Rechtssatz RS0032736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032736
Entscheidungsdatum
29.06.1995
Rechtssatz
Der Schuldner, der ohne Zession seine Gegenforderung im Konkurs des Zedenten ohne Rücksicht auf ein Kompensationsverbot aufrechnen könnte, kann mit seiner vor Abtretung entstandenen Gegenforderung nicht auf die Anmeldung im Konkurs des Zedenten verwiesen werden, sondern es muß ihm auch gegen den Zessionar der Aufrechnungseinwand zugebilligt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032736
Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0060OB00677_8500000_001