Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionswerber bekämpft die Abweisung des Ausfolgungsbegehrens im Umfang eines Betrages von 500.000 S. Er macht geltend, der Anwendungsbereich des § 19 RAO erstrecke sich auch auf den Kaufpreiserlag der späteren Gemeinschuldnerin. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, dem Anwalt ein besonderes Instrument in die Hand zu geben, um seinen Honoraranspruch zu sichern. Es sei nicht einzusehen, warum diese den Anwalt begünstigende Sondervorschrift nur Barschaften erfassen sollte, die für den Mandanten eingehen, nicht aber auch jene, die der Mandant selbst beim Anwalt erlegt habe und die - nach Wegfall der Zweckbindung - an ihn zurückzustellen seien. Selbst wenn man aber den Anwendungsbereich des § 19 RAO nicht auf den Kaufpreiserlag der späteren Gemeinschuldnerin erstrecken wolle, könne der Treuhänder im Konkurs des Treugebers die Verbindlichkeit aus dem Rückzahlungsanspruch der Masse mit seinen bei Konkurseröffnung zumindest bedingt fälligen Aufwands- und Entgeltansprüchen aufrechnen. Hinsichtlich dieser Forderungen habe schon vor Konkurseröffnung - solange die Abwicklung des Kaufvertrags in Schwebe gewesen sei - ein bedingter Rückzahlungsanspruch bestanden. Der Vertragsrücktritt der Beklagten habe zum Bedingungseintritt geführt, er habe den Anspruch nicht erst entstehen lassen. Die gegen die Gemeinschuldnerin bestehende Forderung (Aufwands- und Entgeltansprüche), für die ein Absonderungsrecht bestehe, sei daher ohneweiteres mit Ansprüchen der Masse auf Rückzahlung des Kaufpreiserlags kompensierbar, weil diese Ansprüche aus einer Sondermasse befriedigt würden. Derartige Absonderungsrechte bestünden aber nicht nur bei gesetzlichen Pfandrechten, auch Zurückbehaltungsrechte (wie das Zurückbehaltungsrecht für die Entgeltansprüche des Treuhänders) seien den Absonderungsrechten gleichzuhalten.Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionswerber bekämpft die Abweisung des Ausfolgungsbegehrens im Umfang eines Betrages von 500.000 S. Er macht geltend, der Anwendungsbereich des Paragraph 19, RAO erstrecke sich auch auf den Kaufpreiserlag der späteren Gemeinschuldnerin. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, dem Anwalt ein besonderes Instrument in die Hand zu geben, um seinen Honoraranspruch zu sichern. Es sei nicht einzusehen, warum diese den Anwalt begünstigende Sondervorschrift nur Barschaften erfassen sollte, die für den Mandanten eingehen, nicht aber auch jene, die der Mandant selbst beim Anwalt erlegt habe und die - nach Wegfall der Zweckbindung - an ihn zurückzustellen seien. Selbst wenn man aber den Anwendungsbereich des Paragraph 19, RAO nicht auf den Kaufpreiserlag der späteren Gemeinschuldnerin erstrecken wolle, könne der Treuhänder im Konkurs des Treugebers die Verbindlichkeit aus dem Rückzahlungsanspruch der Masse mit seinen bei Konkurseröffnung zumindest bedingt fälligen Aufwands- und Entgeltansprüchen aufrechnen. Hinsichtlich dieser Forderungen habe schon vor Konkurseröffnung - solange die Abwicklung des Kaufvertrags in Schwebe gewesen sei - ein bedingter Rückzahlungsanspruch bestanden. Der Vertragsrücktritt der Beklagten habe zum Bedingungseintritt geführt, er habe den Anspruch nicht erst entstehen lassen. Die gegen die Gemeinschuldnerin bestehende Forderung (Aufwands- und Entgeltansprüche), für die ein Absonderungsrecht bestehe, sei daher ohneweiteres mit Ansprüchen der Masse auf Rückzahlung des Kaufpreiserlags kompensierbar, weil diese Ansprüche aus einer Sondermasse befriedigt würden. Derartige Absonderungsrechte bestünden aber nicht nur bei gesetzlichen Pfandrechten, auch Zurückbehaltungsrechte (wie das Zurückbehaltungsrecht für die Entgeltansprüche des Treuhänders) seien den Absonderungsrechten gleichzuhalten.