Rechtssatz RS0062549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062549
Geschäftszahl
5Ob163/72; 7Ob30/86; 1Ob2377/96g
Entscheidungsdatum
14.10.1997
Rechtssatz
Als "Verlust" des Gutes im Sinne der §§ 414, 429 HGB ist nicht nur dessen Zerstörung, etwa durch einen Brand, sondern auch eine sonstige Unmöglichkeit seiner Auslieferung anzusehen. Er ist also auch dann anzunehmen, wenn das Gut vom Spediteur oder Frachtführer an eine andere Person als an den bestimmungsgemäßen Empfänger ausgefolgt wurde und diese seine Rückgabe verweigert, ebenso aber auch dann, wenn der Spediteur oder Frachtführer das Gut unter Außerachtlassung der ihm erteilten Weisungen oder sonst unbefugt an diejenige Person ausgehändigt hat, die erst nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (so einer angeordneten Nachnahme) Empfänger sein sollte.Als "Verlust" des Gutes im Sinne der Paragraphen 414, 429, HGB ist nicht nur dessen Zerstörung, etwa durch einen Brand, sondern auch eine sonstige Unmöglichkeit seiner Auslieferung anzusehen. Er ist also auch dann anzunehmen, wenn das Gut vom Spediteur oder Frachtführer an eine andere Person als an den bestimmungsgemäßen Empfänger ausgefolgt wurde und diese seine Rückgabe verweigert, ebenso aber auch dann, wenn der Spediteur oder Frachtführer das Gut unter Außerachtlassung der ihm erteilten Weisungen oder sonst unbefugt an diejenige Person ausgehändigt hat, die erst nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (so einer angeordneten Nachnahme) Empfänger sein sollte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 163/72
Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 163/72
Veröff: EvBl 1973/77 S 182
- 7 Ob 30/86
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 30/86
Auch; nur: Als "Verlust" des Gutes im Sinne der §§ 414, 429 HGB ist nicht nur dessen Zerstörung, etwa durch einen Brand, sondern auch eine sonstige Unmöglichkeit seiner Auslieferung anzusehen. (T1) Beisatz: Der Totalschaden des beförderten Gutes ist dem Verlust gleichzuhalten. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,25
- 1 Ob 2377/96g
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2377/96g
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0062549
Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0050OB00163_7200000_002