Beide Rekurse sind im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit mehrfach und ausführlich sowohl mit dem Überschuldungsbegriff als auch mit der rechtlichen Zulässigkeit von Sanierungsversuchen auseinandergesetzt und dabei auch die in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Lehre berücksichtigt (vgl. GesRZ 1984, 218;Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit mehrfach und ausführlich sowohl mit dem Überschuldungsbegriff als auch mit der rechtlichen Zulässigkeit von Sanierungsversuchen auseinandergesetzt und dabei auch die in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Lehre berücksichtigt vergleiche GesRZ 1984, 218;
RdW 1987, 126 = EvBl. 1987/104 = WBl. 1987, 74 mit Anm. von Wilhelm;RdW 1987, 126 = EvBl. 1987/104 = WBl. 1987, 74 mit Anmerkung von Wilhelm;
JBl. 1986, 713 mit Anm. von Reich-Rohrwig, dazu auch Honsell, JBl. 1987, 146).JBl. 1986, 713 mit Anmerkung von Reich-Rohrwig, dazu auch Honsell, JBl. 1987, 146).
Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung ist nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen. Ein derartiges Verständnis des Überschuldungstatbestandes ist auf dem Gebiet der Unternehmensinsolvenzen praktisch nicht anwendbar, weil bei einer solchen Beurteilung auch gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen überschuldet wären. Die rechnerische Überschuldung bildet zwar eine notwendige, aber noch keineswegs hinreichende Bedingung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, weil in dieser Phase der Überschuldungsprüfung noch keine Aussage darüber möglich ist, ob eine Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht im Rahmen ihrer laufenden Betriebstätigkeit wird nachkommen können. Die Überschuldungsprüfung ist daher durch eine Unternehmensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen ist. Ein statischer Überschuldungsbegriff würde zur Konkursantragspflicht auch bei lebens- und ertragsfähigen Unternehmungen führen, was weder dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschafter noch auch dem der Gläubiger und der Öffentlichkeit dienen würde. So lange demnach noch eine künftige positive Unternehmensentwicklung erwartet werden kann, die sich im Ertragswert und good will wiederschlägt (Doralt, GesRZ 1982, 88 f.) und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. In diesem Rahmen sind bei der Prüfung der Überschuldung auch Sanierungsversuche miteinzubeziehen (RdW 1987, 126 = EvBl. 1987/104 = WBl. 1987, 74). Nur so kann ein Geschäftsführer, der einerseits den Gesellschaftern verantwortlich ist, andererseits die insolvenzrechtlichen Bestimmungen zu beachten hat, wirtschaftliche Entscheidungen treffen, die den Gesellschafts- und den Gläubigerinteressen gerecht werden, ohne eine uferlose Ausweitung seiner persönlichen Haftung in der einen oder anderen Richtung befürchten zu müssen. Die deliktische persönliche Haftung des Geschäftsführers soll nach der im Gesetz vorgesehenen Konstruktion der Kapitalgesellschaft die Ausnahme und nicht die Regel bilden. Wenn daher ein Geschäftsführer Sanierungsversuche unternimmt, dann ist zu untersuchen, ob er bei Anwendung jener objektiv zu beurteilenden Sorgfalt (§ 25 GmbHG), die den Fähigkeiten und Kenntnissen, welche von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden kann, entspricht, und die ein im kaufmännischen Leben erforderliches Eingehen wirtschaftlicher Risken nicht ausschließt (vgl. Reich-Rohrwig GesmbH-Recht, 134) überzeugt sein durfte, daß sein Sanierungskonzept aussichtsreich und dessen Verwirklichung ernsthaft möglich sein werde. Nur wenn die Sanierung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben kann oder die Fortsetzung zwar zunächst aussichtsreich beurteilt, in der Folge aber wegen geänderter Umstände, auf die zunächst nicht Bedacht genommen werden konnte, abgebrochen hätte werden müssen, fällt dem Geschäftsführer ein Verschulden zur Last, das seine persönliche Haftung begründen würde. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher ausgeführt, daß die Feststellungen des Erstgerichtes, die von dem auf einem statischen und nicht auf einem dynamischen Überschuldungsbegriff aufbauenden Sachverständigengutachten ausgehen, zur abschließenden Beurteilung nicht ausreichen. Es wird daher durch ergänzende Beweisaufnahmen zu klären sein, wie sich die Unternehmenssituation im einzelnen zum Zeitpunkt der Kenntnis oder Erkennbarkeit des Beklagten von der Überschuldung darstellte, wobei die Feststellung "im Herbst 1978" näher einzugrenzen sein wird, welche Ursachen die Überschuldung hatte, wie sich die Auftragslage und vor allem die Einschätzung der künftigen Entwicklung des Unternehmens (Verträge und Zusagen über Mitarbeit beim Ausbau des Kabelfernsehens) darstellte und welche einzelnen Maßnahmen zu welchen Zeitpunkten gesetzt wurden. Bei berechtigter Annahme einer günstigen Auftragsentwicklung kann auch das Anstreben eines außergerichtlichen Ausgleiches mit einer höheren als der im Gesetz im Ausgleichsverfahren vorgesehenen Quote durchaus zur Sanierung geeignet sein, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Ausgleichsvorschlages durch die Altgläubiger besteht und die Neugläubiger voll befriedigt werden können. Dazu wird aber zu prüfen sein, wie und in welcher Zeit der außergerichtliche Ausgleich finanziert werden sollte, sei es durch Fremdkapital, durch kurzfristig zu erwartende zusätzliche Einnahmen aus neu hinzugekommenen Aufträgen, durch Gesellschafterzuschüsse oder Übernahme von entsprechend abgesicherten persönlichen Haftungen von Gesellschaftern oder des Geschäftsführers und dergleichen. Schließlich müssen auch Bemühungen, einen außergerichtlichen Ausgleich zu erreichen, zeitliche Grenzen gesetzt werden, weil die Aussichten und Vorteile eines begonnenen Sanierungsversuches gegen die Nachteile abzuwägen sind, die anderen Gläubigern bei Scheitern des Versuches durch zwischenzeitige Vermögensbewegungen entstehen könnten. Eine Richtlinie wird auch für Fälle, auf welche das Insolvenzrechtsänderungsgesetz nocht nicht anzuwenden ist, die dort normierte Frist des § 90 Abs 1 Z 3 AO für Sanierungsbemühungen im Vorverfahren sein, weil es der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragende Absicht des Gesetzgebers war, zwar das Ausgleichsverfahren möglichst zu begünstigen, wirtschaftliche Werte und damit auch Arbeitsplätze zu erhalten, mithin den Abbau aller einer wirtschaftlich sinnvollen Sanierung und damit der Fortführung von Unternehmen entgegenstehende Hemmnisse möglichst hintanzuhalten, die Sanierungsversuche aber im Interesse der Gläubiger zeitlich zu begrenzen (1147 BlgNR 15.GP, 3 Beil. S 26).Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung ist nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen. Ein derartiges Verständnis des Überschuldungstatbestandes ist auf dem Gebiet der Unternehmensinsolvenzen praktisch nicht anwendbar, weil bei einer solchen Beurteilung auch gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen überschuldet wären. Die rechnerische Überschuldung bildet zwar eine notwendige, aber noch keineswegs hinreichende Bedingung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, weil in dieser Phase der Überschuldungsprüfung noch keine Aussage darüber möglich ist, ob eine Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht im Rahmen ihrer laufenden Betriebstätigkeit wird nachkommen können. Die Überschuldungsprüfung ist daher durch eine Unternehmensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen ist. Ein statischer Überschuldungsbegriff würde zur Konkursantragspflicht auch bei lebens- und ertragsfähigen Unternehmungen führen, was weder dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschafter noch auch dem der Gläubiger und der Öffentlichkeit dienen würde. So lange demnach noch eine künftige positive Unternehmensentwicklung erwartet werden kann, die sich im Ertragswert und good will wiederschlägt (Doralt, GesRZ 1982, 88 f.) und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. In diesem Rahmen sind bei der Prüfung der Überschuldung auch Sanierungsversuche miteinzubeziehen (RdW 1987, 126 = EvBl. 1987/104 = WBl. 1987, 74). Nur so kann ein Geschäftsführer, der einerseits den Gesellschaftern verantwortlich ist, andererseits