1. Zur Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei stellt die Auffassung des Berufungsgerichtes in Frage, daß eine Benachteiligung der anderen Konkursgläubiger durch Umbuchung von den Konten der Tochtergesellschaften des Gemeinschuldners auf das Kreditkonto der beklagten Partei nicht erfolgt sei. Sie verweist zutreffend auf ihr vom Berufungsgericht unbeachtet gelassenes Vorbringen erster Instanz, daß auch Eingänge, insbesondere für Leistungen der klagenden Konkursmasse, auf den Konten der Schwester- bzw Tochterfirmen erfolgten, welche jeweils konzernintern umgebucht wurden (AS 66). Ohne Überprüfung dieser Frage kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die damit geleisteten Zahlungen an die beklagte Partei nicht auf Kosten der Masse gingen. Es ist ständige Rechtsprechung, daß die Begünstigung eines Gläubigers nicht nur dadurch erfolgen kann, daß der Schuldner diesem seine Forderung direkt bezahlt; eine solche kann auch auf Umwegen erfolgen. Auch eine solche Deckung ist anfechtbar, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens geht. Anfechtbar ist hier der Gesamttatbestand, durch den die Masse verringert wird (Bartsch-Pollak3 I 169, 202; Jaeger-Lent, KO8 I 463 f; SZ 37/66; JBl 1981, 157 ua). Nur wenn (soweit) die Zahlung durch die dritte Person nicht auf Kosten der Masse erfolgt, ist sie nicht anfechtbar (SZ 37/66; JBl 1981, 157; 4 Ob 547, 548/81 ua). So kann die Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, in der Regel mangels Benachteiligung nicht angefochten werden, weil nur ein Wechsel in der Person des Gläubigers eintritt (RZ 1969, 34; JBl 1979, 325; 4 Ob 547, 548/81 ua). Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann ohne Überprüfung der vom Berufungsgericht nicht weiter beachteten, oben dargestellten Behauptung der klagenden Partei, wonach Leistungen der späteren Gemeinschuldnerin durch Eingänge auf den Konten ihrer Schwester- bzw Tochterfirmen beglichen wurden, nicht gesagt werden. Wie bei Behandlung der Rekurse der Parteien auszuführen sein wird, fehlt es im gegebenen Fall aber nicht nur an der Befassung der Vorinstanzen mit dieser Behauptung der klagenden Partei, sondern auch an ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes, die das Kreditverhältnis zwischen der beklagten Bank und der nachmaligen Gemeinschuldnerin sowie ihrer Tochterfirmen eindeutig klarstellen. Es ist daher zweckmäßig, die Rechtssache in die erste Instanz zurückzuverweisen. Nach Klarstellung der mit Revision relevierten Frage wird es die Umbuchungen von Konten der Tochterfirmen für den Fall, daß sie auf Kosten der Masse erfolgten, nach den bei Behandlung der Rekurse der Parteien dargelegten Grundsätzen zu beurteilen haben.Die klagende Partei stellt die Auffassung des Berufungsgerichtes in Frage, daß eine Benachteiligung der anderen Konkursgläubiger durch Umbuchung von den Konten der Tochtergesellschaften des Gemeinschuldners auf das Kreditkonto der beklagten Partei nicht erfolgt sei. Sie verweist zutreffend auf ihr vom Berufungsgericht unbeachtet gelassenes Vorbringen erster Instanz, daß auch Eingänge, insbesondere für Leistungen der klagenden Konkursmasse, auf den Konten der Schwester- bzw Tochterfirmen erfolgten, welche jeweils konzernintern umgebucht wurden (AS 66). Ohne Überprüfung dieser Frage kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die damit geleisteten Zahlungen an die beklagte Partei nicht auf Kosten der Masse gingen. Es ist ständige Rechtsprechung, daß die Begünstigung eines Gläubigers nicht nur dadurch erfolgen kann, daß der Schuldner diesem seine Forderung direkt bezahlt; eine solche kann auch auf Umwegen erfolgen. Auch eine solche Deckung ist anfechtbar, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens geht. Anfechtbar ist hier der Gesamttatbestand, durch den die Masse verringert wird (Bartsch-Pollak3 römisch eins 169, 202; Jaeger-Lent, KO8 römisch eins 463 f; SZ 37/66; JBl 1981, 157 ua). Nur wenn (soweit) die Zahlung durch die dritte Person nicht auf Kosten der Masse erfolgt, ist sie nicht anfechtbar (SZ 37/66; JBl 1981, 157; 4 Ob 547, 548/81 ua). So kann die Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, in der Regel mangels Benachteiligung nicht angefochten werden, weil nur ein Wechsel in der Person des Gläubigers eintritt (RZ 1969, 34; JBl 1979, 325; 4 Ob 547, 548/81 ua). Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann ohne Überprüfung der vom Berufungsgericht nicht weiter beachteten, oben dargestellten Behauptung der klagenden Partei, wonach Leistungen der späteren Gemeinschuldnerin durch Eingänge auf den Konten ihrer Schwester- bzw Tochterfirmen beglichen wurden, nicht gesagt werden. Wie bei Behandlung der Rekurse der Parteien auszuführen sein wird, fehlt es im gegebenen Fall aber nicht nur an der Befassung der Vorinstanzen mit dieser Behauptung der klagenden Partei, sondern auch an ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes, die das Kreditverhältnis zwischen der beklagten Bank und der nachmaligen Gemeinschuldnerin sowie ihrer Tochterfirmen eindeutig klarstellen. Es ist daher zweckmäßig, die Rechtssache in die erste Instanz zurückzuverweisen. Nach Klarstellung der mit Revision relevierten Frage wird es die Umbuchungen von Konten der Tochterfirmen für den Fall, daß sie auf Kosten der Masse erfolgten, nach den bei Behandlung der Rekurse der Parteien dargelegten Grundsätzen zu beurteilen haben.
