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Rechtssatz RS0062549×

Rechtssatz RS0062549

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062549

Geschäftszahl

5Ob163/72; 7Ob30/86; 1Ob2377/96g

Entscheidungsdatum

14.10.1997

Rechtssatz

Als "Verlust" des Gutes im Sinne der Paragraphen 414, 429, HGB ist nicht nur dessen Zerstörung, etwa durch einen Brand, sondern auch eine sonstige Unmöglichkeit seiner Auslieferung anzusehen. Er ist also auch dann anzunehmen, wenn das Gut vom Spediteur oder Frachtführer an eine andere Person als an den bestimmungsgemäßen Empfänger ausgefolgt wurde und diese seine Rückgabe verweigert, ebenso aber auch dann, wenn der Spediteur oder Frachtführer das Gut unter Außerachtlassung der ihm erteilten Weisungen oder sonst unbefugt an diejenige Person ausgehändigt hat, die erst nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (so einer angeordneten Nachnahme) Empfänger sein sollte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 163/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 163/72
    Veröff: EvBl 1973/77 S 182
  • 7 Ob 30/86
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 30/86
    Auch; nur: Als "Verlust" des Gutes im Sinne der §§ 414, 429 HGB ist nicht nur dessen Zerstörung, etwa durch einen Brand, sondern auch eine sonstige Unmöglichkeit seiner Auslieferung anzusehen. (T1) Beisatz: Der Totalschaden des beförderten Gutes ist dem Verlust gleichzuhalten. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,25
  • 1 Ob 2377/96g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2377/96g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0062549

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0050OB00163_7200000_002