die insolvenzrechtlichen Bestimmungen zu beachten hat, wirtschaftliche Entscheidungen treffen, die den Gesellschafts- und den Gläubigerinteressen gerecht werden, ohne eine uferlose Ausweitung seiner persönlichen Haftung in der einen oder anderen Richtung befürchten zu müssen. Die deliktische persönliche Haftung des Geschäftsführers soll nach der im Gesetz vorgesehenen Konstruktion der Kapitalgesellschaft die Ausnahme und nicht die Regel bilden. Wenn daher ein Geschäftsführer Sanierungsversuche unternimmt, dann ist zu untersuchen, ob er bei Anwendung jener objektiv zu beurteilenden Sorgfalt (Paragraph 25, GmbHG), die den Fähigkeiten und Kenntnissen, welche von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden kann, entspricht, und die ein im kaufmännischen Leben erforderliches Eingehen wirtschaftlicher Risken nicht ausschließt vergleiche Reich-Rohrwig GesmbH-Recht, 134) überzeugt sein durfte, daß sein Sanierungskonzept aussichtsreich und dessen Verwirklichung ernsthaft möglich sein werde. Nur wenn die Sanierung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben kann oder die Fortsetzung zwar zunächst aussichtsreich beurteilt, in der Folge aber wegen geänderter Umstände, auf die zunächst nicht Bedacht genommen werden konnte, abgebrochen hätte werden müssen, fällt dem Geschäftsführer ein Verschulden zur Last, das seine persönliche Haftung begründen würde. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher ausgeführt, daß die Feststellungen des Erstgerichtes, die von dem auf einem statischen und nicht auf einem dynamischen Überschuldungsbegriff aufbauenden Sachverständigengutachten ausgehen, zur abschließenden Beurteilung nicht ausreichen. Es wird daher durch ergänzende Beweisaufnahmen zu klären sein, wie sich die Unternehmenssituation im einzelnen zum Zeitpunkt der Kenntnis oder Erkennbarkeit des Beklagten von der Überschuldung darstellte, wobei die Feststellung "im Herbst 1978" näher einzugrenzen sein wird, welche Ursachen die Überschuldung hatte, wie sich die Auftragslage und vor allem die Einschätzung der künftigen Entwicklung des Unternehmens (Verträge und Zusagen über Mitarbeit beim Ausbau des Kabelfernsehens) darstellte und welche einzelnen Maßnahmen zu welchen Zeitpunkten gesetzt wurden. Bei berechtigter Annahme einer günstigen Auftragsentwicklung kann auch das Anstreben eines außergerichtlichen Ausgleiches mit einer höheren als der im Gesetz im Ausgleichsverfahren vorgesehenen Quote durchaus zur Sanierung geeignet sein, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Ausgleichsvorschlages durch die Altgläubiger besteht und die Neugläubiger voll befriedigt werden können. Dazu wird aber zu prüfen sein, wie und in welcher Zeit der außergerichtliche Ausgleich finanziert werden sollte, sei es durch Fremdkapital, durch kurzfristig zu erwartende zusätzliche Einnahmen aus neu hinzugekommenen Aufträgen, durch Gesellschafterzuschüsse oder Übernahme von entsprechend abgesicherten persönlichen Haftungen von Gesellschaftern oder des Geschäftsführers und dergleichen. Schließlich müssen auch Bemühungen, einen außergerichtlichen Ausgleich zu erreichen, zeitliche Grenzen gesetzt werden, weil die Aussichten und Vorteile eines begonnenen Sanierungsversuches gegen die Nachteile abzuwägen sind, die anderen Gläubigern bei Scheitern des Versuches durch zwischenzeitige Vermögensbewegungen entstehen könnten. Eine Richtlinie wird auch für Fälle, auf welche das Insolvenzrechtsänderungsgesetz nocht nicht anzuwenden ist, die dort normierte Frist des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, AO für Sanierungsbemühungen im Vorverfahren sein, weil es der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragende Absicht des Gesetzgebers war, zwar das Ausgleichsverfahren möglichst zu begünstigen, wirtschaftliche Werte und damit auch Arbeitsplätze zu erhalten, mithin den Abbau aller einer wirtschaftlich sinnvollen Sanierung und damit der Fortführung von Unternehmen entgegenstehende Hemmnisse möglichst hintanzuhalten, die Sanierungsversuche aber im Interesse der Gläubiger zeitlich zu begrenzen (1147 BlgNR 15.GP, 3 Beil. S 26).
