Die Klägerin machte in ihrem gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rekurs geltend, der Beklagte habe gegen § 16 RL-BA verstoßen, wonach er zu einem bestimmten Zweck übergebene Gelder, nämlich den für sie bestimmten Treuhanderlag, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten dürfe. Die Begründung eines Pfandrechts nach § 19 RAO iVm Treuhanderlägen sei ausgeschlossen.Die Klägerin machte in ihrem gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rekurs geltend, der Beklagte habe gegen Paragraph 16, RL-BA verstoßen, wonach er zu einem bestimmten Zweck übergebene Gelder, nämlich den für sie bestimmten Treuhanderlag, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten dürfe. Die Begründung eines Pfandrechts nach Paragraph 19, RAO in Verbindung mit Treuhanderlägen sei ausgeschlossen.
1. Nach den beiderseits unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts wurde der Beklagte als Treuhänder der Klägerin im Zusammenhang mit Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags tätig. Beim Beklagten sei - so das Erstgericht wörtlich - "zugunsten der Klägerin ein Betrag von umgerechnet 253.649,17 ATS treuhändig erlegt worden". Eine Feststellung darüber, ob diese Beträge von einem Dritten oder von der Klägerin selbst erlegt wurden (letzteres stünde in Einklang mit der Klageerzählung) fehlt.
Gemäß § 16 RL-BA darf der Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten. Die Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seine Mandantin normiert § 19 RAO (vgl auch OBDK 4 Bkd 6/94, AnwBl 1995/5063, S 513). Danach ist der Rechtsanwalt bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die eingegangene Barschaft ihm gerade in der Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht (SZ 71/155 mwN) berechtigt, von dem für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen; er ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". Der Ausdruck "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" wird allgemein so verstanden, dass es sich um Geldbeträge handeln muss, die dem Rechtsanwalt von einem Dritten, also nicht vom Mandanten übergeben werden und dem Klienten zugedacht sind (Dullinger, Anm zu 2 Ob 518, 519/92, ÖBA 1993, 154 mwN; 6 Ob 16/02z). Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften iSd § 19 Abs 1 RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen (6 Ob 16/02z; RIS-Justiz RS0072025). Die Aufrechnungsbefugniss des Rechtsanwalts ist nur dann abzulehnen, wenn Zahlungen (des Dritten) zu einer bestimmten anderen Verwendung als zur Ausfolgung an seinen Klienten geleistet werden (SZ 71/155; ÖBA 1993, 151; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 113 mwN in FN 40; RIS-Justiz RS0110836). Diesem Grundsatz entspricht auch § 16 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben wurden, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten darf (SZ 71/155). Die Zweckbestimmung der beim Beklagten eingegangenen Gelder als Treuhanderlag zugunsten der Klägerin steht daher einer Anwendung des § 19 RAO nicht entgegen, sofern diese Gelder von einem Dritten und nicht von der Klägerin selbst dem beklagten Treuhänder übergeben wurden. An Geldern, die die Partei selbst ihrem Anwalt übergeben hat, besteht nach ständiger Rechtsprechung weder ein Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs 4 RAO (6 Ob 16/02z).Gemäß Paragraph 16, RL-BA darf der Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten. Die Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seine Mandantin normiert Paragraph 19, RAO vergleiche auch OBDK 4 Bkd 6/94, AnwBl 1995/5063, S 513). Danach ist der Rechtsanwalt bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die eingegangene Barschaft ihm gerade in der Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht (SZ 71/155 mwN) berechtigt, von dem für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen; er ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". Der Ausdruck "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" wird allgemein so verstanden, dass es sich um Geldbeträge handeln muss, die dem Rechtsanwalt von einem Dritten, also nicht vom Mandanten übergeben werden und dem Klienten zugedacht sind (Dullinger, Anmerkung , zu 2 Ob 518, 519/92, ÖBA 1993, 154 mwN; 6 Ob 16/02z). Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften iSd Paragraph 19, Absatz eins, RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen (6 Ob 16/02z; RIS-Justiz RS0072025). Die Aufrechnungsbefugniss des Rechtsanwalts ist nur dann abzulehnen, wenn Zahlungen (des Dritten) zu einer bestimmten anderen Verwendung als zur Ausfolgung an seinen Klienten geleistet werden (SZ 71/155; ÖBA 1993, 151; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 113 mwN in FN 40; RIS-Justiz RS0110836). Diesem Grundsatz entspricht auch Paragraph 16, RL-BA, wonach der Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben wurden, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten darf (SZ 71/155). Die Zweckbestimmung der beim Beklagten eingegangenen Gelder als Treuhanderlag zugunsten der Klägerin steht daher einer Anwendung des Paragraph 19, RAO nicht entgegen, sofern diese Gelder von einem Dritten und nicht von der Klägerin selbst dem beklagten Treuhänder übergeben wurden. An Geldern, die die Partei selbst ihrem Anwalt übergeben hat, besteht nach ständiger Rechtsprechung weder ein Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach Paragraph 19, Absatz 4, RAO (6 Ob 16/02z).
