1. Zur Revision der zweitbeklagten Partei:
Die beiden beklagten Parteien brachten am 2.9.1996 die Revision ein, die den Klagevertretern am 14.10.1996 zugestellt wurde. Noch vor dem Einlangen der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei (11.11.1996) wurde mit Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 6.11.1996 über das Vermögen der zweitbeklagten Partei der Konkurs eröffnet. Deshalb sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 7.11.1996 aus, daß das gegen die zweitbeklagte Partei geführte Verfahren seit dem Tag der Konkurseröffnung gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen sei und das Verfahren nur auf Parteienantrag fortgesetzt werde. Am 17.12.1996 beantragte die klagende Partei die Fortsetzung des Verfahrens gegen die zweitbeklagte Partei. Dieser Antrag wurde richtigerweise beim Erstgericht gestellt, weil die Rechtssache im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens bei diesem anhängig war; das „Vorverfahren“ vor dem Erstgericht war noch im Gange und die Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht war noch nicht erfolgt (RZ 1991/22; 1 Ob 672/85; Fasching II 797). Das Erstgericht wird über den Fortsetzungsantrag zu entscheiden haben. Solange das unterbrochene Verfahren nicht gehörig aufgenommen wurde, kann über das von der zweitbeklagten Partei eingebrachte Rechtsmittel nicht meritorisch entschieden werden (EvBl 1985/144). Hiebei ist festzuhalten, daß nach der Aktenlage der Konkurs noch nicht rechtskräftig aufgehoben wurde und Dr.Georg Unger zum Masseverwalter für die zweitbeklagte Partei bestellt worden ist.Die beiden beklagten Parteien brachten am 2.9.1996 die Revision ein, die den Klagevertretern am 14.10.1996 zugestellt wurde. Noch vor dem Einlangen der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei (11.11.1996) wurde mit Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 6.11.1996 über das Vermögen der zweitbeklagten Partei der Konkurs eröffnet. Deshalb sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 7.11.1996 aus, daß das gegen die zweitbeklagte Partei geführte Verfahren seit dem Tag der Konkurseröffnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen sei und das Verfahren nur auf Parteienantrag fortgesetzt werde. Am 17.12.1996 beantragte die klagende Partei die Fortsetzung des Verfahrens gegen die zweitbeklagte Partei. Dieser Antrag wurde richtigerweise beim Erstgericht gestellt, weil die Rechtssache im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens bei diesem anhängig war; das „Vorverfahren“ vor dem Erstgericht war noch im Gange und die Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht war noch nicht erfolgt (RZ 1991/22; 1 Ob 672/85; Fasching römisch zwei 797). Das Erstgericht wird über den Fortsetzungsantrag zu entscheiden haben. Solange das unterbrochene Verfahren nicht gehörig aufgenommen wurde, kann über das von der zweitbeklagten Partei eingebrachte Rechtsmittel nicht meritorisch entschieden werden (EvBl 1985/144). Hiebei ist festzuhalten, daß nach der Aktenlage der Konkurs noch nicht rechtskräftig aufgehoben wurde und Dr.Georg Unger zum Masseverwalter für die zweitbeklagte Partei bestellt worden ist.
2. Zur Revision der erstbeklagten Partei:
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung zugelassen, daß es sich bei der hier unstrittigerweise anzuwendenden CMR um ein internationales Abkommen handle und die Frage, ob der Empfänger des Frachtguts auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Art 34 ff CMR gemäß Art 13 CMR einen Unterfrachtführer in Anspruch nehmen könne, von der höchstgerichtlichen deutschen Rechtsprechung anders beurteilt werde als vom Obersten Gerichtshof. Hiezu ist auszuführen: Durch die Ratifizierung der CMR wurde nicht ausländisches oder supranationales Recht geschaffen; vielmehr verdrängen Fragen, die in der CMR abschließend geregelt sind, das sonst nach den Grundsätzen des IPR anwendbare nationale Recht (Schütz in Straube, HGB2, Rz 4 zu den Vorbemerkungen zur CMR). Die CMR stellt gleichfalls nationales Recht dar. Lediglich bei der Auslegung der CMR ist zu berücksichtigen, daß sie ein internationales Übereinkommen ist, das zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung abgeschlossen wurde, „Einheitsrecht“ enthält und deshalb möglichst aus sich selbst heraus auszulegen ist (Schütz aaO Rz 6). Das besagt aber nicht, daß nicht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von der eines Höchstgerichts einer anderen Vertragspartei der CMR abweichen könnte.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung zugelassen, daß es sich bei der hier unstrittigerweise anzuwendenden CMR um ein internationales Abkommen handle und die Frage, ob der Empfänger des Frachtguts auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Artikel 34, ff CMR gemäß Artikel 13, CMR einen Unterfrachtführer in Anspruch nehmen könne, von der höchstgerichtlichen deutschen Rechtsprechung anders beurteilt werde als vom Obersten Gerichtshof. Hiezu ist auszuführen: Durch die Ratifizierung der CMR wurde nicht ausländisches oder supranationales Recht geschaffen; vielmehr verdrängen Fragen, die in der CMR abschließend geregelt sind, das sonst nach den Grundsätzen des IPR anwendbare nationale Recht (Schütz in Straube, HGB2, Rz 4 zu den Vorbemerkungen zur CMR). Die CMR stellt gleichfalls nationales Recht dar. Lediglich bei der Auslegung der CMR ist zu berücksichtigen, daß sie ein internationales Übereinkommen ist, das zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung abgeschlossen wurde, „Einheitsrecht“ enthält und deshalb möglichst aus sich selbst heraus auszulegen ist (Schütz aaO Rz 6). Das besagt aber nicht, daß nicht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von der eines Höchstgerichts einer anderen Vertragspartei der CMR abweichen könnte.