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen:
1. Zum anwaltlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrecht nach § 19 RAO:1. Zum anwaltlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrecht nach Paragraph 19, RAO:
Gemäß § 19 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen. Der Ausdruck "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" wird in Lehre und Rechtsprechung so verstanden, dass es sich um Geldbeträge handeln muss, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt übergeben werden und seinem Mandanten zugedacht sind (Dullinger, ÖBA 1993, 154 mwN; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung, 113; SZ 71/155; ÖBA 1993, 151). Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlass, zumal der (historische) Gesetzgeber bei der Formulierung der anwaltlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte in den §§ 19 und 19a RAO offenbar nur von dritter Seite für den Mandanten bestimmte Beträge im Auge hatte. Dies zeigt sich auch in § 19a RAO, der es dem Rechtsanwalt ermöglicht, auf den vom Prozessgegner zu leistenden Kostenersatz zu greifen. Dass der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt die weitergehende Möglichkeit einräumen wollte, auf vom Mandanten selbst stammende Gelder zu greifen, ist demgegenüber nicht zu erkennen. An Geldern, die die Partei selbst (wie hier die frühere Gemeinschuldnerin als Treugeberin des Klägers) ihrem Rechtsanwalt übergeben hat, besteht daher weder ein Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs 4 RAO.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen. Der Ausdruck "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" wird in Lehre und Rechtsprechung so verstanden, dass es sich um Geldbeträge handeln muss, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt übergeben werden und seinem Mandanten zugedacht sind (Dullinger, ÖBA 1993, 154 mwN; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung, 113; SZ 71/155; ÖBA 1993, 151). Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlass, zumal der (historische) Gesetzgeber bei der Formulierung der anwaltlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte in den Paragraphen 19 und 19 a RAO offenbar nur von dritter Seite für den Mandanten bestimmte Beträge im Auge hatte. Dies zeigt sich auch in Paragraph 19 a, RAO, der es dem Rechtsanwalt ermöglicht, auf den vom Prozessgegner zu leistenden Kostenersatz zu greifen. Dass der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt die weitergehende Möglichkeit einräumen wollte, auf vom Mandanten selbst stammende Gelder zu greifen, ist demgegenüber nicht zu erkennen. An Geldern, die die Partei selbst (wie hier die frühere Gemeinschuldnerin als Treugeberin des Klägers) ihrem Rechtsanwalt übergeben hat, besteht daher weder ein Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach Paragraph 19, Absatz 4, RAO.
Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Formulierung des § 19 RAO gibt zu keiner anderen Auslegung Anlass. § 19 Abs 3 RAO versteht unter dem Begriff der "eingegangenen Barschaften" ganz offensichtlich Bargeld, das im Sinn des § 19 Abs 1 RAO beim Anwalt für seinen Mandanten von Dritten eingegangen ist. Das in Abs 4 dieser Bestimmung vorgesehene gesetzliche Pfandrecht erstreckt sich auf den aus diesen Geldern vorgenommenen Gerichtserlag, wird daher entgegen der Auffassung der Revision nicht an Geldern begründet, die dem Anwalt von seinem Mandanten übergeben wurden. Ob die der Treugeberin kreditierten Beträge, die die Bank direkt dem Kläger überwiesen hatte, den von der Partei selbst überwiesenen Beträgen gleichzuhalten sind, kann offen bleiben, weil der Kläger ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht daran nicht mehr geltend machen kann. Er hat diese Beträge nach den Feststellungen nicht einbehalten, sondern nach Vertragsauflösung an die Bank zurücküberwiesen.Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Formulierung des Paragraph 19, RAO gibt zu keiner anderen Auslegung Anlass. Paragraph 19, Absatz 3, RAO versteht unter dem Begriff der "eingegangenen Barschaften" ganz offensichtlich Bargeld, das im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, RAO beim Anwalt für seinen Mandanten von Dritten eingegangen ist. Das in Absatz 4, dieser Bestimmung vorgesehene gesetzliche Pfandrecht erstreckt sich auf den aus diesen Geldern vorgenommenen Gerichtserlag, wird daher entgegen der Auffassung der Revision nicht an Geldern begründet, die dem Anwalt von seinem Mandanten übergeben wurden. Ob die der Treugeberin kreditierten Beträge, die die Bank direkt dem Kläger überwiesen hatte, den von der Partei selbst überwiesenen Beträgen gleichzuhalten sind, kann offen bleiben, weil der Kläger ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht daran nicht mehr geltend machen kann. Er hat diese Beträge nach den Feststellungen nicht einbehalten, sondern nach Vertragsauflösung an die Bank zurücküberwiesen.
Konnte aber der Kläger an den von der späteren Gemeinschuldnerin eingezahlten Beträgen kein Zurückbehaltungsrecht oder gesetzliches Pfandrecht im Sinn des § 19 Abs 1 und 4 RAO erwerben, kommt es auf die in Lehre und Rechtsprechung größtenteils bejahte Frage, ob das Zurückbehaltungsrecht nach § 19 Abs 1 RAO und gesetzliche Pfandrechte wie jenes des § 19 Abs 4 RAO auch noch nach Konkurseröffnung generell zu Gunsten von Konkursforderungen entstehen können (EvBl 1981/25; WBl 1989, 227; Hofmann in Rummel ABGB3 § 447 Rz 5; Hinteregger in Schwimann ABGB2 § 450 Rz 3; Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 10 KO Rz 7; aA Bachmann, Welchen Schutz bieten das anwaltliche Zurückbehaltungs- und Pfandrecht nach §§ 19, 19a RAO im Konkurs?, AnwBl 1996, 501) nicht mehr an. Das sogenannte "Abzugsrecht" des § 19 Abs 1 RAO wird in Lehre und Rechtsprechung (Dullinger, ÖBA 1993, 154; SZ 71/155) inhaltlich als Aufrechnungsbefugnis im Sinn der §§ 1438 ff ABGB und als Sonderrecht des Rechtsanwaltes neben der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kompensationsbefugnis verstanden. Der Rechtsanwalt kann daher neben den ihm durch § 19 RAO eingeräumten Rechten auch nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts aufrechnen. Nach diesen allgemeinen Regeln richtet sich auch die Frage, ob er im hier zu beurteilenden Fall zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Treugeberin auf Rückzahlung des von ihr selbst übergebenen Geldbetrages berechtigt ist (Dullinger, ÖBA 1993, 156).Konnte aber der Kläger an den von der späteren Gemeinschuldnerin eingezahlten Beträgen kein Zurückbehaltungsrecht oder gesetzliches Pfandrecht im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins und 4 RAO erwerben, kommt es auf die in Lehre und Rechtsprechung größtenteils bejahte Frage, ob das Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO und gesetzliche Pfandrechte wie jenes des Paragraph 19, Absatz 4, RAO auch noch nach Konkurseröffnung generell zu Gunsten von Konkursforderungen entstehen können (EvBl 1981/25; WBl 1989, 227; Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 447, Rz 5; Hinteregger in Schwimann ABGB2 Paragraph 450, Rz 3; Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Paragraph 10, KO Rz 7; aA Bachmann, Welchen Schutz bieten das anwaltliche Zurückbehaltungs- und Pfandrecht nach Paragraphen 19, 19 a, RAO im Konkurs?, AnwBl 1996, 501) nicht mehr an. Das sogenannte "Abzugsrecht" des Paragraph 19, Absatz eins, RAO wird in Lehre und Rechtsprechung (Dullinger, ÖBA 1993, 154; SZ 71/155) inhaltlich als Aufrechnungsbefugnis im Sinn der Paragraphen 1438, ff ABGB und als Sonderrecht des Rechtsanwaltes neben der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kompensationsbefugnis verstanden. Der Rechtsanwalt kann daher neben den ihm durch Paragraph 19, RAO eingeräumten Rechten auch nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts aufrechnen. Nach diesen allgemeinen Regeln richtet sich auch die Frage, ob er im hier zu beurteilenden Fall zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Treugeberin auf Rückzahlung des von ihr selbst übergebenen Geldbetrages berechtigt ist (Dullinger, ÖBA 1993, 156).
