Entscheidungsgründe:
Die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden: Beklagte) hat im Auftrag der W***** Gesellschaft mbH den Verkauf von Anteilen einer dieser gehörigen Liegenschaft durchgeführt.
Mit Schreiben vom 11.2.1986 (Beilage ./1) ersuchte die W***** Gesellschaft mbH die Beklagte, bei der ***** Sparkasse (im folgenden: Klägerin) ein Treuhandkonto zu errichten und den Käufer zum treuhändigen Erlag des Kaufpreises aufzufordern. Hierauf eröffnete die Beklagte mit Vertrag vom 14.2.1986 (Beilage ./H) bei der Klägerin zu den Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte (Beilage ./J) das Anderkonto-Nr. 234898 mit der Bezeichnung "Dr.Barbara C*****, Rechtsanwalt, Anderkonto W***** Gesellschaft mbH". In diesen Bedingungen heißt es: " ... 3. Der Kontoinhaber darf Werte, die ihn selbst betreffen, nicht einem Anderkonto zuführen oder auf einem Anderkonto belassen. 4. (1) Die Sparkasse nimmt keine Kenntnis davon, wer bei einem Anderkonto Rechte gegen den Kontoinhaber geltend machen kann. Rechte Dritter auf Leistung aus dem Anderkonto bestehen der Sparkasse gegenüber nicht. Die Sparkasse hält sich demgemäß auch nicht für berechtigt, einem Dritten Verfügungen über das Anderkonto zu gestatten, selbst wenn nachgewiesen wird, daß das Anderkonto seinetwegen errichtet worden ist. Die Sparkasse gibt einem Dritten über das Anderkonto nur Auskunft, wenn er sich durch eine schriftliche Ermächtigung des Kontoinhabers ausweist. (2) Die Sparkasse hat die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinhabers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht zu prüfen. Sie lehnt demnach jede Verantwortung für den einem Dritten aus einer unrechtmäßigen Verfügung des Kontoinhabers entstandenen Schaden ab. 5. Die Sparkasse betrachtet das Anderkonto nicht als geeignete Grundlage für Kreditgewährung. Sie wird demnach bei dem Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen solcher Forderungen, die in bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind. ... 6. (2) Ansprüche aus Anderkonten können nicht abgetreten werden. ...".
Mit Schreiben vom 24.3.1986 (Beilage ./3) übermittelte die Klägerin der Beklagten ein undatiertes Schreiben der W***** GmbH (Beilage ./4), mit welchem diese die Beklagte "unwiderruflich beauftragte", "nach Einlangen des Geldes und Erfüllung folgender Voraussetzungen, nämlich a. Vorliegen der entsprechenden Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige, b. dem Vorliegen der Freilassungs- bzw Löschungserklärung betreffend der Anteile von Herrn F***** und c. nach Unterfertigung eines Gesuches um Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung, ebenfalls betreffend die Anteile von Herrn F***** in beglaubigter Form durch uns, auf unser Konto-Nr. 234253 bei der ***** Sparkasse zu überweisen." Mit Schreiben vom 25.3.1986 (Beilage ./A) teilte die Beklagte hierauf der Klägerin mit, daß sie zur Kenntnis nehme, daß der Restkaufpreis auf das Konto-Nr. 234153 zu überweisen sein wird. Mit Brief vom 27.3.1986 (Beilage ./5) an die Klägerin hielt die Beklagte fest, daß sie den auf dem Anderkonto Nr. 234898 eingehenden Betrag zu treuen Handen übernommen habe und der W***** GmbH nach Abzug von für Freilassungs- bzw Löschungserklärungen für auf den Liegenschaftsanteilen haftenden Geldlasten zu entrichteten (gemeint wohl: zu entrichtenden) Beträgen und Kosten zur freien Verfügung stellen könne. Mit Telex vom 2.4.1986 (Beilage ./6) teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß nach Abwicklung ihres Treuhandauftrages aus dem auf ihrem Treuhandkonto derzeit erlegten Betrag von S 284.814 nach Abzug von für Freilassungserklärungen für auf den Liegenschaftsanteilen haftenden Geldlasten zu entrichtenden Beträgen und Kosten und nach Durchführung sämtlicher im Kaufvertrag vorgesehenen Voraussetzungen rund S 124.000 an die W***** GmbH ausbezahlt werden.