Der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, wird also nach den obigen Ausführungen dort anzusetzen sein, wo der Beklagte nach objektiven Maßstäben erkennen mußte, daß eine Sanierung von vornherein nicht aussichtsreich, oder eine zunächst als aussichtsreich beurteilte und begonnene Sanierung wegen eingetretener Umstände, die ex ante nicht einkalkuliert werden konnten, keine Aussicht auf Verwirklichung mehr hatte. Es ist daher dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes, wie oben dargelegt, nicht ausreichen.
Den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rekurs ist aber auch zuzugestehen, daß selbst dann, wenn sich die Sanierungsbemühungen des Beklagten von vornherein - ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Überschuldung des Unternehmens - als nicht erfolgversprechend erweisen sollten, der der klagenden Partei zustehende Schadenersatzanspruch noch immer nicht abschließend beurteilt werden kann. Im Ersturteil wird ohne jede Feststellung über die Anzahl der Dienstnehmer, Dauer der Dienstverhältnisse und mögliche Kündigungsfristen und -termine ausgeführt "bei ordnungsgemäßer Beendigung der Dienstverhältnisse per 31. Dezember 1978 wäre die gegenständliche Beitragsschuld nicht aufgelaufen." Zu Recht hat der Beklagte bereits in der Berufung gerügt, daß das Erstgericht keinerlei Feststellungen darüber getroffen hat, die die "Feststellung", - richtig den rechtlichen Schluß - zulassen, daß die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der Gesellschaft rechtzeitig und arbeitsrechtlich zulässig zum 31. Dezember 1978 hätten beendet werden können. Der beigezogene Sachverständige hat seine Berechnungen hiezu, die im Ersturteil keinen Niederschlag fanden und die hinsichtlich der möglichen Kündigungstermine und -fristen bezüglich einzelner Arbeitnehmer vom Beklagten überdies als unrichtig bemängelt wurden, auf einen Ausspruch der Kündigung am 30. April 1979, also zu dem von ihm angenommenen Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und nicht auf jenen der Überschuldung abgestellt. Dabei ist er zu dem Ergebnis gekommen, daß bei Ausspruch einer Kündigung am 30. April 1979 die Kündigung der meisten Arbeitnehmer zum 30. Juni 1979 möglich gewesen wäre, Beitragszahlungen im hier strittigen Zeitraum daher jedenfalls noch ausgelöst hätte. Feststellungen über die Kündigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer der Gesellschaft auf Grund ihrer Arbeitsverträge sowie Beschäftigungsart und -dauer sind aber jedenfalls erforderlich, weil auch zu prüfen ist, ob und allenfalls in welcher Höhe der klagenden Partei ein Schaden erwachsen wäre, hätte der Beklagte das Insolvenzverfahren rechtzeitig im Sinne der obigen Ausführungen beantragt. Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wäre eine begünstigte Lösung der Arbeitsverhältnisse nicht möglich gewesen. Der klagenden Partei stünde jedenfalls nur die Differenz zwischen den Dienstgeberbeiträgen, die bei rechtzeitiger Konkurseröffnung und Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht mehr aufgelaufen wären, und dem zu, was sie auf diese Beitragsschuld aus der Konkursmasse tatsächlich erhalten hat oder voraussichtlich erhalten wird, sollte der Konkurs noch nicht beendet sein (vgl. Doralt aaO 88 f.). Selbst wenn daher das Insolvenzverfahren bereits "im Herbst 1978" oder Ende 1978 zu beantragen gewesen wäre, könnte der Schaden der klagenden Partei ohne Ermittlung nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht ohne weiteres mit dem tatsächlichen Ausfall (noch dazu einschließlich der bis September 1982 berechneten Zinsen) gleichgesetzt werden. Da die Prüfung der Berechtigung der von der klagenden Partei erhobenen Ansprüche daher eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz bedarf, war den Rekursen beider Parteien keine Folge zu geben. Weil jedoch der Einwand der beklagten Partei, auch die vom Berufungsgericht nach dessen Rechtsansicht aufgetragenen Verfahrensergänzungen reichten zur abschließenden rechtlichen Beurteilung noch nicht aus, es seien aus rechtlichen Erwägungen weitere Feststellungen erforderlich, berechtigt ist, waren die Kosten ihres Rekurses sowie der Beantwortung