Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat schon zutreffend unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (Fasching III S. 704, JBl. 1957 S. 646) dargelegt, daß vom Akzeptanten die Rechtskraft schon aus diesem Wechsel entschiedener Ansprüche einem Wechselberechtigten, der originäre Wechselrechte erworben habe, nicht entgegengehalten werden könne. Dies folgt aus der Transportfunktion des Indossaments (Art. 14 (1) WG.). Die Übertragung des Wechsels durch Indossament hat eine stärkere Wirkung als die Abtretung. Der Erwerber erhält nicht die Stellung seines Vormannes, sondern er erwirbt das Recht so, wie es im Wechsel verbrieft ist (schriftgemäß).Das Rekursgericht hat schon zutreffend unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (Fasching römisch drei S. 704, JBl. 1957 S. 646) dargelegt, daß vom Akzeptanten die Rechtskraft schon aus diesem Wechsel entschiedener Ansprüche einem Wechselberechtigten, der originäre Wechselrechte erworben habe, nicht entgegengehalten werden könne. Dies folgt aus der Transportfunktion des Indossaments (Artikel 14, (1) WG.). Die Übertragung des Wechsels durch Indossament hat eine stärkere Wirkung als die Abtretung. Der Erwerber erhält nicht die Stellung seines Vormannes, sondern er erwirbt das Recht so, wie es im Wechsel verbrieft ist (schriftgemäß).
Nun verweist der Beklagte darauf, daß der Kläger den Wechsel durch ein sogenanntes Nachindossament erworben hätte, also durch ein Indossament, das nach Ablauf der Protestfrist auf den Wechsel gesetzt worden sei. Dies hätte aber nach Art. 20 (1) WG. nur die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Kläger den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat. Er tritt dadurch gemäß Art. 47 (3) WG. in seine alte Rechtsstellung. Dies bedeutet, daß er nicht als Rechtsnachfolger des bezahlten Gläubigers an dessen Stelle tritt. Das Nachindossament ist in einem solchen Falle bedeutungslos (vgl. Stranz, Komm. zum WG.[14] Anm. 9 zu Art. 14 und Anm. 13 zu Art. 20). An dieser schon in der Entscheidung 1 Ob 31, 32/68 vertretenen Rechtsansicht ist festzuhalten. Der gegenteiligen in SZ. XII 166, vertretenen Meinung kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.Nun verweist der Beklagte darauf, daß der Kläger den Wechsel durch ein sogenanntes Nachindossament erworben hätte, also durch ein Indossament, das nach Ablauf der Protestfrist auf den Wechsel gesetzt worden sei. Dies hätte aber nach Artikel 20, (1) WG. nur die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Kläger den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat. Er tritt dadurch gemäß Artikel 47, (3) WG. in seine alte Rechtsstellung. Dies bedeutet, daß er nicht als Rechtsnachfolger des bezahlten Gläubigers an dessen Stelle tritt. Das Nachindossament ist in einem solchen Falle bedeutungslos vergleiche Stranz, Komm. zum WG.[14] Anmerkung 9 zu Artikel 14 und Anmerkung 13 zu Artikel 20,). An dieser schon in der Entscheidung 1 Ob 31, 32/68 vertretenen Rechtsansicht ist festzuhalten. Der gegenteiligen in SZ. römisch zwölf 166, vertretenen Meinung kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Auch wenn als Rechtsgrund der eingeklagten Forderung also nicht der Anspruch aus dem Grundgeschäft geltend gemacht wird, der mit dem Wechselrecht nicht identisch ist (vgl. SZ. XXVI 217, EvBl. 1966 Nr. 264, RiZ. 1967 S. 203), steht der Leistungsklage des Klägers, der von der Raiffeisenkasse E. erwirkte Wechselzahlungsauftrag nicht entgegen. Aus Punkt B des Spruches JB. 63 neu (SZ. XXVIII 265) kann also Unzulässigkeit der vorliegenden Leistungsklage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache nicht abgeleitet werden.Auch wenn als Rechtsgrund der eingeklagten Forderung also nicht der Anspruch aus dem Grundgeschäft geltend gemacht wird, der mit dem Wechselrecht nicht identisch ist vergleiche SZ. römisch 26 217, EvBl. 1966 Nr. 264, RiZ. 1967 S. 203), steht der Leistungsklage des Klägers, der von der Raiffeisenkasse E. erwirkte Wechselzahlungsauftrag nicht entgegen. Aus Punkt B des Spruches JB. 63 neu (SZ. römisch 28 265) kann also Unzulässigkeit der vorliegenden Leistungsklage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache nicht abgeleitet werden.