Mit Zessionsvertrag vom 23.6.1987/10.6.1987 (Beilage ./E) trat die W*****GmbH der Klägerin ihre Forderungsrechte gegen die Beklagte aus den Kaufverträgen der Firma W***** GmbH mit Uwe F***** im Betrag von restlichen S 124.814 ab. Vor der schriftlichen Zession erfolgte keine mündliche.
Mit den Schreiben vom 13. bzw 21. und 22.5.1987, Beilagen ./7, ./8 und./9, stellte die Beklagte der W***** GmbH die Beträge von S 7.916,75 (Beilage ./7), S 204.421,75 (Beilage ./8), S 12.289,51, S 908,60, S 240,35, S 157,30, S 2.067,60, S 148,50 und S 7.821 (alle unter Bezeichnung Beilage ./9) in Rechnung.
Laut dem als richtig anerkannten Kontoauszug Beilage ./0 weist das Anderkonto zum 31.12.1990 einen Guthabensstand von S 135.417,90 auf.
Die Klägerin stellte das Begehren, die Beklagte sei schuldig, den auf dem Anderkonto erliegenden Betrag von S 118.518,68 auf das Konto der W***** GmbH, Konto-Nr. 23415-3, beide Konten geführt bei der ***** Sparkasse, zu bezahlen. Die Klägerin brachte vor, sie habe gegen die W***** GmbH eine vollstreckbare, aber uneinbringliche Forderung. Sie habe der W***** GmbH ein Darlehen gewährt, das durch die Abtretung des vom später erfolgenden Verkauf von Liegenschaftsanteilen verbleibenden Kaufpreisrestes besichert gewesen sei. Hiezu sei bereits Ende Februar 1986 eine Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der W***** GmbH geschlossen und der Beklagten telefonisch mitgeteilt worden. Die Beklagte verweigere die Auszahlung des auf dem Anderkonto befindlichen Guthabens unter Berufung auf § 19 RAO. Einer Aufrechnung oder Verrechnung nach dieser Gesetzesstelle stehe aber die Zweckbestimmung entgegen, daß die W***** GmbH den Erlag auf dem Anderkonto ausdrücklich zugunsten der Klägerin gewidmet habe. Durch ihre ohne Vorbehalt und Bedingung abgegebene Verpflichtungserklärung, den verbleibenden Restkaufpreis an die Klägerin zu überweisen, habe die Beklagte auf die Inanspruchnahme ihrer aus § 19 RAO erfließenden Rechte konkludent verzichtet. Die Klägerin sei sowohl als Begünstigte aus dem der Beklagten erteilten Auftrag als auch zufolge der Zession legitimiert, den Klagsbetrag zu fordern. Die Honorarforderung der Beklagten sei auch verjährt.Die Klägerin stellte das Begehren, die Beklagte sei schuldig, den auf dem Anderkonto erliegenden Betrag von S 118.518,68 auf das Konto der W***** GmbH, Konto-Nr. 23415-3, beide Konten geführt bei der ***** Sparkasse, zu bezahlen. Die Klägerin brachte vor, sie habe gegen die W***** GmbH eine vollstreckbare, aber uneinbringliche Forderung. Sie habe der W***** GmbH ein Darlehen gewährt, das durch die Abtretung des vom später erfolgenden Verkauf von Liegenschaftsanteilen verbleibenden Kaufpreisrestes besichert gewesen sei. Hiezu sei bereits Ende Februar 1986 eine Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der W***** GmbH geschlossen und der Beklagten telefonisch mitgeteilt worden. Die Beklagte verweigere die Auszahlung des auf dem Anderkonto befindlichen Guthabens unter Berufung auf Paragraph 19, RAO. Einer Aufrechnung oder Verrechnung nach dieser Gesetzesstelle stehe aber die Zweckbestimmung entgegen, daß die W***** GmbH den Erlag auf dem Anderkonto ausdrücklich zugunsten der Klägerin gewidmet habe. Durch ihre ohne Vorbehalt und Bedingung abgegebene Verpflichtungserklärung, den verbleibenden Restkaufpreis an die Klägerin zu überweisen, habe die Beklagte auf die Inanspruchnahme ihrer aus Paragraph 19, RAO erfließenden Rechte konkludent verzichtet. Die Klägerin sei sowohl als Begünstigte aus dem der Beklagten erteilten Auftrag als auch zufolge der Zession legitimiert, den Klagsbetrag zu fordern. Die Honorarforderung der Beklagten sei auch verjährt.