Der Revision war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
2.) Die Rekurse der Parteien sind jedoch unberechtigt:
Wie das Berufungsgericht richtig darlegte, käme eine Begünstigungsanfechtung hinsichtlich der sogenannten "freien Eingänge" nach § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht in Betracht, wenn die beklagte Partei infolge vertragsgemäßer Fälligstellung des Kreditbetrages am 30.9.1985 einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des Kredites hatte. Anders wäre es, wenn die beklagte Partei eine "inkongruente" Deckung ihrer Forderung erhielte, was dann der Fall gewesen wäre, wenn sie - ohne durch die mit der Kreditschuldnerin getroffenen Vereinbarungen dazu berechtigt gewesen zu sein, die Aufrechnungslage erst herbeigeführt hätte. Bei der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an (SZ 58/213 ua). Eine solche kann aber auch in der vorzeitigen Abdeckung des Passivsaldos eines Kontokorrentkredites liegen (SZ 56/168 ua). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß nicht einwandfrei festgestellt wurde, ob der Kreditsaldo tatsächlich bereits am 30.9.1985 fällig gestellt worden war; daß der Kreditvertrag zu diesem Zeitpunkt "auslief", ist zu ungenau und unter Berücksichtigung der weiters getroffenen Feststellungen, wonach unter gewissen Bedingungen eine Verlängerung desselben möglich war, nicht klar genug, um daraus verläßliche Schlüsse ziehen zu können. Mit Recht verlangte daher das Berufungsgericht primär die Klarstellung dieser Frage durch das Erstgericht.Wie das Berufungsgericht richtig darlegte, käme eine Begünstigungsanfechtung hinsichtlich der sogenannten "freien Eingänge" nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO nicht in Betracht, wenn die beklagte Partei infolge vertragsgemäßer Fälligstellung des Kreditbetrages am 30.9.1985 einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des Kredites hatte. Anders wäre es, wenn die beklagte Partei eine "inkongruente" Deckung ihrer Forderung erhielte, was dann der Fall gewesen wäre, wenn sie - ohne durch die mit der Kreditschuldnerin getroffenen Vereinbarungen dazu berechtigt gewesen zu sein, die Aufrechnungslage erst herbeigeführt hätte. Bei der Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO kommt es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an (SZ 58/213 ua). Eine solche kann aber auch in der vorzeitigen Abdeckung des Passivsaldos eines Kontokorrentkredites liegen (SZ 56/168 ua). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß nicht einwandfrei festgestellt wurde, ob der Kreditsaldo tatsächlich bereits am 30.9.1985 fällig gestellt worden war; daß der Kreditvertrag zu diesem Zeitpunkt "auslief", ist zu ungenau und unter Berücksichtigung der weiters getroffenen Feststellungen, wonach unter gewissen Bedingungen eine Verlängerung desselben möglich war, nicht klar genug, um daraus verläßliche Schlüsse ziehen zu können. Mit Recht verlangte daher das Berufungsgericht primär die Klarstellung dieser Frage durch das Erstgericht.
