Rechtssatz RS0059532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0059532
Entscheidungsdatum
17.11.2004
Rechtssatz
Wenn ein Geschäftsführer Sanierungsversuche unternimmt (hier: außergerichtlicher Ausgleich), dann ist zu untersuchen, ob er bei Anwendung jener objektiv zu beurteilenden Sorgfalt, die den Fähigkeiten und Kenntnissen, welche von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden kann, entspricht, und die ein im kaufmännischen Leben erforderliches Eingehen wirtschaftlicher Risken nicht ausschließt, überzeugt sein durfte, daß sein Sanierungskonzept aussichtsreich und dessen Verwirklichung ernsthaft möglich sein werde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 520/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 3 Ob 520/86
Veröff: SZ 60/244 = RdW 1988,44 = WBl 1988,96 = ÖBA 1988,397
- 6 Ob 508/86
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 6 Ob 508/86
nur: Sanierungsversuche dann ist zu untersuchen, ob er bei Anwendung jener objektiv zu beurteilenden Sorgfalt, die den Fähigkeiten und Kenntnissen, welche von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden kann, entspricht, und die ein im kaufmännischen Leben erforderliches Eingehen wirtschaftlicher Risken nicht ausschließt, überzeugt sein durfte, daß sein Sanierungskonzept aussichtsreich und dessen Verwirklichung ernsthaft möglich sein werde. (T1) Veröff: SZ 61/26 = RdW 1988,130 = WBl 1988,129 (Wilhelm) = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy)
- 8 Ob 502/88
Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 502/88
Veröff: ÖBA 1989,830
- 2 Ob 553/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 2 Ob 553/90
- 11 Os 87/90
Entscheidungstext OGH 20.02.1991 11 Os 87/90
Vgl auch; Veröff: ÖBA 1991,680
- 9 Ob 24/04a
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 24/04a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059532
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0030OB00520_8600000_002