Die Beklagte wendete ein, sie habe an dem Treuhanderlag im Zeitpunkt seines Einlanges im Frühjahr 1986 gemäß § 19 RAO ein Pfandrecht für ihre Honorarforderung erworben. Das Pfandrecht sei lediglich durch die ausdrückliche Widmung, nämlich die Erwirkung der Lastenfreistellung, beschränkt. Dem Treuhandauftrag sei die Beklagte nachgekommen. Sie habe ihre Honrarnoten über S 124.628 der W***** GmbH mit der Mitteilung übersandt, daß sie gemäß § 19 RAO die aus dem Treuhanderlag verbleibenden Gelder zur Abdeckung ihrer Honorarforderung einbehalte. Die W***** GmbH habe die Honorarforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten.Die Beklagte wendete ein, sie habe an dem Treuhanderlag im Zeitpunkt seines Einlanges im Frühjahr 1986 gemäß Paragraph 19, RAO ein Pfandrecht für ihre Honorarforderung erworben. Das Pfandrecht sei lediglich durch die ausdrückliche Widmung, nämlich die Erwirkung der Lastenfreistellung, beschränkt. Dem Treuhandauftrag sei die Beklagte nachgekommen. Sie habe ihre Honrarnoten über S 124.628 der W***** GmbH mit der Mitteilung übersandt, daß sie gemäß Paragraph 19, RAO die aus dem Treuhanderlag verbleibenden Gelder zur Abdeckung ihrer Honorarforderung einbehalte. Die W***** GmbH habe die Honorarforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten.
Mit ihrer Widerklage stellt die Beklagte nach Klagsausdehnung das Begehren, die Klägerin sei schuldig, ihr den Betrag von S 135.417,90 samt 4 % Zinsen aus S 131.418,56 vom 8.1. bis 31.12.1990 sowie 4 % Zinsen aus S 135.417,90 seit 1.1.1991 zu bezahlen. Die Klägerin weigere sich, der Beklagten das Guthaben auf dem Anderkonto auszuzahlen.
