Rechtssatz RS0064999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064999
Entscheidungsdatum
14.04.1988
Rechtssatz
Der im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 KO sichergestellte oder befriedigte Konkursgläubiger muß ein Konkursgläubiger des späteren Gemeinschuldners - nicht einer anderen Person - sein. Die Deckung fremder Verbindlichkeiten - wie auch vom Konkurs ausgeschlossener Forderungen - fällt nicht unter § 31 KO.Der im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO sichergestellte oder befriedigte Konkursgläubiger muß ein Konkursgläubiger des späteren Gemeinschuldners - nicht einer anderen Person - sein. Die Deckung fremder Verbindlichkeiten - wie auch vom Konkurs ausgeschlossener Forderungen - fällt nicht unter Paragraph 31, KO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064999
Dokumentnummer
JJR_19880414_OGH0002_0070OB00517_8800000_001