Entgegen der Ansicht der erstbeklagten Partei existiert oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob den Empfänger des Frachtguts ein direkter Durchgriff auf Unterfrachtführer gewährt werden kann, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung des Kapitels VI der CMR nicht vorliegen. In dem vom erkennenden Senat zu AZ 1 Ob 603/95 (= WBl 1996, 410) abgehandelten Fall wurde vom Empfänger des Frachtguts ebenfalls ein Unterfrachtführer in Anspruch genommen. Auch dort bestanden zwischen den Streitteilen keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen, sodaß Art 34 CMR auf den Schadensfall nicht angewendet werden konnte, weil kein durchgehender Frachtbrief ausgestellt worden war. Der Oberste Gerichtshof hat schon damals ausgesprochen, daß nach den von der Lehre entwickelten und auch von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen von den Schutzwirkungen, die Verträge zugunsten Dritter entfalten, auch diese Dritten derart in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen werden, daß ihnen gegenüber der insoweit „belastete“ Vertragsteil in gleicher Weise Schutzpflichten und Pflichten zu sorgfältigem Verhalten bei der Erbringung seiner Leistung wie gegenüber seinem Vertragspartner zu erfüllen habe. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Empfänger in der geforderten unmittelbaren Leistungsnähe zu den zwischen dem Speditionsunternehmen und der beklagten Partei geschlossenen Frachtvertrag gestanden sei, sodaß sich dessen Schutzwirkungen auch auf ihn und die ihm anzuliefernden Güter erstreckten. Der Empfänger des Ladeguts könne deshalb auch direkt - und ohne Abtretung der Ansprüche des von der klagenden Partei beauftragten Speditionsunternehmens - den Unterfrachtführer (= die dort beklagte Partei) auf Ersatz des ihm durch die Beschädigung des Ladeguts entstandenen Schadens in Anspruch nehmen. Der erkennende Senat verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere Entscheidungen (SZ 63/123; SZ 60/64 und SZ 57/75), aber auch auf inländische Lehrmeinungen (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 13 zu § 881; Schütz aaO Rz 2 zu Art 13 CMR). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch in den Entscheidungen RdW 1996, 207 und SZ 55/20 die vom Gericht zweiter Instanz und von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage behandelt und im zuvor dargestellten Sinn gelöst. Es besteht kein Anlaß, von dieser einheitlichen Rechtsprechung abzugehen.Entgegen der Ansicht der erstbeklagten Partei existiert oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob den Empfänger des Frachtguts ein direkter Durchgriff auf Unterfrachtführer gewährt werden kann, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung des Kapitels römisch sechs der CMR nicht vorliegen. In dem vom erkennenden Senat zu AZ 1 Ob 603/95 (= WBl 1996, 410) abgehandelten Fall wurde vom Empfänger des Frachtguts ebenfalls ein Unterfrachtführer in Anspruch genommen. Auch dort bestanden zwischen den Streitteilen keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen, sodaß Artikel 34, CMR auf den Schadensfall nicht angewendet werden konnte, weil kein durchgehender Frachtbrief ausgestellt worden war. Der Oberste Gerichtshof hat schon damals ausgesprochen, daß nach den von der Lehre entwickelten und auch von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen von den Schutzwirkungen, die Verträge zugunsten Dritter entfalten, auch diese Dritten derart in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen werden, daß ihnen gegenüber der insoweit „belastete“ Vertragsteil in gleicher Weise Schutzpflichten und Pflichten zu sorgfältigem Verhalten bei der Erbringung seiner Leistung wie gegenüber seinem Vertragspartner zu erfüllen habe. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Empfänger in der geforderten unmittelbaren Leistungsnähe zu den zwischen dem Speditionsunternehmen und der beklagten Partei geschlossenen Frachtvertrag gestanden sei, sodaß sich dessen Schutzwirkungen auch auf ihn und die ihm anzuliefernden Güter erstreckten. Der Empfänger des Ladeguts könne deshalb auch direkt - und ohne Abtretung der Ansprüche des von der klagenden Partei beauftragten Speditionsunternehmens - den Unterfrachtführer (= die dort beklagte Partei) auf Ersatz des ihm durch die Beschädigung des Ladeguts entstandenen Schadens in Anspruch nehmen. Der erkennende Senat verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere Entscheidungen (SZ 63/123; SZ 60/64 und SZ 57/75), aber auch auf inländische Lehrmeinungen (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 13 zu Paragraph 881,; Schütz aaO Rz 2 zu Artikel 13, CMR). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch in den Entscheidungen RdW 1996, 207 und SZ 55/20 die vom Gericht zweiter Instanz und von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage behandelt und im zuvor dargestellten Sinn gelöst. Es besteht kein Anlaß, von dieser einheitlichen Rechtsprechung abzugehen.