2. Zur Aufrechnung des Honoraranspruchs mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreiserlags:
Die Beklagte ließ die Verpflichtung, dem Ausfolgeauftrag in Ansehung jener Aufwands- und Entgeltansprüche zuzustimmen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Treuhandauftrages entstanden waren, unbekämpft. Das Berufungsgericht hatte seiner Entscheidung Lehrmeinungen zu Grunde gelegt, die ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Treuhänders im Konkurs des Treugebers für seine Aufwands- und Entgeltansprüche bejahen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 26 KO Rz 13 mwN). Einer weiteren Befassung mit dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Honorarforderungen hat das Berufungsgericht eine Aufrechnungsmöglichkeit unter Hinweis auf § 20 Abs 1 KO für unzulässig erkannt, weil der Kläger erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei. Demgegenüber verweist die Revision auf § 19 KO, der eine Aufrechnung mit einer (im Zeitpunkt der Konkurseröffnung) bedingten Forderung gestatte. Dies sei hier der Fall. Solange die Abwicklung in Schwebe gewesen sei und insbesondere im Hinblick darauf, dass auch die Verkäuferin noch nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Auszahlung des Kaufpreises erfüllt habe, habe jedenfalls bereits vor Konkurseröffnung ein bedingter Rückzahlungsanspruch bestanden. Der Vertragsrücktritt der Beklagten habe zum Eintritt der Bedingung geführt.Die Beklagte ließ die Verpflichtung, dem Ausfolgeauftrag in Ansehung jener Aufwands- und Entgeltansprüche zuzustimmen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Treuhandauftrages entstanden waren, unbekämpft. Das Berufungsgericht hatte seiner Entscheidung Lehrmeinungen zu Grunde gelegt, die ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Treuhänders im Konkurs des Treugebers für seine Aufwands- und Entgeltansprüche bejahen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Paragraph 26, KO Rz 13 mwN). Einer weiteren Befassung mit dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Honorarforderungen hat das Berufungsgericht eine Aufrechnungsmöglichkeit unter Hinweis auf Paragraph 20, Absatz eins, KO für unzulässig erkannt, weil der Kläger erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei. Demgegenüber verweist die Revision auf Paragraph 19, KO, der eine Aufrechnung mit einer (im Zeitpunkt der Konkurseröffnung) bedingten Forderung gestatte. Dies sei hier der Fall. Solange die Abwicklung in Schwebe gewesen sei und insbesondere im Hinblick darauf, dass auch die Verkäuferin noch nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Auszahlung des Kaufpreises erfüllt habe, habe jedenfalls bereits vor Konkurseröffnung ein bedingter Rückzahlungsanspruch bestanden. Der Vertragsrücktritt der Beklagten habe zum Eintritt der Bedingung geführt.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Während nach bürgerlichem Recht die Aufrechnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein müssen, sieht das Konkursrecht diesbezüglich Einschränkungen vor. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger erfordert es, dass nach der Eröffnung des Konkurses keine neuen Aktivforderungen entstehen dürfen und dass andererseits die Rechtsstellung von Konkursgläubigern auch nicht durch andere Rechtshandlungen verbessert werden darf (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 20 KO Rz 22 mwN). Dementsprechend ist die Aufrechnung nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz KO zwingend ausgeschlossen, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Wurde die Verpflichtung hingegen vor Konkurseröffnung begründet - wenn auch nur bedingt -, kann aufgerechnet werden (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 20 KO Rz 29). Für die Frage der Aufrechnung ist daher entscheidend, ob bei Konkurseröffnung eine bedingte Aufrechnungslage bestand. Tritt der Masseverwalter in ein "schwebendes" Rechtsgeschäft ein, wird der Konkursgläubiger nach herrschender Auffassung nicht erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Masse, weil derartige Verbindlichkeiten dem Kern nach bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sind (Schubert aaO Rz 29; SZ 58/169; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 19 KO Rz 22 ff). Die Lehre (Bydlinski in Klang2 IV/2, 543; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 29 KO Rz 76; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 19 KO Rz 23) bejaht die Zulässigkeit der Aufrechnung beiderseitiger Ansprüche in jenen Fällen, in denen der Verkäufer bei Insolvenz des Käufers wegen dessen Zahlungsverzuges zurücktritt und der Kaufvertrag dadurch aufgelöst wird. Aufgerechnet werden kann nach Auffassung der Lehre (Schubert aaO Rz 29) auch gegen den Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung, wenn der Masseverwalter beim beiderseits nicht erfüllten Rechtsgeschäft den Rücktritt wählt. Nach Rechtsprechung und Lehre (EvBl 1977/153; EvBl 1978/4; SZ 58/169; Rummel in Rummel ABGB2 § 1439 Rz 9; Schubert in Konecny/Schubert, §§ 19, 20 Rz 68; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 19 KO Rz 23 mwN) rechnet § 19 Abs 2 KO auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechsel- und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben) zu den aufschiebend bedingten Forderungen, die ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung gegen Passivforderungen der Masse aufrechenbar sind, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat.Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Während nach bürgerlichem Recht die Aufrechnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein müssen, sieht das Konkursrecht diesbezüglich Einschränkungen vor. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger erfordert es, dass nach der Eröffnung des Konkurses keine neuen Aktivforderungen entstehen dürfen und dass andererseits die Rechtsstellung von Konkursgläubigern auch nicht durch andere Rechtshandlungen verbessert werden darf (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraphen 19, 20, KO Rz 22 mwN). Dementsprechend ist die Aufrechnung nach Paragraph 20, Absatz eins, erster Halbsatz KO zwingend ausgeschlossen, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Wurde die Verpflichtung hingegen vor Konkurseröffnung begründet - wenn auch nur bedingt -, kann aufgerechnet werden (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraphen 19, 20, KO Rz 29). Für die Frage der Aufrechnung ist daher entscheidend, ob bei Konkurseröffnung eine bedingte Aufrechnungslage bestand. Tritt der Masseverwalter in ein "schwebendes" Rechtsgeschäft ein, wird der Konkursgläubiger nach herrschender Auffassung nicht erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Masse, weil derartige Verbindlichkeiten dem Kern nach bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sind (Schubert aaO Rz 29; SZ 58/169; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Paragraph 19, KO Rz 22 ff). Die Lehre (Bydlinski in Klang2 IV/2, 543; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraphen 19, 29, KO Rz 76; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Paragraph 19, KO Rz 23) bejaht die Zulässigkeit der Aufrechnung beiderseitiger Ansprüche in jenen Fällen, in denen der Verkäufer bei Insolvenz des Käufers wegen dessen Zahlungsverzuges zurücktritt und der Kaufvertrag dadurch aufgelöst wird. Aufgerechnet werden kann nach Auffassung der Lehre (Schubert aaO Rz 29) auch gegen den Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung, wenn der Masseverwalter beim beiderseits nicht erfüllten Rechtsgeschäft den Rücktritt wählt. Nach Rechtsprechung und Lehre (EvBl 1977/153; EvBl 1978/4; SZ 58/169; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 1439, Rz 9; Schubert in Konecny/Schubert, Paragraphen 19, 20, Rz 68; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Paragraph 19, KO Rz 23 mwN) rechnet Paragraph 19, Absatz 2, KO auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechsel- und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben) zu den aufschiebend bedingten Forderungen, die ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung gegen Passivforderungen der Masse aufrechenbar sind, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat.