Im vorliegenden Fall ist aber auch auf die Bestimmungen des § 31 Abs 1 Z 2 KO und - da es sich bei der vorgenommenen "Verrechnung" um einen Anwendungsfall der freiwilligen Aufrechnung handelt (EvBl 1986/46), auch auf jene der §§ 19, 20 KO Bedacht zu nehmen. Wie der Oberste Gerichtshof darlegte, kann eine Aufrechnung vor der Konkurseröffnung, die nach den Bestimmungen der §§ 19, 20 KO auch im Konkurs zulässig wäre, nicht nach den Bestimmungen der KOIm vorliegenden Fall ist aber auch auf die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO und - da es sich bei der vorgenommenen "Verrechnung" um einen Anwendungsfall der freiwilligen Aufrechnung handelt (EvBl 1986/46), auch auf jene der Paragraphen 19, 20, KO Bedacht zu nehmen. Wie der Oberste Gerichtshof darlegte, kann eine Aufrechnung vor der Konkurseröffnung, die nach den Bestimmungen der Paragraphen 19, 20, KO auch im Konkurs zulässig wäre, nicht nach den Bestimmungen der KO
angefochten werden (SZ 61/50 = EvBl 1989/41 = BankArch 1989, 129
= RZ 1989, 5 - zustimmend Koziol in Anm zu 7 Ob 517/88, BankArch= RZ 1989, 5 - zustimmend Koziol in Anmerkung zu 7 Ob 517/88, BankArch
1988, 1113). Die gegenteilige auch noch in WBl 1989, 254 bezogene Auffassung Königs, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 354, 355, wurde ausdrücklich abgelehnt.
Damit kommt es weiters darauf an, ob die von der beklagten Partei vorgenommene "Verrechnung" in den Bestimmungen der §§ 19, 20 KO ihre Deckung findet. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage abzustellen (Canaris, Konkursordnung 80; König aaO Rz 352) und jedenfalls zu berücksichtigen, daß eine nach § 20 KO unzulässige Aufrechnung in der Regel - objektiv gesehen - auch eine Begünstigung des Gläubigers darstellt (EvBl 1982/46).Damit kommt es weiters darauf an, ob die von der beklagten Partei vorgenommene "Verrechnung" in den Bestimmungen der Paragraphen 19, 20, KO ihre Deckung findet. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage abzustellen (Canaris, Konkursordnung 80; König aaO Rz 352) und jedenfalls zu berücksichtigen, daß eine nach Paragraph 20, KO unzulässige Aufrechnung in der Regel - objektiv gesehen - auch eine Begünstigung des Gläubigers darstellt (EvBl 1982/46).
Das Berufungsgericht hat mit Recht dargelegt, daß abgesehen von der fehlenden Feststellung über die Fälligstellung des Kreditsaldos auch nicht erhoben wurde, wie hoch der Kreditrahmen der späteren Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei war, inwieweit er ausgenützt wurde, ob die beklagte Partei vereinbarungsgemäß überhaupt ermächtigt war, Zahlungseingänge von dritter Seite, die nicht auf Zessionen beruhten, gutzuschreiben, welche Kreditausweitungen in den letzten 6 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden udgl. Es hat weiters zutreffend der beklagten Partei die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) des späteren Gemeinschuldners angelastet. Diese bestreitet in ihrem Rekurs zwar indirekt die dargelegte Auffassung, vermag aber gegen diese Annahme des Berufungsgerichtes nichts Konkretes vorzubringen. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß die beklagte Partei zumindest mit dem Vorliegen des Prüfungsberichtes vom 2.10.1985 von der Überschuldung ihres Kreditnehmers wissen mußte.
Bei der Beurteilung der Berechtigung der vorgenommenen Verrechnung wird schließlich entsprechend darauf Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen sein, daß im Falle eines "revolvierenden" Kontokorrentkredites in jeder Gestattung einer Wiederausnützung des rückgezahlten Kredites eine neue Kreditgewährung liegt (SZ 59/216 ua). Für den Fall, daß sich nach Klärung des gesamten relevanten Rechtsverhältnisses zwischen Bank und Schuldner die Aufrechnung nach § 20 Abs 2 KO als unzulässig erweisen sollte, wäre letztlich auf die hier und vom Berufungsgericht angeschnittenen weiteren Anfechtungsfragen unter Berücksichtigung erschöpfend getroffener Feststellungen über das bisher zu summarisch behandelte Kreditverhältnis einzugehen (EvBl 1989/41; SZ 61/150 ua).Bei der Beurteilung der Berechtigung der vorgenommenen Verrechnung wird schließlich entsprechend darauf Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen sein, daß im Falle eines "revolvierenden" Kontokorrentkredites in jeder Gestattung einer Wiederausnützung des rückgezahlten Kredites eine neue Kreditgewährung liegt (SZ 59/216 ua). Für den Fall, daß sich nach Klärung des gesamten relevanten Rechtsverhältnisses zwischen Bank und Schuldner die Aufrechnung nach Paragraph 20, Absatz 2, KO als unzulässig erweisen sollte, wäre letztlich auf die hier und vom Berufungsgericht angeschnittenen weiteren Anfechtungsfragen unter Berücksichtigung erschöpfend getroffener Feststellungen über das bisher zu summarisch behandelte Kreditverhältnis einzugehen (EvBl 1989/41; SZ 61/150 ua).
Die Rechtssache erweist sich somit noch nicht als entscheidungsreif, weshalb unter Berücksichtigung auch der Ausführungen zur Revision der klagenden Partei wie im Spruch zu erkennen war.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.