Die erstbeklagte Partei meint weiters, weder der Oberste Gerichtshof noch der deutsche Bundesgerichtshof hätten sich schon mit der Frage befaßt, was unter „gänzlichem Verlust des Transportguts“ zu verstehen sei, insbesondere ob die wirtschaftlich völlige Entwertung dem Totalverlust gleichzusetzen sei, und an welche Bestimmung der CMR für den Fall der Annahme der Gleichsetzung verjährungsrechtlich anzuknüpfen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Totalschaden des beförderten Gutes - daß ein solcher eingetreten ist, ist nicht mehr strittig - dem Verlust gleichzuhalten (VersRdSch 1989, 25 mwN; TranspR 1989, 222; HS 14.492). Auch Demuth/Seltmann (in Thume, Kommentar zur CMR, Rz 31 zu Art 32) gehen nur davon aus, daß bei Ablieferung völlig entwerteter Ware die Einordnung unter „Totalverlust“ Schwierigkeiten bereite, weil sämtliche Vorschriften der CMR unterstellten, daß der Empfänger bei Totalverlust ein wie auch immer geartetes Substrat nicht in seine Verfügungsgewalt bekomme. Gerade im vorliegenden Fall hat aber der Empfänger, also die klagende Partei, das Frachtgut auch nicht in Form von Trümmern oder sonst gänzlich entwertet (vgl Demuth/Seltmann aaO) erhalten, sondern wurde die Ware an die Verkäuferin in völlig entwertetem Zustand zurückgestellt. Eine Ablieferung im Sinne von Art 32 Abs 1 lit a CMR würde nur dann vorliegen, wenn der Frachtführer den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einvernehmen mit dem Empfänger aufgegeben und diesen instandgesetzt hätte, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (VersR 1990, 1180). Auch Jesser (Frachtführerhaftung nach der CMR, 70) meint, es liege gänzlicher Verlust vor, wenn kein einziges Stück abgeliefert werden kann. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen:Die erstbeklagte Partei meint weiters, weder der Oberste Gerichtshof noch der deutsche Bundesgerichtshof hätten sich schon mit der Frage befaßt, was unter „gänzlichem Verlust des Transportguts“ zu verstehen sei, insbesondere ob die wirtschaftlich völlige Entwertung dem Totalverlust gleichzusetzen sei, und an welche Bestimmung der CMR für den Fall der Annahme der Gleichsetzung verjährungsrechtlich anzuknüpfen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Totalschaden des beförderten Gutes - daß ein solcher eingetreten ist, ist nicht mehr strittig - dem Verlust gleichzuhalten (VersRdSch 1989, 25 mwN; TranspR 1989, 222; HS 14.492). Auch Demuth/Seltmann (in Thume, Kommentar zur CMR, Rz 31 zu Artikel 32,) gehen nur davon aus, daß bei Ablieferung völlig entwerteter Ware die Einordnung unter „Totalverlust“ Schwierigkeiten bereite, weil sämtliche Vorschriften der CMR unterstellten, daß der Empfänger bei Totalverlust ein wie auch immer geartetes Substrat nicht in seine Verfügungsgewalt bekomme. Gerade im vorliegenden Fall hat aber der Empfänger, also die klagende Partei, das Frachtgut auch nicht in Form von Trümmern oder sonst gänzlich entwertet vergleiche Demuth/Seltmann aaO) erhalten, sondern wurde die Ware an die Verkäuferin in völlig entwertetem Zustand zurückgestellt. Eine Ablieferung im Sinne von Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR würde nur dann vorliegen, wenn der Frachtführer den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einvernehmen mit dem Empfänger aufgegeben und diesen instandgesetzt hätte, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (VersR 1990, 1180). Auch Jesser (Frachtführerhaftung nach der CMR, 70) meint, es liege gänzlicher Verlust vor, wenn kein einziges Stück abgeliefert werden kann. