Rechtssatz RS0059498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059498
Geschäftszahl
3Ob520/86; 6Ob508/86 (6Ob509/86)
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Der Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer verpflichtet ist, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, ist dort anzusetzen, wo er nach objektiven Maßstäben erkennen muß, daß eine Sanierung von vornherein nicht aussichtsreich, oder eine zunächst als aussichtsreich beurteilte und begonnene Sanierung wegen eingetretener Umstände, die ex ante nicht einkalkuliert werden konnten, keine Aussicht auf Verwirklichung mehr hatte (hier: Bemühungen um außergerichtlichen Ausgleich).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 520/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 3 Ob 520/86
Veröff: SZ 60/244 = RdW 1988,44 = WBl 1988,96 = ÖBA 1988,397
- 6 Ob 508/86
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 6 Ob 508/86
Auch; Beisatz: Ansonsten fällt den verantwortlichen Organen sowie der Eigentümerin aufgrund ihres starken faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung ein Verschulden zur Last, das persönliche Haftung begründet. (T1) Veröff: SZ 61/26 = WBl 1988,129 (Wilhelm) = RdW 1988,130 = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059498
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0030OB00520_8600000_001