Das Erstgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Es beurteilte den Sachverhalt dahin, daß sich die Beklagte zu Unrecht auf § 19 RAO berufe. Für den von Uwe F***** auf das Anderkonto überwiesenen Kaufpreis liege eine Zweckbestimmung laut Beilage ./4 vor, die die Anwendung des § 19 RAO ausschließe. Die Beklagte habe das in ihrem Schreiben Beilage ./A, ./5 und ./6, anerkannt. Bei den in den Beilagen ./5 und ./6 genannten Kosten handle es sich nach dem klaren Wortlaut nicht um ihr Honorar, sondern um die für Freilassungs- und Löschungserklärungen zu entrichtenden Beträge und Kosten, wobei in Beilage ./6 ausdrücklich ein auszuzahlender Betrag von rund S 124.000 genannt werde.Das Erstgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Es beurteilte den Sachverhalt dahin, daß sich die Beklagte zu Unrecht auf Paragraph 19, RAO berufe. Für den von Uwe F***** auf das Anderkonto überwiesenen Kaufpreis liege eine Zweckbestimmung laut Beilage ./4 vor, die die Anwendung des Paragraph 19, RAO ausschließe. Die Beklagte habe das in ihrem Schreiben Beilage ./A, ./5 und ./6, anerkannt. Bei den in den Beilagen ./5 und ./6 genannten Kosten handle es sich nach dem klaren Wortlaut nicht um ihr Honorar, sondern um die für Freilassungs- und Löschungserklärungen zu entrichtenden Beträge und Kosten, wobei in Beilage ./6 ausdrücklich ein auszuzahlender Betrag von rund S 124.000 genannt werde.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß das Begehren der Klägerin abgewiesen, der Widerklage aber stattgegeben wurde. Das Gericht zweiter Instanz erklärte in beiden Rechtssachen die ordentliche Revision für zulässig. Es führte zur Widerklage aus, die Klägerin könne aufgrund der Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte bei Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen solcher Forderungen, die in bezug auf das Anderkonto entstanden seien. Die Klägerin habe daher der Verfügung der Beklagten als Kontoinhaberin, den auf dem Anderkonto erliegenden Betrag an sie auszufolgen, unbedingt nachzukommen. Falls sie den Erlag auf dem Anderkonto entgegen Punkt 5. 1. Satz der Geschäftsbedingungen zur Grundlage einer Kreditgewährung an die W***** GmbH genommen habe, sei dies jedenfalls auf ihr eigenes Risiko geschehen und ohne Rechtswirkung gegenüber der Beklagten. Eine ihr sicherungs- oder zahlungshalber von der W***** GmbH abgetretene Forderung gegen die Beklagte könne sie mit deren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Anderkonto nicht aufrechnen. Ob die Beklagte nach standesrechtlichen Vorschriften - selbst wenn diese unmittelbare zivilrechtliche Wirkungen im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und Klienten hätten - verpflichtet sei, den ihr auszuzahlenden Betrag sofort gerichtlich zu hinterlegen, sei in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen, weil die Klägerin hier der Beklagten wegen des Aufrechnungsverbotes nicht als Klientin, sondern nur als kontoführendes Institut gegenüberstehe. Ob sich die Beklagte zu Recht auf § 19 RAO berufe, sei daher für dieses Rechtsverhältnis ebenso ohne Belang wie ein allfälliger Verstoß der Beklagten gegen Punkt 3. der Geschäftsbedingungen, die hiefür keine Sanktion vorsähen.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß das Begehren der Klägerin abgewiesen, der Widerklage aber stattgegeben wurde. Das Gericht zweiter Instanz erklärte in beiden Rechtssachen die ordentliche Revision für zulässig. Es führte zur Widerklage aus, die Klägerin könne aufgrund der Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte bei Anderkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen solcher Forderungen, die in bezug auf das Anderkonto entstanden seien. Die Klägerin habe daher der Verfügung der Beklagten als Kontoinhaberin, den auf dem Anderkonto erliegenden Betrag an sie auszufolgen, unbedingt nachzukommen. Falls sie den Erlag auf dem Anderkonto entgegen Punkt 5. 1. Satz der Geschäftsbedingungen zur Grundlage einer Kreditgewährung an die W***** GmbH genommen habe, sei dies jedenfalls auf ihr eigenes Risiko geschehen und ohne Rechtswirkung gegenüber der Beklagten. Eine ihr sicherungs- oder zahlungshalber von der W***** GmbH abgetretene Forderung gegen die Beklagte könne sie mit deren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Anderkonto nicht aufrechnen. Ob die Beklagte nach standesrechtlichen Vorschriften - selbst wenn diese unmittelbare zivilrechtliche Wirkungen im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und Klienten hätten - verpflichtet sei, den ihr auszuzahlenden Betrag sofort gerichtlich zu hinterlegen, sei in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen, weil die Klägerin hier der Beklagten wegen des Aufrechnungsverbotes nicht als Klientin, sondern nur als kontoführendes Institut gegenüberstehe. Ob sich die Beklagte zu Recht auf Paragraph 19, RAO berufe, sei daher für dieses Rechtsverhältnis ebenso ohne Belang wie ein allfälliger Verstoß der Beklagten gegen Punkt 3. der Geschäftsbedingungen, die hiefür keine Sanktion vorsähen.