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Es handelt sich nicht um „teilweisen Verlust“ oder um eine Beschädigung des Frachtguts, sondern um gänzlichen Verlust, bei dem sich der Beginn der Verjährungsfrist nach Art 32 Abs 1 lit b CMR richtet (Jesser aaO 71). Daß der Fahrer des Sattelschleppers den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Das in der schweren Alkoholisierung des Lenkers im Zusammenhalt mit der weit überhöhten Geschwindigkeit gelegene grobe Verschulden, für das gemäß Art 3 CMR die erstbeklagte Partei haftet, steht nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Vorsatz gleich (SZ 66/89; 1 Ob 621/90; VersR 1990, 1259; SZ 60/64; SZ 47/106), sodaß die Verjährungsfrist gemäß Art 32 Abs 1 CMR drei Jahre beträgt. Die Klage wurde am 30.4.1992 eingebracht, der Anspruch der klagenden Partei ist demnach nicht verjährt. Die klagende Partei ist zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche kraft eigenen Rechts legitimiert, weshalb das Berufungsgericht auch gar nicht genötigt war, die Möglichkeit einer Abtretung von Ansprüchen der sonst am Transport beteiligten Personen zu prüfen (vgl HS 14.492). Das Vorbringen der Revisionswerberin, die vom Transportversicherer vorgenommene Rückzession an die klagende Partei sei von dieser nicht angenommen worden, ist zudem eine unbeachtliche Neuerung. Die klagende Partei ist demnach berechtigt, den Wiederbeschaffungswert des Frachtguts gegenüber der erstbeklagten Partei geltend zu machen (MietSlg 40.193; 1 Ob 627/83; 6 Ob 792/79 uva).Es handelt sich nicht um „teilweisen Verlust“ oder um eine Beschädigung des Frachtguts, sondern um gänzlichen Verlust, bei dem sich der Beginn der Verjährungsfrist nach Artikel 32, Absatz eins, Litera b, CMR richtet (Jesser aaO 71). Daß der Fahrer des Sattelschleppers den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Das in der schweren Alkoholisierung des Lenkers im Zusammenhalt mit der weit überhöhten Geschwindigkeit gelegene grobe Verschulden, für das gemäß Artikel 3, CMR die erstbeklagte Partei haftet, steht nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Vorsatz gleich (SZ 66/89; 1 Ob 621/90; VersR 1990, 1259; SZ 60/64; SZ 47/106), sodaß die Verjährungsfrist gemäß Artikel 32, Absatz eins, CMR drei Jahre beträgt. Die Klage wurde am 30.4.1992 eingebracht, der Anspruch der klagenden Partei ist demnach nicht verjährt. Die klagende Partei ist zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche kraft eigenen Rechts legitimiert, weshalb das Berufungsgericht auch gar nicht genötigt war, die Möglichkeit einer Abtretung von Ansprüchen der sonst am Transport beteiligten Personen zu prüfen vergleiche HS 14.492). Das Vorbringen der Revisionswerberin, die vom Transportversicherer vorgenommene Rückzession an die klagende Partei sei von dieser nicht angenommen worden, ist zudem eine unbeachtliche Neuerung. Die klagende Partei ist demnach berechtigt, den Wiederbeschaffungswert des Frachtguts gegenüber der erstbeklagten Partei geltend zu machen (MietSlg 40.193; 1 Ob 627/83; 6 Ob 792/79 uva).
Wohl haben die Vorinstanzen 14 % Zinsen aus dem Klagsbetrag seit 11.4.1991 zuerkannt, obwohl das Erstgericht davon ausging, die klagende Partei habe keine Berechtigung für einen höheren Zinssatz nachgewiesen, weshalb es bei den gesetzlichen Zinsen von 5 %, zuzusprechen ab dem Tag der schriftlichen Reklamation, nämlich ab 9.4.1992, zu verbleiben habe. Diese Widersprüchlichkeit wurde von den beklagten Parteien im Berufungsverfahren nicht gerügt und der Zinsenzuspruch nicht konkret bekämpft. Mangels Geltendmachung im Berufungsverfahren ist es der erstbeklagten Partei verwehrt, den Zinsenzuspruch im Revisionsverfahren zu bekämpfen.
Der Revision der erstbeklagten Partei ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der begehrte Streitgenossenzuschlag ist allerdings zu versagen, weil das gegen die zweitbeklagte Partei angestrengte Verfahren unterbrochen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der begehrte Streitgenossenzuschlag ist allerdings zu versagen, weil das gegen die zweitbeklagte Partei angestrengte Verfahren unterbrochen ist.