Rechtssatz RS0041242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041242
Entscheidungsdatum
28.03.2002
Norm
WG Art20 Abs1
WG Art47 Abs3
ZPO §411 Aa
Rechtssatz
Der Aussteller, der den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat, tritt dadurch gemäß Art 47 Abs 3 WG in seine alte Rechtsstellung. Dies bedeutet, daß er nicht als Rechtsnachfolger des bezahlten Gläubigers an dessen Stelle tritt. Das Nachindossament ist in einem solchen Falle wechselmäßig bedeutungslos. Der Leistungsklage des Ausstellers gegen den Akzeptanten kann in einem solchen Falle nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache aus einem Wechselzahlungsauftrag entgegen gehalten werden, den der bezahlte Gläubiger erzielt hat.Der Aussteller, der den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat, tritt dadurch gemäß Artikel 47, Absatz 3, WG in seine alte Rechtsstellung. Dies bedeutet, daß er nicht als Rechtsnachfolger des bezahlten Gläubigers an dessen Stelle tritt. Das Nachindossament ist in einem solchen Falle wechselmäßig bedeutungslos. Der Leistungsklage des Ausstellers gegen den Akzeptanten kann in einem solchen Falle nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache aus einem Wechselzahlungsauftrag entgegen gehalten werden, den der bezahlte Gläubiger erzielt hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 281/68
Entscheidungstext OGH 19.12.1968 1 Ob 281/68
Veröff: SZ 41/183 = EvBl 1969/238 S 351
- 1 Ob 318/75
Entscheidungstext OGH 22.12.1975 1 Ob 318/75
Auch; Veröff: SZ 48/142 = JBl 1977,97 = NZ 1980,188
- 1 Ob 591/87
Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 591/87
Vgl auch; Beisatz: Beibehalten trotz gegenteiliger (alt) Lehre. (T1) Veröff: SZ 60/87 = WBl 1987,244 = RdW 1987,327 = ÖBA 1987,751
- 8 Ob 32/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 32/94
nur: Der Aussteller, der den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat, tritt dadurch gemäß Art 47 Abs 3 WG in seine alte Rechtsstellung. Dies bedeutet, daß er nicht als Rechtsnachfolger des bezahlten Gläubigers an dessen Stelle tritt. (T2)
- 8 Ob 221/01k
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0041242
Dokumentnummer
JJR_19681219_OGH0002_0010OB00281_6800000_001