Zum Begehren der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, Gelder, die dem Anwalt vom Klienten zur Berichtigung von Schulden oder zur Verwahrung für seine Gläubiger anvertraut worden seien, dürften niemals für Kostenforderungen verwendet oder zurückbehalten werden. Insoferne liege also eine Zweckbestimmung vor, die der Berufung des Anwaltes auf § 19 RAO entgegenstehe. Dieser Grundsatz werde auch auf Gelder anzuwenden sein, welche im Fall einer mehrseitigen Treuhandschaft dem Rechtsanwalt als Treuhänder mit einer bestimmten Zweckbestimmung, etwa wie hier der Erwirkung der Lastenfreistellung von Liegenschaften, übergeben worden seien. Unbestritten sei, daß die Beklagte dem Treuhandauftrag voll entsprochen habe, die betreffenden Liegenschaftsanteile lastenfrei gestellt und ins Eigentum des Käufers übertragen worden seien, sodaß es sich beim restlichen Erlag um den der W***** GmbH zustehenden, durch Barzahlung berichtigten Kaufpreis handle. Dieser Titel könne aber nicht mit einer die Anwendung des § 19 RAO ausschließenden Zweckbestimmung gleichgesetzt werden. Anderenfalls könnte der Rechtsanwalt nur an titellosen Leistungen, solchen somit, welche in der Praxis kaum vorkommen und in der Regel zurückgefordert werden können, ein Aufrechnungsrecht oder gesetzliches Pfandrecht erwerben, womit diese Ansicht wohl hinreichend ad absurdum geführt worden sei. Bei dem für die W***** GmbH bei der Beklagten eingelangten Kaufpreis, vermindert im Sinne des Treuhandauftrages um die zur Lastenfreistellung verwendeten Beträge, handle es sich somit um eine für die Partei eingegangene Barschaft im Sinne des § 19 Abs 1 RAO. Daran vermöge auch der von der W***** GmbH der Beklagten mit Schreiben Beilage ./4 erteilte Auftrag, das Geld auf ihr Konto zu überweisen, nichts zu ändern. Das Begehren des Klienten auf Ausfolgung der für ihn eingelangten Barschaft stelle keine solche Zweckbestimmung dar, die den Rechten des Anwaltes nach § 19 RAO Abbruch tun könnte. Andernfalls wären solche Rechte schlechthin illusorisch. Eine Zweckbestimmung stehe sohin der Ausübung der der Beklagten nach § 19 RAO zustehenden Rechte nicht entgegen. Dem Rechtsanwalt stehe allerdings zugunsten bestrittener Honorarforderungen das Recht nach § 19 Abs 1 RAO, von der eingegangenen Barschaft die Summe seiner nicht durch Vorschüsse gedeckten Auslagen und seines Verdienstes in Abzug zu bringen, nicht zu. Die Klägerin hätte in diesem Fall kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gehabt. Da das Erstgericht nicht festgestellt habe, ob die Honorarforderungen der Beklagten gegen die W***** GmbH von dieser bestritten worden seien, treffe das Berufungsgericht nach Beweisergänzung folgende weitere Feststellungen:Zum Begehren der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, Gelder, die dem Anwalt vom Klienten zur Berichtigung von Schulden oder zur Verwahrung für seine Gläubiger anvertraut worden seien, dürften niemals für Kostenforderungen verwendet oder zurückbehalten werden. Insoferne liege also eine Zweckbestimmung vor, die der Berufung des Anwaltes auf Paragraph 19, RAO entgegenstehe. Dieser Grundsatz werde auch auf Gelder anzuwenden sein, welche im Fall einer mehrseitigen Treuhandschaft dem Rechtsanwalt als