochten werden. Für eine anfechtungsfeste Aufrechnungswirkung sei das Entstehen der Aufrechnungslage maßgebend, weil die Kompensationserklärung darauf zurückzubeziehen und nach diesem Zeitpunkt auch die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis er Insolvenz, der Benachteiligungs- oder der Begünstigungsabsicht oder sonstiger Anfechtungsvoraussetzungen zu beurteilen seien. Demnach ist eine gemäß Paragraph 19, bzw Paragraph 20, KO zulässige Aufrechnung einer Anfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen, sondern wäre dieser Anfechtungstatbestand dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsache verharrte. Dem entspricht jetzt auch die Ansicht des 8. Senats in 8 Ob 631/91 (ÖBA 1993, 659). Dazu merkte Paul Doralt (ÖBA 1993, 664) an: Werde eine Bank als Kreditgläubigerin durch eine Gutschrift Schuldner des Kreditkunden, habe dieser Sachverhalt „keine automatische Unzulässigkeit der Aufrechnung, sondern lediglich eine Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage“ zur Folge, womit er inhaltlich wohl gleich wie König (aaO), Koziol (aaO) und Delle-Karth (aaO) argumentiert. Danach erwirbt der Konkursgläubiger die im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO gesicherte Position im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage, die für die Prüfung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entscheidend ist. Dabei ist es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der beklagten Partei - ohne Bedeutung, ob der Anfechtungsgegner die Herbeiführung der Aufrechnungslage durch ein bestimmtes Handeln selbst veranlaßte. Maßgebend ist vielmehr nur, daß die Aufrechnungslage zu einem Zeitpunkt eintrat, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners bereits kannte oder doch hätte kennen müssen. Wird diese Prämisse bejaht, ist auch die Aufrechnung selbst gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtbar (König aaO Rz 354). Darin ist keine Erweiterung bestehender Anfechtungsmöglichkeiten zu erblicken, weil es für die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Konkurs im Ergebnis immer auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage ankommt (Koziol, ÖBA 1988, 1116). Deshalb ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erklärt wurde.
Wendet man diese Grundsätze auf die Rechtsbeziehungen der Parteien an, so ist der Streitfall wie folgt zu lösen:
Die Aufrechnungslage trat bei einem Teilbetrag des Klagebegehrens von 133.758,80 S durch Einzahlungen des Geschäftsführers zwei Tage vor Konkurseröffnung ein. Soweit die beklagte Partei mit ihrer Kreditforderung gegen dieses Guthaben auf dem Girokonto-Nr. 5500-004204 aufrechnete, ist der in § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO geregelte Anfechtungstatbestand erfüllt. Wie aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen folgt, war nämlich der beklagten Partei im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin schon bekannt. Die Tatsachen, daß die beklagte Partei die durch die Konkurseröffnung fällig gewordene Kreditforderung früher als sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erworben hat und, daß die Aufrechnungslage nicht durch ein zielgerichtetes Handeln der beklagten Partei herbeigeführt wurde, können demnach deren auch auf den Teilbetrag von 133.758,80 S bezogenen Prozeßstandpunkt nicht tragen.Die Aufrechnungslage trat bei einem Teilbetrag des Klagebegehrens von 133.758,80 S durch Einzahlungen des Geschäftsführers zwei Tage vor Konkurseröffnung ein. Soweit die beklagte Partei mit ihrer Kreditforderung gegen dieses Guthaben auf dem Girokonto-Nr. 5500-004204 aufrechnete, ist der in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO geregelte Anfechtungstatbestand erfüllt. Wie aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen folgt, war nämlich der beklagten Partei im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin schon bekannt. Die Tatsachen, daß die beklagte Partei die durch die Konkurseröffnung fällig gewordene Kreditforderung früher als sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erworben hat und, daß die Aufrechnungslage nicht durch ein zielgerichtetes Handeln der beklagten Partei herbeigeführt wurde, können demnach deren auch auf den Teilbetrag von 133.758,80 S bezogenen Prozeßstandpunkt nicht tragen.
Gegenteiliges gilt indes für das restliche Klagebegehren von 45.459 S. Dazu fehlt es schon an Prozeßbehauptungen des Klägers, dieser Guthabensbetrag auf dem Girokonto-Nr. 5500-004204 resultiere aus Einzahlungen, die innerhalb der gemäß § 31 Abs 4 KO zu beachtenden Anfechtungsfrist erfolgt seien. Ein derartiger Sachverhalt läßt sich aber auch nicht den durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen entnehmen. Insofern rechnete die beklagte Partei daher gemäß § 19 KO und § 20 KO nach Punkt 7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen anfechtungsfest auf, weil der bereits einleitend behandelte schlüssige Kompensationsverzicht durch die Konkurseröffnung wegfiel und soweit kein Anfechtungstatbestand verwirklicht wurde.Gegenteiliges gilt indes für das restliche Klagebegehren von 45.459 S. Dazu fehlt es schon an Prozeßbehauptungen des Klägers, dieser Guthabensbetrag auf dem Girokonto-Nr. 5500-004204 resultiere aus Einzahlungen, die innerhalb der gemäß Paragraph 31, Absatz 4, KO zu beachtenden Anfechtungsfrist erfolgt seien. Ein derartiger Sachverhalt läßt sich aber auch nicht den durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen entnehmen. Insofern rechnete die beklagte Partei daher gemäß Paragraph 19, KO und Paragraph 20, KO nach Punkt 7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen anfechtungsfest auf, weil der bereits einleitend behandelte schlüssige Kompensationsverzicht durch die Konkurseröffnung wegfiel und soweit kein Anfechtungstatbestand verwirklicht wurde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Der Kläger setzte 74,63 % seines Begehrens durch und unterlag mit 25,37 %. Die beklagte Partei hat daher dem Kläger - abgesehen von den Pauschalgebühren - 49,26 % der Verfahrenskosten aller Instanzen zu ersetzen. Der Anspruch der beklagten Partei auf Ersatz von 25,37 % der im Berufungsverfahren bezahlten Pauschalgebühr (2.689,22 S) ist von der Kostensumme zugunsten des Klägers im Barauslagenteil abzuziehen. Die Berechnung der Kosten ergibt den im Spruch dieser Entscheidung ausgeworfenen Ersatzbetrag.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Der Kläger setzte 74,63 % seines Begehrens durch und unterlag mit 25,37 %. Die beklagte Partei hat daher dem Kläger - abgesehen von den Pauschalgebühren - 49,26 % der Verfahrenskosten aller Instanzen zu ersetzen. Der Anspruch der beklagten Partei auf Ersatz von 25,37 % der im Berufungsverfahren bezahlten Pauschalgebühr (2.689,22 S) ist von der Kostensumme zugunsten des Klägers im Barauslagenteil abzuziehen. Die Berechnung der Kosten ergibt den im Spruch dieser Entscheidung ausgeworfenen Ersatzbetrag.