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren auch zu prüfen haben, von wem jene Gelder stammten und dem Beklagten treuhändig überlassen wurden, aus denen der Gerichtserlag entnommen wurde.
2. Sind Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung - wie hier - bestritten, ist der Rechtsanwalt nach § 19 Abs 3 RAO zur Deckung seiner Forderung befugt, die bei ihm eingegangenen Gelder bis zur Höhe der bestrittenen Forderung gerichtlich zu erlegen "zugleich" ist er aber - "wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist" - verpflichtet, Richtigkeit und Höhe seiner Forderung nachzuweisen. Macht er von der Befugnis zum Gerichtserlag nicht Gebrauch, besteht die Verpflichtung, die Beträge unverzüglich auszufolgen (§ 17 RL-BA; OBDK AnwBl 1995/5063, S 513, AnwBl 2004/7926, S 305). Der Anwalt hat daher die Wahl, im Falle einer Bestreitung seiner Forderung den zur ihrer Deckung erforderlichen Betrag sofort bei Gericht zu erlegen oder aber das Guthaben unverzüglich auszufolgen. Der Sinn des Gerichtserlages besteht in der Besicherung des Anwalts für den Fall späterer Liquiditätsschwierigkeiten seines Mandanten. Er muss jenen Teil des bei ihm liegenden Guthabens, der dem bestrittenen Honorarbetrag entspricht, noch nicht auszahlen und kann so den Betrag zur späteren Befriedigung seiner Honorarforderung sicherstellen. Dem steht aber die Verpflichtung des Anwalts gegenüber, die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung nachzuweisen. Dass dieser Nachweis - wie die Klägerin meint - nur in einem Aktivprozess des Anwalts und nicht auch auf andere Weise erbracht werden könnte, wie etwa hier durch Einwendung des Anwalts im Verfahren auf Zustimmung zur Ausfolgung der hinterlegten Beträge, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr weist die Formulierung, der Nachweis sei zu erbringen "wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist" darauf hin, dass sogar eine außergerichtliche Einigung über die Höhe der Honorarforderung als Voraussetzung für das Entstehen des gesetzlichen Pfandrechts nach § 19 Abs 4 RAO als Folge gerichtlicher Hinterlegung in Frage kommt. Um so mehr muss es daher dem Anwalt möglich sein, Richtigkeit und Höhe seines Honoraranspruchs in einem vom Erlagsgegner kurz nach der Hinterlegung angestrengten Verfahren auf Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Betrages unter Beweis zustellen. Es wäre ein unnötiger Formalismus, wollte man trotz eines bereits anhängigen Verfahrens, in dem über Einwendung des Beklagten Richtigkeit und Höhe seiner Forderung ohnehin zu prüfen sind, zusätzlich noch die Geltendmachung des Honoraranspruchs in einem Aktivprozess verlangen.2. Sind Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung - wie hier - bestritten, ist der Rechtsanwalt nach Paragraph 19, Absatz 3, RAO zur Deckung seiner Forderung befugt, die bei ihm eingegangenen Gelder bis zur Höhe der bestrittenen Forderung gerichtlich zu erlegen "zugleich" ist er aber - "wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist" - verpflichtet, Richtigkeit und Höhe seiner Forderung nachzuweisen. Macht er von der Befugnis zum Gerichtserlag nicht Gebrauch, besteht die Verpflichtung, die Beträge unverzüglich auszufolgen (Paragraph 17, RL-BA; OBDK AnwBl 1995/5063, S 513, AnwBl 2004/7926, S 305). Der Anwalt hat daher die Wahl, im Falle einer Bestreitung seiner Forderung den zur ihrer Deckung erforderlichen Betrag sofort bei Gericht zu erlegen oder aber das Guthaben unverzüglich auszufolgen. Der Sinn des Gerichtserlages besteht in der Besicherung des Anwalts für den Fall späterer Liquiditätsschwierigkeiten seines Mandanten. Er muss jenen Teil des bei ihm liegenden Guthabens, der dem bestrittenen Honorarbetrag entspricht, noch nicht auszahlen und kann so den Betrag zur späteren Befriedigung seiner Honorarforderung sicherstellen. Dem steht aber die Verpflichtung des Anwalts gegenüber, die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung nachzuweisen. Dass dieser Nachweis - wie die Klägerin meint - nur in einem Aktivprozess des Anwalts und nicht auch auf andere Weise erbracht