Der vorliegende Fall ist mit keiner dieser Kostellationen vergleichbar. Der Kläger ist nicht Vertragspartner der Gemeinschuldnerin in Bezug auf den Kaufvertrag. Er war als mehrseitiger Treuhänder zur Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages eingeschaltet. Die vom Kläger nun zurückgehaltenen, seiner Meinung nach der Aufrechnung unterliegenden Beträge wurden ihm von der späteren Gemeinschuldnerin und Käuferin der Liegenschaften als einer seiner Treugeberinnen zu dem Zweck überwiesen, sie solange aufzubewahren, bis die Voraussetzungen für die Durchführung des Kaufvertrags gegeben sind, daraus die Lastenfreistellung vorzunehmen und - nach Sicherung der Einverleibung - den darüber hinausgehenden Kaufschilling an die Verkäuferin auszufolgen. Der restliche Erlag sollte der Abdeckung seiner im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung des Kaufvertrags entstandenen Kosten und als Akonto seines Honoraranspruches dienen. Ein Zurückbehaltungsrecht an und eine Aufrechnung dieser Beträge mit anderen Honorarforderungen des Klägers ist schon nach dem Inhalt der Treuhandvereinbarung und der darin enthaltenen Zweckwidmung dieser Beträge ausgeschlossen (Rummel in Rummel ABGB2 § 1440 Rz 15 mwN; Strasser in Rummel ABGB3 § 1002 Rz 42j).Der vorliegende Fall ist mit keiner dieser Kostellationen vergleichbar. Der Kläger ist nicht Vertragspartner der Gemeinschuldnerin in Bezug auf den Kaufvertrag. Er war als mehrseitiger Treuhänder zur Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages eingeschaltet. Die vom Kläger nun zurückgehaltenen, seiner Meinung nach der Aufrechnung unterliegenden Beträge wurden ihm von der späteren Gemeinschuldnerin und Käuferin der Liegenschaften als einer seiner Treugeberinnen zu dem Zweck überwiesen, sie solange aufzubewahren, bis die Voraussetzungen für die Durchführung des Kaufvertrags gegeben sind, daraus die Lastenfreistellung vorzunehmen und - nach Sicherung der Einverleibung - den darüber hinausgehenden Kaufschilling an die Verkäuferin auszufolgen. Der restliche Erlag sollte der Abdeckung seiner im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung des Kaufvertrags entstandenen Kosten und als Akonto seines Honoraranspruches dienen. Ein Zurückbehaltungsrecht an und eine Aufrechnung dieser Beträge mit anderen Honorarforderungen des Klägers ist schon nach dem Inhalt der Treuhandvereinbarung und der darin enthaltenen Zweckwidmung dieser Beträge ausgeschlossen (Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 1440, Rz 15 mwN; Strasser in Rummel ABGB3 Paragraph 1002, Rz 42j).