Treuhänder mit einer bestimmten Zweckbestimmung, etwa wie hier der Erwirkung der Lastenfreistellung von Liegenschaften, übergeben worden seien. Unbestritten sei, daß die Beklagte dem Treuhandauftrag voll entsprochen habe, die betreffenden Liegenschaftsanteile lastenfrei gestellt und ins Eigentum des Käufers übertragen worden seien, sodaß es sich beim restlichen Erlag um den der W***** GmbH zustehenden, durch Barzahlung berichtigten Kaufpreis handle. Dieser Titel könne aber nicht mit einer die Anwendung des Paragraph 19, RAO ausschließenden Zweckbestimmung gleichgesetzt werden. Anderenfalls könnte der Rechtsanwalt nur an titellosen Leistungen, solchen somit, welche in der Praxis kaum vorkommen und in der Regel zurückgefordert werden können, ein Aufrechnungsrecht oder gesetzliches Pfandrecht erwerben, womit diese Ansicht wohl hinreichend ad absurdum geführt worden sei. Bei dem für die W***** GmbH bei der Beklagten eingelangten Kaufpreis, vermindert im Sinne des Treuhandauftrages um die zur Lastenfreistellung verwendeten Beträge, handle es sich somit um eine für die Partei eingegangene Barschaft im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, RAO. Daran vermöge auch der von der W***** GmbH der Beklagten mit Schreiben Beilage ./4 erteilte Auftrag, das Geld auf ihr Konto zu überweisen, nichts zu ändern. Das Begehren des Klienten auf Ausfolgung der für ihn eingelangten Barschaft stelle keine solche Zweckbestimmung dar, die den Rechten des Anwaltes nach Paragraph 19, RAO Abbruch tun könnte. Andernfalls wären solche Rechte schlechthin illusorisch. Eine Zweckbestimmung stehe sohin der Ausübung der der Beklagten nach Paragraph 19, RAO zustehenden Rechte nicht entgegen. Dem Rechtsanwalt stehe allerdings zugunsten bestrittener Honorarforderungen das Recht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO, von der eingegangenen Barschaft die Summe seiner nicht durch Vorschüsse gedeckten Auslagen und seines Verdienstes in Abzug zu bringen, nicht zu. Die Klägerin hätte in diesem Fall kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gehabt. Da das Erstgericht nicht festgestellt habe, ob die Honorarforderungen der Beklagten gegen die W***** GmbH von dieser bestritten worden seien, treffe das Berufungsgericht nach Beweisergänzung folgende weitere Feststellungen:
Nachdem die Beklagte der W***** GmbH ihre Honorarnoten Beilagen ./7 bis 9 gelegt hatte, erkundigte sich deren Geschäftsführer Ing.Peter B*****, wie es zu der Gesamtsumme gekommen sei, und verlangte ein detailliertes Leistungsverzeichnis. Bei diesem Gespräch wies die Beklagte darauf hin, daß sie ihm bereits durch Pauschalierung des Honorares laut Beilage ./8 entgegengekommen sei. Sie übersandte Ing.B***** ein detailliertes Leistungsverzeichnis unter Angabe der einzelnen Leistungen, der entsprechenden Tarifposten des Rechtsanwaltstarifes und der Honoraransätze. Eine Bestreitung des Honoraranspruches der Beklagten erfolgte seitens der W***** GmbH nicht.
Aus diesen Gründen sei das Begehren der Klägerin abzuweisen gewesen.
Die ***** Sparkasse Bank Aktiengesellschaft, *****, bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihrer Klage stattgegeben, die Widerklage aber abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.