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Rechtssatz RS0112827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112827

Entscheidungsdatum

16.03.2004

Norm

CMR Art30 Abs3

Rechtssatz

Artikel 30, Absatz 3, CMR regelt keinen Haftungsausschluß, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen römisch vier. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im römisch vier. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Artikel 29, CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Der erkennende Senat schließt sich der in der Bundesrepublik Deutschland vergleiche BGH in TranspR 1992, 135; Thume in Thume CMR Kommentar Artikel 29, RN 40, Artikel 30, RN 54 sowie Koller in TranspR Artikel 29, CMR RN 8) im Gegensatz zu den Lehrmeinungen Helms (Großkommentar Artikel 30, CMR RN 10) und Csoklichs (Einführung in das Transportrecht, 205 und 251) vertretenen Auffassung an.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 328/98f
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 328/98f
  • 3 Ob 316/01v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 316/01v
    nur: Art 30 Abs 3 CMR regelt keinen Haftungsausschluß, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen IV. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im IV. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Art 29 CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. (T1); Veröff: SZ 2002/120
  • 4 Ob 235/03t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 235/03t
    nur T1; Veröff: SZ 2004/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112827

Dokumentnummer

JJR_19991013_OGH0002_0070OB00328_98F0000_001