Der Revisionswerber bezweifelt nicht, dass eine Aufrechnung seiner Honorarforderung mit dem Treuhanderlag vor Konkurseröffnung nicht stattfinden konnte. Er meint, der Rücktritt des Masseverwalters vom noch nicht erfüllten Kaufvertrag beseitige die Zweckbindung aus dem Treuhandverhältnis und führe zu einer Aufrechnungsmöglichkeit seiner Honorarforderungen mit der schon davor bedingt bestehenden Rückzahlungsforderung der Masse. Dem ist nicht zu folgen. Der hier abgeschlossene Liegenschaftskaufvertrag unterscheidet sich von dem seiner Abwicklung dienenden Auftragsverhältnis einer mehrseitigen Treuhand zunächst insoweit, als die Einschaltung des Treuhänders allein der Abwicklung des Kaufvertrags Zug-um-Zug diente (König, Treuhand und Liegenschaftskauf im Konkurs, JBl 1995, 38). Im Falle des Käuferkonkurses (wie hier) sind "bedingte" Forderungen der Konkursmasse gegen Konkursgläubiger, die zur Aufrechnung berechtigten (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 20 KO Rz 29), Forderungen des in Konkurs gegangenen Käufers auf Rückstellung der Anzahlung. Sie sind nach dieser Lehrmeinung solange "bedingt", als nicht der Masseverwalter eine Erklärung im Sinn des § 21 Abs 2 KO abgegeben hat. Dieser Schwebezustand endet mit Rücktritt des Masseverwalters, der Verkäufer kann dann gegen den Anspruch auf Rückzahlung einer erhaltenen Anzahlung aufrechnen.Der Revisionswerber bezweifelt nicht, dass eine Aufrechnung seiner Honorarforderung mit dem Treuhanderlag vor Konkurseröffnung nicht stattfinden konnte. Er meint, der Rücktritt des Masseverwalters vom noch nicht erfüllten Kaufvertrag beseitige die Zweckbindung aus dem Treuhandverhältnis und führe zu einer Aufrechnungsmöglichkeit seiner Honorarforderungen mit der schon davor bedingt bestehenden Rückzahlungsforderung der Masse. Dem ist nicht zu folgen. Der hier abgeschlossene Liegenschaftskaufvertrag unterscheidet sich von dem seiner Abwicklung dienenden Auftragsverhältnis einer mehrseitigen Treuhand zunächst insoweit, als die Einschaltung des Treuhänders allein der Abwicklung des Kaufvertrags Zug-um-Zug diente (König, Treuhand und Liegenschaftskauf im Konkurs, JBl 1995, 38). Im Falle des Käuferkonkurses (wie hier) sind "bedingte" Forderungen der Konkursmasse gegen Konkursgläubiger, die zur Aufrechnung berechtigten (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraphen 19, 20, KO Rz 29), Forderungen des in Konkurs gegangenen Käufers auf Rückstellung der Anzahlung. Sie sind nach dieser Lehrmeinung solange "bedingt", als nicht der Masseverwalter eine Erklärung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, KO abgegeben hat. Dieser Schwebezustand endet mit Rücktritt des Masseverwalters, der Verkäufer kann dann gegen den Anspruch auf Rückzahlung einer erhaltenen Anzahlung aufrechnen.
Anders ist der gegen den Treuhänder gerichtete Rückzahlungsanspruch der Masse zu beurteilen. Dieser Rückzahlungsanspruch entstand erst durch den Rücktritt des Masseverwalters und nicht schon davor, auch nicht seinem "Kern" nach (Schubert aaO Rz 29) vor diesem Zeitpunkt bzw vor Konkurseröffnung. Wurde ein mehrseitiger Treuhänder eingeschaltet, hat der Masseverwalter die Abwicklung des Kaufvertrags nach Treuhandmodus vorzunehmen (ÖBA 1994, 66), es sei denn, er tritt vom Kaufvertrag zurück. Die Treuebindung hinsichtlich des beim Treuhänder erlegten Kaufpreises besteht daher - trotz Erlöschens des Treuhandverhältnisses zum Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung (siehe § 26 KO, § 1024 ABGB) - zunächst weiter. Der Kläger war als Treuhänder daher weiterhin verpflichtet, den Kaufpreiserlag der früheren Gemeinschuldnerin solange zu verwahren, als nicht die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb des Käufers vorlagen. Erst der Rücktritt des Masseverwalters im Konkurs des Käufers führte zur