Mit seiner außerordentlichen Revision vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:Mit seiner außerordentlichen Revision vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen:
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung und der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung, dass im Konkurs des Hauptschuldners ein Bürge zur Aufrechnung gegen Forderungen des Gemeinschuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt ist, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Konkurseröffnung außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 20 Abs 1 KO begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingtenDie angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung und der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung, dass im Konkurs des Hauptschuldners ein Bürge zur Aufrechnung gegen Forderungen des Gemeinschuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt ist, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Konkurseröffnung außerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, KO begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten
Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner (6 Ob 91/73 =
SZ 46/48; 1 Ob 738/76 = SZ 49/137; 5 Ob 306/76 = EvBl 1978/4; obiter
6 Ob 16/02z uva; zum vergleichbaren Fall des für den nichtzahlenden Wechselakzeptanten haftenden Wechselaussteller: 8 Ob 32/94; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, §§ 19, 20 KO Rz 68; Gamerith in Buchegger, InsR, § 19 KO Rz 23, je mwN). Im Insolvenzrecht wird also unter Ableitung aus den §§ 17 und 20 KO ein weiter „Bedingungsbegriff" vertreten und ein bloß potentieller Rückgriffsanspruch als existent erachtet (Gamerith aaO; 8 Ob 47/04a = SZ 2004/158).6 Ob 16/02z uva; zum vergleichbaren Fall des für den nichtzahlenden Wechselakzeptanten haftenden Wechselaussteller: 8 Ob 32/94; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraphen 19, 20, KO Rz 68; Gamerith in Buchegger, InsR, Paragraph 19, KO Rz 23, je mwN). Im Insolvenzrecht wird also unter Ableitung aus den Paragraphen 17 und 20 KO ein weiter „Bedingungsbegriff" vertreten und ein bloß potentieller Rückgriffsanspruch als existent erachtet (Gamerith aaO; 8 Ob 47/04a = SZ 2004/158).
Die dagegen in der außerordentlichen Revision vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Gegen die relevierte Gefahr der Verdoppelung der Verbindlichkeit des Gemeinschuldners (Hauptschuldners) wurde zutreffend auf Sicherstellungsmöglichkeiten des § 19 Abs 2 KO verwiesen (Schubert aaO Rz 76). Insoweit die Revisionswerberin für ihren Standpunkt auf das gemäß § 17 Abs 2 KO dem Bürgen nur bedingt zustehende Teilnahmerecht im Konkursverfahren verweist (nur bedingte Anmeldung künftiger = bedingter Regressansprüche für den Fall, dass der Gläubiger im Konkurs nicht anmeldet; dazu Gamerith aaO § 17 KO Rz 5), und von einer gesetzlichen Wertung ausgeht, dass ein Bürge das Insolvenzrisiko des Schuldners übernommen hat und sich dem nicht durch Anmelden oder Aufrechnen entziehen dürfe und sich bei dieser Ansicht auf ein vom Bundesgerichtshof judiziertes Aufrechnungsverbot stützt, ist ihr bloß die unterschiedliche Rechtslage in Österreich und Deutschland (vgl § 95 dInsO) entgegenzuhalten, ein Umstand, den der Revisionswerber selbst einräumt.Die dagegen in der außerordentlichen Revision vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Gegen die relevierte Gefahr der Verdoppelung der Verbindlichkeit des Gemeinschuldners (Hauptschuldners) wurde zutreffend auf Sicherstellungsmöglichkeiten des Paragraph 19, Absatz 2, KO verwiesen (Schubert aaO Rz 76). Insoweit die Revisionswerberin für ihren Standpunkt auf das gemäß Paragraph 17, Absatz 2, KO dem Bürgen nur bedingt zustehende Teilnahmerecht im Konkursverfahren verweist (nur bedingte Anmeldung künftiger = bedingter Regressansprüche für den Fall, dass der Gläubiger im Konkurs nicht anmeldet; dazu Gamerith aaO Paragraph 17, KO Rz 5), und von einer gesetzlichen Wertung ausgeht, dass ein Bürge das Insolvenzrisiko des Schuldners übernommen hat und sich dem nicht durch Anmelden oder Aufrechnen entziehen dürfe und sich bei dieser Ansicht auf ein vom Bundesgerichtshof judiziertes Aufrechnungsverbot stützt, ist ihr bloß die unterschiedliche Rechtslage in Österreich und Deutschland vergleiche Paragraph 95, dInsO) entgegenzuhalten, ein Umstand, den der Revisionswerber selbst einräumt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).