Rechtssatz RS0072025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0072025
Entscheidungsdatum
24.08.2021
Rechtssatz
Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des § 19 Abs 1 RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. Dies gilt auch, wenn die Beträge auf ein Anderkonto (also eine besondere Form eines Treuhandkontos) des Rechtsanwaltes eingezahlt werden.Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. Dies gilt auch, wenn die Beträge auf ein Anderkonto (also eine besondere Form eines Treuhandkontos) des Rechtsanwaltes eingezahlt werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 518/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 518/92
Veröff: ÖBA 1993,151 (Dullinger) = RdW 1992,368
- 6 Ob 16/02z
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 16/02z
Auch; nur: Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des § 19 Abs 1 RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. (T1)
Beisatz: Das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht besteht nur an Bargeld, das Dritte für den Mandanten erlegt haben, nicht auch an Geldern, die der Mandant selbst seinem Rechtsanwalt übergeben hat. An Geldern, die die Partei selbst ihrem Rechtsanwalt übergeben hat, besteht daher weder ein Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs 4 RAO. (T2)
- 6 Ob 203/04b
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 203/04b
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 312/04g
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 312/04g
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 143/12s
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 143/12s
nur T1
- 4 Ob 172/13t
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 172/13t
Vgl auch; nur T1
- 28 Ds 8/20w
Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 8/20w
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072025
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0020OB00518_9200000_002