Beendigung der Treuhandbindung und zum Entstehen des Rückforderungsanspruchs der Masse. Bei dieser Konstellation kann nicht davon gesprochen werden, dass der Anspruch auf Rückforderung des Kaufpreiserlags schon vor dem Rücktritt des Masseverwalters - insbesondere vor Konkurseröffnung - entstanden oder auch nur bedingt entstanden wäre. Eine Aufrechnung der nach Konkurseröffnung durch den Rücktritt des Masseverwalters entstandenen Rückforderungsansprüche der Masse mit den (nicht im Zusammenhang mit seinem Treuhandauftrag entstandenen) Honorarforderungen des Klägers ist somit nach § 20 Abs 1 KO ausgeschlossen.Anders ist der gegen den Treuhänder gerichtete Rückzahlungsanspruch der Masse zu beurteilen. Dieser Rückzahlungsanspruch entstand erst durch den Rücktritt des Masseverwalters und nicht schon davor, auch nicht seinem "Kern" nach (Schubert aaO Rz 29) vor diesem Zeitpunkt bzw vor Konkurseröffnung. Wurde ein mehrseitiger Treuhänder eingeschaltet, hat der Masseverwalter die Abwicklung des Kaufvertrags nach Treuhandmodus vorzunehmen (ÖBA 1994, 66), es sei denn, er tritt vom Kaufvertrag zurück. Die Treuebindung hinsichtlich des beim Treuhänder erlegten Kaufpreises besteht daher - trotz Erlöschens des Treuhandverhältnisses zum Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung (siehe Paragraph 26, KO, Paragraph 1024, ABGB) - zunächst weiter. Der Kläger war als Treuhänder daher weiterhin verpflichtet, den Kaufpreiserlag der früheren Gemeinschuldnerin solange zu verwahren, als nicht die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb des Käufers vorlagen. Erst der Rücktritt des Masseverwalters im Konkurs des Käufers führte zur Beendigung der Treuhandbindung und zum Entstehen des Rückforderungsanspruchs der Masse. Bei dieser Konstellation kann nicht davon gesprochen werden, dass der Anspruch auf Rückforderung des Kaufpreiserlags schon vor dem Rücktritt des Masseverwalters - insbesondere vor Konkurseröffnung - entstanden oder auch nur bedingt entstanden wäre. Eine Aufrechnung der nach Konkurseröffnung durch den Rücktritt des Masseverwalters entstandenen Rückforderungsansprüche der Masse mit den (nicht im Zusammenhang mit seinem Treuhandauftrag entstandenen) Honorarforderungen des Klägers ist somit nach Paragraph 20, Absatz eins, KO ausgeschlossen.
Die vom Kläger angestrebte Aufrechnung stünde auch mit dem in § 20 KO verwirklichten Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Widerspruch. Sie würde zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsposition im Falle einer Durchführung des Liegenschaftskaufvertrags führen, zu dessen Abwicklung er gerade bestellt wurde. Die Aufrechnung verschaffte dem Kläger die volle Befriedigung seiner mit dem Treuhandauftrag nicht in Zusammenhang stehenden Honorarforderung, während er im Falle eines Eintritts des Masseverwalters in den Liegenschaftskaufvertrag (und dessen Abwicklung nach Treuhandmodus) nur im Rahmen einer Konkursforderung Befriedigung erlangen könnte.Die vom Kläger angestrebte Aufrechnung stünde auch mit dem in Paragraph 20, KO verwirklichten Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Widerspruch. Sie würde zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsposition im Falle einer Durchführung des Liegenschaftskaufvertrags führen, zu dessen Abwicklung er gerade bestellt wurde. Die Aufrechnung verschaffte dem Kläger die volle Befriedigung seiner mit dem Treuhandauftrag nicht in Zusammenhang stehenden Honorarforderung, während er im Falle eines Eintritts des Masseverwalters in den Liegenschaftskaufvertrag (und dessen Abwicklung nach Treuhandmodus) nur im Rahmen einer Konkursforderung Befriedigung erlangen könnte.
Das Berufungsgericht hat somit die vom Kläger angestrebte Aufrechnungsmöglichkeit zutreffend verneint. Seiner Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.