Die Revision ist berechtigt.
Nicht berechtigt ist allerdings die Anfechtung der Umbuchung des Betrages von S 6,709.229,76 vom Konto A der Gemeinschuldnerin auf das Konto B des Tochterunternehmens nach § 30 Abs 1 Z 1 KO. Die Grundlage der von der beklagten Partei vorgenommenen Umbuchung, nämlich die Ermächtigung der nachmaligen Gemeinschuldnerin und deren Tochtergesellschaft vom 1.2.1983, die Guthaben und Verbindlichkeiten ihrer bei der beklagten Partei geführten Konten gegeneinander aufzurechnen sowie Überträge von einem auf ein anderes Konto vorzunehmen, falls der beklagten Partei dies notwendig erscheinen sollte, wird vom Kläger in der Revision selbst - im Hinblick auf die Bestimmungen des § 30 Abs 2 und des § 31 Abs 4 KO - als "anfechtungsfest" angesehen.Nicht berechtigt ist allerdings die Anfechtung der Umbuchung des Betrages von S 6,709.229,76 vom Konto A der Gemeinschuldnerin auf das Konto B des Tochterunternehmens nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Die Grundlage der von der beklagten Partei vorgenommenen Umbuchung, nämlich die Ermächtigung der nachmaligen Gemeinschuldnerin und deren Tochtergesellschaft vom 1.2.1983, die Guthaben und Verbindlichkeiten ihrer bei der beklagten Partei geführten Konten gegeneinander aufzurechnen sowie Überträge von einem auf ein anderes Konto vorzunehmen, falls der beklagten Partei dies notwendig erscheinen sollte, wird vom Kläger in der Revision selbst - im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 und des Paragraph 31, Absatz 4, KO - als "anfechtungsfest" angesehen.
Durch die Vornahme der Umbuchung vom 11.10.1985 erfolgte daher schon deswegen keine Begünstigung durch inkongruente Deckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO, weil die beklagte Partei zu dieser Umbuchung bereits am 1.2.1983 ermächtigt worden war. Nicht beizupflichten dagegen vermag der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht, daß auch eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2, erster Fall, KO, daran scheitere, daß die beklagte Partei bei der Vornahme der Umbuchung - die als zur Sicherstellung oder Befriedigung führende "Rechtshandlung" im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen ist (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 293) - nicht Konkursgläubigerin der Gemeinschuldnerin, sondern nur deren Tochtergesellschaft gewesen sei. Dabei ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der iS des § 31 Abs 1 Z 2 KO sichergestellte oder befriedigte Konkursgläubiger ein Konkursgläubiger des späteren Gemeinschuldners - nicht einer anderen Person - sein muß (Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 Anm.5 b zu § 31 iVm Anm.16 zu § 30; König aaO Rz 292). Die Deckung fremder Verbindlichkeiten - wie auch vom Konkurs ausgeschlossener Forderungen - fällt nicht unter § 31 KO (Bartsch-Pollak aaO). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes war aber die beklagte Partei bei der Vornahme der Umbuchung als Gläubigerin auch der Gemeinschuldnerin anzusehen. Die beklagte Partei war auf Grund des Übereinkommens vom 1.2.1983 berechtigt, Guthaben und Verbindlichkeiten der Konten A und B gegeneinander aufzurechnen und Überträge von einem auf ein anderes Konto vorzunehmen. Durch dieses Recht, über das Konto der Gemeinschulderin zu verfügen, hat die beklagte Partei eine Gläubigerstellung auch gegenüber der Gemeinschuldnerin erlangt. Sie hatte nämlich als Gläubigerin Anspruch auf die von ihr tatsächlich vorgenommene Transferierung. Damit stand ihr aber auch eine Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zu. Die Gemeinschuldnerin war entsprechend ihrer Zustimmungserklärung vom 1.2.1983 als Schuldnerin verpflichtet, die Umbuchung zu dulden. Zur Anfechtbarkeit der Sicherstellung oder Befriedigung bedarf es nicht eines aktiven Tätigwerdens oder Unterlassens des späteren Gemeinschuldners, das dann zur Sicherstellung oder Befriedigung des Konkursgläubigers führt. Es genügt, wenn die Sicherstellung oder die Befriedigung auf Kosten der nachmaligen Konkursmasse erfolgen (König aaO Rz 293). Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wurde von der beklagten Partei nicht (ausdrücklich) bestritten. Es ergibt sich zudem aus den Feststellungen, daß die beklagte Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bei Vornahme der Umbuchung zumindest kennen mußte, sodaß eine Unkenntnis als verschuldet angesehen werden müßte. Der Revision war daher stattzugeben.Durch die Vornahme der Umbuchung vom 11.10.1985 erfolgte daher schon deswegen keine Begünstigung durch inkongruente Deckung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO, weil die beklagte Partei zu dieser Umbuchung bereits am 1.2.1983 ermächtigt worden war. Nicht beizupflichten dagegen vermag der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht, daß auch eine Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall, KO, daran scheitere, daß die beklagte Partei bei der Vornahme der Umbuchung - die als zur Sicherstellung oder Befriedigung führende "Rechtshandlung" im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen ist (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 293) - nicht Konkursgläubigerin der Gemeinschuldnerin, sondern nur deren Tochtergesellschaft gewesen sei. Dabei ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der iS des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO sichergestellte oder befriedigte Konkursgläubiger ein Konkursgläubiger des späteren Gemeinschuldners - nicht einer anderen Person - sein muß (Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 Anm.5 b zu Paragraph 31, in Verbindung mit Anm.16 zu Paragraph 30,; König aaO Rz 292). Die Deckung fremder Verbindlichkeiten - wie auch vom Konkurs ausgeschlossener Forderungen - fällt nicht unter Paragraph 31, KO (Bartsch-Pollak aaO). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes war aber die beklagte Partei bei der Vornahme der Umbuchung als Gläubigerin auch der Gemeinschuldnerin anzusehen. Die beklagte Partei war auf Grund des Übereinkommens vom 1.2.1983 berechtigt, Guthaben und Verbindlichkeiten der Konten A und B gegeneinander aufzurechnen und Überträge von einem auf ein anderes Konto vorzunehmen. Durch dieses Recht, über das Konto der Gemeinschulderin zu verfügen, hat die beklagte Partei eine Gläubigerstellung auch gegenüber der Gemeinschuldnerin erlangt. Sie hatte nämlich als Gläubigerin Anspruch auf die von ihr tatsächlich vorgenommene Transferierung. Damit stand ihr aber auch eine Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zu. Die Gemeinschuldnerin war entsprechend ihrer Zustimmungserklärung vom 1.2.1983 als Schuldnerin verpflichtet, die Umbuchung zu dulden. Zur Anfechtbarkeit der Sicherstellung oder Befriedigung bedarf es nicht eines aktiven Tätigwerdens oder Unterlassens des späteren Gemeinschuldners, das dann zur Sicherstellung oder Befriedigung des Konkursgläubigers führt. Es genügt, wenn die Sicherstellung oder die Befriedigung auf Kosten der nachmaligen Konkursmasse erfolgen (König aaO Rz 293). Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wurde von der beklagten Partei nicht (ausdrücklich) bestritten. Es ergibt sich zudem aus den Feststellungen, daß die beklagte Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bei Vornahme der Umbuchung zumindest kennen mußte, sodaß eine Unkenntnis als verschuldet angesehen werden müßte. Der Revision war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz nach § 41 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz nach Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.