werden könnte, wie etwa hier durch Einwendung des Anwalts im Verfahren auf Zustimmung zur Ausfolgung der hinterlegten Beträge, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr weist die Formulierung, der Nachweis sei zu erbringen "wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist" darauf hin, dass sogar eine außergerichtliche Einigung über die Höhe der Honorarforderung als Voraussetzung für das Entstehen des gesetzlichen Pfandrechts nach Paragraph 19, Absatz 4, RAO als Folge gerichtlicher Hinterlegung in Frage kommt. Um so mehr muss es daher dem Anwalt möglich sein, Richtigkeit und Höhe seines Honoraranspruchs in einem vom Erlagsgegner kurz nach der Hinterlegung angestrengten Verfahren auf Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Betrages unter Beweis zustellen. Es wäre ein unnötiger Formalismus, wollte man trotz eines bereits anhängigen Verfahrens, in dem über Einwendung des Beklagten Richtigkeit und Höhe seiner Forderung ohnehin zu prüfen sind, zusätzlich noch die Geltendmachung des Honoraranspruchs in einem Aktivprozess verlangen.
Auch die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 512/77, RZ 1977/101 (richtig: RZ 1977/110 S 215), wonach der Nachweis der Forderung "in der Regel" durch Erhebung der Klage geschehen werde, schließt keineswegs aus, dass der Nachweis auch auf andere Art als durch Klageführung des Anwalts erbracht wird.
Der in § 19 Abs 3 RAO geforderte Nachweis der Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung kann daher auch in einem gegen den Anwalt gerichteten Verfahren auf Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Betrages erbracht werden. Ein allenfalls zu fordernder zeitlicher Zusammenhang zwischen Gerichtserlag und Klageführung wäre im vorliegenden Fall gegeben, weil das auch der Prüfung der Honorarforderung dienende Verfahren schon einen Monat nach Vorname des Gerichtserlags anhängig gemacht wurde.Der in Paragraph 19, Absatz 3, RAO geforderte Nachweis der Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung kann daher auch in einem gegen den Anwalt gerichteten Verfahren auf Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Betrages erbracht werden. Ein allenfalls zu fordernder zeitlicher Zusammenhang zwischen Gerichtserlag und Klageführung wäre im vorliegenden Fall gegeben, weil das auch der Prüfung der Honorarforderung dienende Verfahren schon einen Monat nach Vorname des Gerichtserlags anhängig gemacht wurde.
Das Erstgericht hat Richtigkeit und Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Honorarforderung als Voraussetzung des gesetzlichen Pfandrechts nach § 19 Abs 4 RAO im Wege des Gerichtserlags nicht geprüft. Die erkennbar der Prüfung der Honorarforderung dienende Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht begegnet daher keinen Bedenken. Das Erstgericht wird allerdings im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen haben, ob die beim Beklagten erlegten (und für die Klägerin bestimmten) Beträge, denen der Beklagte den bei Gericht erlegten Betrag entnahm, tatsächlich von einem Dritten stammten. An Geldern, die die Klägerin selbst ihrem Anwalt übergeben hat, bestünde weder ein Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs 4 RAO.Das Erstgericht hat Richtigkeit und Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Honorarforderung als Voraussetzung des gesetzlichen Pfandrechts nach Paragraph 19, Absatz 4, RAO im Wege des Gerichtserlags nicht geprüft. Die erkennbar der Prüfung der Honorarforderung dienende Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht begegnet daher keinen Bedenken. Das Erstgericht wird allerdings im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen haben, ob die beim Beklagten erlegten (und für die Klägerin bestimmten) Beträge, denen der Beklagte den bei Gericht erlegten Betrag entnahm, tatsächlich von einem Dritten stammten. An Geldern, die die Klägerin selbst ihrem Anwalt übergeben hat, bestünde weder ein Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach Paragraph 19, Absatz 4, RAO.
Dem im Ergebnis unberechtigten Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.