des Rekurses der klagenden Partei gemäß § 52 ZPO vorzubehalten, während die klagende Partei nach §§ 40 und 50 ZPO sowohl die Kosten ihres Rekurses als auch jene der Rekursbeantwortung zum Rekurs der beklagten Partei mangels Erfolges selbst zu tragen hat.Den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rekurs ist aber auch zuzugestehen, daß selbst dann, wenn sich die Sanierungsbemühungen des Beklagten von vornherein - ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Überschuldung des Unternehmens - als nicht erfolgversprechend erweisen sollten, der der klagenden Partei zustehende Schadenersatzanspruch noch immer nicht abschließend beurteilt werden kann. Im Ersturteil wird ohne jede Feststellung über die Anzahl der Dienstnehmer, Dauer der Dienstverhältnisse und mögliche Kündigungsfristen und -termine ausgeführt "bei ordnungsgemäßer Beendigung der Dienstverhältnisse per 31. Dezember 1978 wäre die gegenständliche Beitragsschuld nicht aufgelaufen." Zu Recht hat der Beklagte bereits in der Berufung gerügt, daß das Erstgericht keinerlei Feststellungen darüber getroffen hat, die die "Feststellung", - richtig den rechtlichen Schluß - zulassen, daß die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der Gesellschaft rechtzeitig und arbeitsrechtlich zulässig zum 31. Dezember 1978 hätten beendet werden können. Der beigezogene Sachverständige hat seine Berechnungen hiezu, die im Ersturteil keinen Niederschlag fanden und die hinsichtlich der möglichen Kündigungstermine und -fristen bezüglich einzelner Arbeitnehmer vom Beklagten überdies als unrichtig bemängelt wurden, auf einen Ausspruch der Kündigung am 30. April 1979, also zu dem von ihm angenommenen Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und nicht auf jenen der Überschuldung abgestellt. Dabei ist er zu dem Ergebnis gekommen, daß bei Ausspruch einer Kündigung am 30. April 1979 die Kündigung der meisten Arbeitnehmer zum 30. Juni 1979 möglich gewesen wäre, Beitragszahlungen im hier strittigen Zeitraum daher jedenfalls noch ausgelöst hätte. Feststellungen über die Kündigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer der Gesellschaft auf Grund ihrer Arbeitsverträge sowie Beschäftigungsart und -dauer sind aber jedenfalls erforderlich, weil auch zu prüfen ist, ob und allenfalls in welcher Höhe der klagenden Partei ein Schaden erwachsen wäre, hätte der Beklagte das Insolvenzverfahren rechtzeitig im Sinne der obigen Ausführungen beantragt. Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wäre eine begünstigte Lösung der Arbeitsverhältnisse nicht möglich gewesen. Der klagenden Partei stünde jedenfalls nur die Differenz zwischen den Dienstgeberbeiträgen, die bei rechtzeitiger Konkurseröffnung und Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht mehr aufgelaufen wären, und dem zu, was sie auf diese Beitragsschuld aus der Konkursmasse tatsächlich erhalten hat oder voraussichtlich erhalten wird, sollte der Konkurs noch nicht beendet sein vergleiche Doralt aaO 88 f.). Selbst wenn daher das Insolvenzverfahren bereits "im Herbst 1978" oder Ende 1978 zu beantragen gewesen wäre, könnte der Schaden der klagenden Partei ohne Ermittlung nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht ohne weiteres mit dem tatsächlichen Ausfall (noch dazu einschließlich der bis September 1982 berechneten Zinsen) gleichgesetzt werden. Da die Prüfung der Berechtigung der von der klagenden Partei erhobenen Ansprüche daher eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz bedarf, war den Rekursen beider Parteien keine Folge zu geben. Weil jedoch der Einwand der beklagten Partei, auch die vom Berufungsgericht nach dessen Rechtsansicht aufgetragenen Verfahrensergänzungen reichten zur abschließenden rechtlichen Beurteilung noch nicht aus, es seien aus rechtlichen Erwägungen weitere Feststellungen erforderlich, berechtigt ist, waren die Kosten ihres Rekurses sowie der Beantwortung des Rekurses der klagenden Partei gemäß Paragraph 52, ZPO vorzubehalten, während die klagende Partei nach Paragraphen 40 und 50 ZPO sowohl die Kosten ihres Rekurses als auch jene der Rekursbeantwortung zum Rekurs der beklagten Partei mangels Erfolges selbst zu tragen hat.