Rechtssatz RS0017507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017507
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
Bedingte Forderungen im Sinne des § 19 Abs 2 KO sind nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch gesetzlich bedingte Forderungen, daher auch Rückgriffsansprüche von Bürgen und Mitschuldnern zur ungeteilten Hand, sofern das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (Bürgschaft, Schuldbeitritt) schon vor Konkurseröffnung bestanden hat; andernfalls wäre die Aufrechnung gemäß § 20 Abs 1 Satz 1 Fall 2 KO unzulässig.Bedingte Forderungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, KO sind nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch gesetzlich bedingte Forderungen, daher auch Rückgriffsansprüche von Bürgen und Mitschuldnern zur ungeteilten Hand, sofern das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (Bürgschaft, Schuldbeitritt) schon vor Konkurseröffnung bestanden hat; andernfalls wäre die Aufrechnung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 Fall 2 KO unzulässig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 306/76
Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
- 8 Ob 32/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 32/94
Beisatz: Hier: Einlösungsrückgriff des Wechselausstellers gegen den Wechselakzeptanten, mit dem er zur ungeteilten Hand haftet. (T1)
- 3 Ob 143/08p
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 143/08p
Auch; Beisatz: Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner. (T2); Beisatz: Hier: Bürge im Sinn des § 14 Abs 1 AÜG. (T3)
- 8 Ob 64/12p
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 64/12p
Vgl
- 9 ObA 126/13i
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 126/13i
Auch; Beisatz: Auch Provisionsansprüche für während aufrechten Dienstverhältnisses vor Insolvenzeröffnung vermittelte Aufträge iSd § 10 Abs 3 AngG sind bereits (bedingt) entstanden anzusehen, die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) einen Bedingungseintritt. (T4)
- 9 Ob 62/22s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2023 9 Ob 62/22s
vgl; Beisatz: In der Insolvenz des Hauptschuldners ist ein Bürge zur Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb der Sechsmonatsfrist begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. (T5)
Beisatz: Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner. (T6)
- 17 Ob 1/26k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 1/26k
Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch aus einem Spareinlagevertrag ist eine bedingte Forderung iSd § 19 Abs 2 Satz 1 IO. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017507
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_004