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Rechtssatz RS0017507×

Rechtssatz RS0017507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017507

Entscheidungsdatum

06.07.2026

Rechtssatz

Bedingte Forderungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, KO sind nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch gesetzlich bedingte Forderungen, daher auch Rückgriffsansprüche von Bürgen und Mitschuldnern zur ungeteilten Hand, sofern das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (Bürgschaft, Schuldbeitritt) schon vor Konkurseröffnung bestanden hat; andernfalls wäre die Aufrechnung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 Fall 2 KO unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
  • 8 Ob 32/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 32/94
    Beisatz: Hier: Einlösungsrückgriff des Wechselausstellers gegen den Wechselakzeptanten, mit dem er zur ungeteilten Hand haftet. (T1)
  • 3 Ob 143/08p
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 143/08p
    Auch; Beisatz: Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner. (T2); Beisatz: Hier: Bürge im Sinn des § 14 Abs 1 AÜG. (T3)
  • 8 Ob 64/12p
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 64/12p
    Vgl
  • 9 ObA 126/13i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 126/13i
    Auch; Beisatz: Auch Provisionsansprüche für während aufrechten Dienstverhältnisses vor Insolvenzeröffnung vermittelte Aufträge iSd § 10 Abs 3 AngG sind bereits (bedingt) entstanden anzusehen, die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) einen Bedingungseintritt. (T4)
  • 9 Ob 62/22s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2023 9 Ob 62/22s
    vgl; Beisatz: In der Insolvenz des Hauptschuldners ist ein Bürge zur Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb der Sechsmonatsfrist begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. (T5)
    Beisatz: Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner. (T6)
  • 17 Ob 1/26k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 1/26k
    Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch aus einem Spareinlagevertrag ist eine bedingte Forderung iSd § 19 Abs 2 Satz 1 IO. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_004